„Mörder ist, wer…“ – Diskussion zum Mordparagraf 211

Prof. Dr. Christoph Safferling, Vizepräsident im Kuratorium der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien (IANP). (Bild: Gabriele Neumann)
Prof. Dr. Christoph Safferling (Bild: Gabriele Neumann)

Der Mordparagraf 211 des Strafgesetzbuches ist seit je her in der Kritik. Streitpunkt ist die Abgrenzung von Mord und Totschlag, die laut Meinung von Experten, zu unscharf ist. Bundesjustizminister Heiko Maas hat eine Kommission einberufen um eine Reform dieses Paragraphen zu prüfen. Der Abschlussbericht der Kommission wird dem Justizminister am 29. Juni überreicht.

Zu diesem Anlass diskutieren im Audimax der FAU am Donnerstag, 2. Juli, um 18 Uhr, im Audimax, Bismarckstraße 1 in Erlangen, Experten des Fachbereichs Rechtswissenschaft der FAU mit Kommissionsteilnehmern.

Prof. Dr. Christoph Safferling, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht der FAU,  gehört zur Expertenkommission und hält eine Überarbeitung des Paragrafen 211 für notwendig.

Der Paragraf 211 steht seit langem in der Kritik unter Experten. Was sind die kritisierten Punkte und warum erwägt der Bundesjustizminister genau jetzt eine Änderung?

Mord und Totschlag, die Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuches (StGB) sind von hoher gesellschaftlicher Relevanz. Sie betreffen den Schutz des Lebens, das höchste Rechtsgut, was es im Staat zu schützen gilt. Der Mord ist dementsprechend das schwerste Verbrechen und wird nach der momentanen Gesetzesfassung zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Was aber macht eine Tötung so schwer, dass nur die höchste im Staat denkbare Strafe angemessen ist?

Der Paragraf 211 versucht dies mit einer Reihe sogenannter Mordmerkmale zu lösen. Dabei geht die im Jahr 1941, also vom nationalsozialistischen Gesetzgeber, niedergelegte Formulierung davon aus, dass der Täter an einer bestimmten Typik zu erkennen ist. Es gibt also „den Mörder“ als Menschentyp. Diese Herangehensweise entspricht nicht dem liberalen Strafrecht. Bestraft wird nicht der Mensch wegen seines kriminellen Charakters, sondern die Tat und die dafür verantwortliche Person.

Nun haben die letzten 70 Jahre gezeigt, dass die Justiz in der Lage ist, trotz dieser NS-Terminologie, die Bestrafung von Mord und Totschlag in demokratische und liberale Bahnen zu lenken. Es bleibt aber der üble Beigeschmack der nationalsozialistischen Tätertypenlehre. Diesen will man jetzt beseitigen, zumal das Thema „Aufarbeitung der NS-Vergangenheit“ seit der Studie über „Das Amt und die Vergangenheit“ über die Verstrickungen der Diplomaten in den NS-Staat wieder enorm an politischer Aufmerksamkeit gewonnen hat. Ganz konkret hatte aber das Justizministerium in Schleswig-Holstein im Jahr 2014 einen entsprechenden Gesetzesänderungsantrag im Bundesrat eingebracht. Dadurch sah sich der Bundesjustizminister herausgefordert über eine Gesamtreform nachzudenken.

Sind neben der Streichung der Begriffe „Mörder“ bzw. „Totschläger“, die aus der NS-Zeit stammen, auch inhaltliche Änderungen des Strafrechts geplant?

