Was kann der Gesetzgeber tun, um Dopingfälle zukünftig zu verhindern?

Prof. Dr. Matthias Jahn (Bild: Mike Schraft/LS Jahn)
Prof. Dr. Matthias Jahn (Bild: Mike Schraft/LS Ja)

Aufgrund der medialen Präsenz des Doping-Falles Lance Armstrong wird auch in Deutschland wieder verstärkt diskutiert, ob der Staat nach aktueller Gesetzeslage Erfolg versprechend gegen Doping im Sport vorgehen kann. Befeuert hat die Debatte unter anderem die bayerische Justizministerin Beate Merk, die die Ereignisse im Fall Armstrong sogleich dazu genutzt hat, um an ihren eigenen Gesetzentwurf eines Anti-Doping Gesetzes – genauer: eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes – vom Juni 2012 zu erinnern. Prof. Dr. Matthias Jahn, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der FAU und wissenschaftlicher Sachverständiger der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages für den Evaluationsbericht des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport, erklärt, wo tatsächlich noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Mit sicherem Gespür für das Timing, wie es Regierungssprecher Steffen Seibert wohl mit Blick auf den Fall Armstrong in der Bundespressekonferenz formulierte, hat sich das Kabinett in  der vorletzten Oktoberwoche mit dem Evaluationsbericht über das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) befasst. Das Gesetz war zum 1. November 2007 in Kraft getreten und hatte die bis dahin bestehenden Anti-Doping-Regelungen noch einmal aufgerüstet. Dabei legte es einen Schwerpunkt auf die Eindämmung krimineller Strukturen, die vielfach international vernetzt und über Grenzen hinweg operieren. Das Gesetz verstärkte deshalb unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln.

Daneben wurde eine so genannte Besitzstrafbarkeit für den Umgang mit besonders gefährlichen Dopingmitteln in nicht geringer Menge eingeführt, um auf diese Weise auch den Sportler selbst zum Beschuldigten eines Strafverfahrens machen zu können. In besonders schweren Fällen droht das Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren an. Für den jetzt vorgelegten Evaluierungsbericht wurden umfangreiche statistische Erhebungen aus Strafverfahren ausgewertet sowie Experteninterviews mit besonders involvierten Stellen geführt, etwa der Doping-Schwerpunktstaatsanwaltschaft in München oder der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. November 2012 wird das Ergebnis nun in Berlin im Sportausschuss diskutiert werden.

Eines geht aus dem Report klar hervor: Die mit dem DBVG eingeführten Neuregelungen haben sich grundsätzlich bewährt. In dem fünf Jahre umfassenden Evaluationszeitraum ist nicht nur die Zahl der Ermittlungsverfahren signifikant gestiegen, auch die Effektivität der Strafverfolgung im Ganzen hat sich drastisch verbessert, etwa was die Abschöpfung der Gewinne aus illegalem Dopinghandel angeht. Wurden bei den eingebundenen Staatsanwaltschaften noch in den Jahren 2007/08 lediglich 280 Strafverfahren wegen banden- oder gewerbsmäßiger Dopingstraftaten und der nunmehr neu geregelten Besitzstrafbarkeit geführt, so stieg diese Zahl bis 2011 kontinuierlich auf 1.592 an. In weniger als fünf Jahren hat sich die Zahl der Verfahren also auf das 5,5-fache erhöht;  es wurden fast zwölf Mal so viele Strafurteile gesprochen. Allein bei der Münchener Schwerpunktstaatsanwaltschaft wurden 459 Doping-Verfahren geführt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden zudem weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport umgesetzt oder angestoßen, die zuweilen zwar bürokratisch anmuten, aber für die Praxis besonders wichtig sind: Sie betreffen zum Beispiel die Ausdehnung des Besitzverbots für bestimmte Arzneimittel auch auf die zugrundeliegenden Wirkstoffe, die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der Nationalen Dopingagentur Deutschlands (NADA) und den Strafverfolgungsbehörden oder die spezifische Erfassung von Dopingdelikten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), um die Validität des Zahlenmaterials zukünftig noch zu erhöhen.

Dennoch besteht weiterer Handlungsbedarf: Der Evaluierungsbericht schlägt einige Maßnahmen vor, die von Bund und Ländern noch umzusetzen sind und die zu einer noch effektiveren Bekämpfung des Dopings im Sport beitragen könnten. Die aus Beweisgründen gebotene Einführung der Tathandlung des „Erwerbs von Dopingmitteln“ in das Arzneimittelgesetz (AMG) ist hier etwa zu nennen. Dies betrifft vor allem Fälle der Posteinfuhr: Wenn etwa Lieferungen verbotener Dopingmittel vom Zoll abgefangen werden und damit den Erwerber gar nicht erreichen, gelangen diese Substanzen faktisch nie in seinen Besitz, so dass sich seine Bestrafung wegen Versuchs der Dopingstraftat in der Praxis bislang kompliziert gestaltet. Zugleich soll die institutionelle Zusammenarbeit mit der NADA in die Arbeitsanleitungen für Staatsanwälte, die sog. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, aufgenommen werden, um die Informationsflüsse zu verbessern.

Auch die Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten bei den Staatsanwaltschaften in der Frage der erforderlichen Intensität der Verdachtsmomente sowie die Forderung nach Einrichtung weiterer hochspezialisierter Schwerpunktstaatsanwaltschaften durch die Bundesländer stehen auf der rechtspolitischen Agenda. Prüfen will die Bundesregierung zuletzt noch die Erweiterung des Vortatenkatalogs des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB), also der Reihe möglicher Delikte, die einer Geldwäsche vorausgehen, mit Blick auf schwere Dopingdelikte – eine kontroverser diskutierte Forderung, die auch aus Sicht der Kriminalpolitik kritischer gesehen werden kann.

Obwohl die Überschneidung der Veröffentlichung des Evaluierungsberichts mit der Aufdeckung des Doping-Systems um den Ex-Radprofi Lance Armstrong nur auf einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz beruht, ist doch die erneute öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema zu begrüßen – ebenso wie die von den amerikanischen Sportverbänden gezogenen, einschneidenden Konsequenzen. Der Evaluierungsbericht zeigt deutlich, was die bereits normierten Anti-Doping-Regelungen in Deutschland zu leisten im Stande sind. Die zusätzlichen Maßnahmen werden ihr Übriges tun. Fest steht: Dass man, wie dies noch vor einigen Jahren üblich war, die  strafrechtlichen Regeln gegen Doping als »totes« – also in der Praxis kaum angewandtes – Recht bezeichnet, sollte damit endgültig der Vergangenheit angehören.

Weitere Informationen:

Lehrstuhl Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Karin Neeb
Tel.: 09131/85-22250
karin.neeb@jura.uni-erlangen.de

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