Einlegung eines Widerspruchs

Sie möchten einen Rechtsbehelf einlegen?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen einen Ausgangsbescheid der FAU, der Sie in Ihren Rechten beeinträchtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen. Rechtsbehelfe sind dabei Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht.

Bereich Studienbewerber, Studierenden- und Prüfungsverwaltung

Sollten Sie nur Rückfragen zu Ihrem Bescheid haben, wenden Sie sich bitte an die Zugangs- bzw. Auswahlkommission des jeweiligen Studiengangs bzw. die Verantwortlichen des jeweiligen Studiengangs.

In Prüfungsangelegenheiten gibt es ein fakultatives Widerspruchsverfahren. Dies bedeutet, dass Sie gegen einen entsprechenden Bescheid entweder Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben können.Wir empfehlen, vor Einlegung eines Widerspruchs bzw. vor einer Klageerhebung Kontakt mit dem zuständigen Prüfungsamt aufzunehmen.

Rechtsbehelf einlegen – so geht’s

  1. Auf dem Postweg:

Ein Widerspruch muss in deutscher Sprache verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Er ist in Papierform per Post (empfohlen wird ein Einschreiben) an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Adresse zu senden. Dem Widerspruch beigefügte Unterlagen sind im Original beizufügen. Dokumente in anderer Sprache als Deutsch sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

  1. Elektronische Übermittlung:

Anstelle der Übermittlung auf dem Postweg ist auch eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse zuv-widerspruch@fau.de möglich. Die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß dem Signaturgesetz setzt die Verwendung einer Signaturkarte und eines Kartenlesers voraus. Informationen zur elektronischen Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur. Wenn Sie einen Widerspruch mit einem elektronischen Dokument einlegen möchten, geben Sie bitte in der E-Mail an zuv-widerspruch@fau.de in der Betreffzeile entweder „Zulassung“, „Immatrikulation/Exmatrikulation“ oder „Prüfungsangelegenheiten“ an, damit Ihr Widerspruch zugeordnet werden kann.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

  • Ein Widerspruch in Papierform per Post ist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Adresse zu senden
  • Bei einer Übermittlung des Widerspruchs als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur ist dieser an die E-Mail-Adresse zuv-widerspruch@fau.de zu senden.

Bitte sehen Sie davon ab, einen Widerspruch in Papierform und gleichzeitig als elektronisches Dokument zu übersenden oder an andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Anschriften (bei Widerspruch in Papierform) oder an eine andere E-Mail-Adresse als zuv-widerspruch@fau.de (bei Widerspruch als elektronisches Dokument) zu senden!

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.

Bevor unmittelbar Klage erhoben wird, regen wir an, sich an die Stelle innerhalb der FAU zu wenden, die Sie dem Briefkopf Ihres Bescheides entnehmen können. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass dadurch die Klagefrist weder gewahrt noch verlängert wird. Wird der vorliegende Bescheid nicht vorher aufgehoben, muss zur weiteren Rechtsverfolgung rechtzeitig Klage erhoben werden. Eine Klageerhebung allein zur Fristwahrung ist dabei zunächst ausreichend.

Voraussetzungen bei der elektronischen Übermittlung

Die FAU kann leider nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen und nimmt in diesem Zusammenhang Dateien nur in folgenden Formaten entgegen:

  • Portable Document Format (*.pdf)
  • Word für Windows (*.doc, *.docx)
  • OpenDocument-Text (*.odt)
  • OpenDocument-Tabellendokument (*.ods)
  • Excel für Windows (*.xls, *.xlsx)
  • Joint Photographic Expert Group (*.jpg)

In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sogenannte Makros) verwendet werden. Dateien in nicht lesbaren Dateiformaten werden an den Absender zurückgeschickt. Bitte übersenden Sie etwaige Anhänge (Attachments) nach Möglichkeit in nur einer Datei (vorzugsweise im PDF-Format).

Die übermittelten Nachrichten müssen die folgenden Bearbeitungsvoraussetzungen erfüllen:

  1. Die Gesamtgröße einer Nachricht inklusive Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 20 Megabyte (MB) beschränkt. Die Gesamtzahl der Anhänge darf fünf Dateien nicht überschreiten.
  2. Im „Betreff“ soll der Begriff „Widerspruch“ verwendet werden und Datum und Aktenzeichen des angegriffenen Bescheids genannt werden. Widersprüche sind gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG in deutscher Sprache einzureichen.
  3. Eingescannter Text muss gut lesbar sein. Die Dateigröße wird unter anderem durch Einstellung der Scanner-Auflösung (gebräuchlich sind 300 dpi) und durch die Wahl der richtigen Scanner-Einstellung (schwarz-weiß, nicht Grautöne) gesteuert. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden beanstandet. Dadurch können Fristen versäumt werden.
  4. Für die Dateinamen gilt:
    • max. 60 Zeichen
    • keine Kommata, Umlaute, Sonderzeichen oder ausländische Zeichen
    • nur ein „.“ (Punkt) unmittelbar vor der Dateiendung (z. B. „.doc“ oder „.pdf“)
    • sollen einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen („sprechender Dateiname“, z. B. Widerspruch.pdf)
  5. Bei Einreichung in komprimierter Form als ZIP-Datei ist folgendes zu beachten, damit die Signaturprüfung durch die FAU durchgeführt werden kann:
    • Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
    • Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und darf sich nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
    • Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung obiger Anforderungen bzw. die Übersendung von Nachrichten mit einer unverhältnismäßig hohen Anzahl an Dateianhängen (Attachements) bzw. an unterschiedlichen Dateiformaten zu Fristversäumnissen bzw. zur Nichtbearbeitung des elektronisch eingelegten Widerspruchs führen kann.

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