Die Kritik an dem Paragrafen 211 StGB bezieht sich bei weitem nicht nur auf seine braune Entstehungsgeschichte. Ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die starre Typisierung und die daran anknüpfende lebenslange Freiheitsstrafe zu oft zu ungerechten Ergebnissen führen. Bei der Frage, wann eine Tat „heimtückisch“ ist oder wann sie aus „niedrigen Beweggründen“ begangen wurde, zeigen sich in Einzelfällen erhebliche Schwierigkeiten. Zur Vermeidung der zwingenden Folge des Urteils „Lebenslang“ hat der Bundesgerichtshof Umgehungsstrategien entwickelt, die zu einer Zerfaserung des Tatbestands geführt haben und es selbst eingefleischten Kennern der Materie schwer fällt, Entscheidungen der Gerichte zu prognostizieren. Das ist ein empfindlicher Schlag für die Rechtssicherheit.

Die Problematik zeigt sich nicht nur an den, vom Bundesjustizminister immer wieder angeführten, sogenannten Haustyrannenfällen. Erschießt die Ehefrau den misshandelnden Familienvater im Schlaf, so handelt sie nach der ständigen Rechtsprechung heimtückisch, und es müsste die Höchststrafe verhängt werden. Wird hingegen ein Erpresser getötet, so soll das nicht heimtückisch sein, weil dieser ständig mit einem Angriff rechnen müsse. Und warum ist nur dann ein Verdeckungsmord anzunehmen, wenn eine Straftat, nicht aber, wenn eine Ordnungswidrigkeit verdeckt werden soll.

Der Gesetzgeber sollte die Gunst der Stunde nutzen und nicht nur begriffliche Veränderungen am Paragrafen 211 vornehmen, sondern auch die anderen Ungereimtheiten beseitigen.

Welche Modelle wären Alternativen zur bisherigen Fassung des Paragrafen 211 StGB?

Es gibt im Grunde drei Regelungsmöglichkeiten. Das bisherige Recht kennt einen Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, den Totschlag (§ 212 StGB). Davon ausgehend gibt es eine Steigerungsform, den Mord (§ 211 StGB), und eine privilegierte Tötung, den minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB). Es ließe sich auch ein Modell denken, das nur zweistufig ist. Danach würde es einen Mordparagrafen geben, welcher die vorsätzliche Tötung selbst schon als schwerwiegendste Auflehnung gegen die Rechtsordnung versteht und die konkrete Strafzumessung der Einzelfallanwendung des Richters überlässt. Hier gäbe es nur noch die Affekttötung als privilegierte Form. Schließlich gibt es als dritte Form noch die Möglichkeit, dem Richter für die Einzelfallanwendung durch sogenannte Regelbeispiele eine Handreichung für die Identifizierung derjenigen Fälle zu geben, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden soll.

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird man trotz ernsthafter Kritik daran nicht aufgeben können. Sie ist aus Stigmatisierungsgründen gesellschaftlich notwendig, muss aber natürlich verfassungskonform vollzogen werden, d.h. dem Täter muss eine Perspektive geboten werden, doch irgendwann wieder ein Leben in Freiheit führen zu können. Allerdings sollte das starre Modell der jetzigen Fassung dringend aufgegeben werden. Nur so wäre es möglich, im Einzelfall offen und ehrlich über die angemessene Bestrafung zu diskutieren.

Ist es überhaupt möglich, Mord von Totschlag ohne Unklarheiten zu trennen?

Das ist eine sehr legitime Frage. Seit mehreren hundert Jahren versucht man schon diese Trennung rechtlich sauber durchzuführen und ist bislang immer gescheitert. Die Randbereiche sind indes auch in der Bevölkerung fest verankert. Eine Tötung im Affekt ist Totschlag und weniger strafwürdig. Eine mit Vorbedacht, kaltblütig durchgeführte Tötung ist Mord und höchststrafwürdig. Der Graubereich in der Mitte dieser Extreme ist der, der uns beschäftigt. Das sind Situationen, in denen aus den verschiedensten Gründen die Tat im Ansatz nachvollziehbar erscheint. Hier muss das Gesetz passende Antworten möglich machen und das tut es in der momentanen Fassung nicht.

Weitere Informationen:

Prof. Dr. Christoph Safferling
Tel.: 09131/85-22247
christioph.safferling@fau.de