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Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt, Erkrankung und Nachteilsausgleich

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Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt, Erkrankung und Nachteilsausgleich

Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt und Erkrankung

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, regelmäßig die angemeldeten und verbuchten Leistungen auf Campo auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und Unregelmäßigkeiten sofort dem zuständigen Sachbearbeiter im Prüfungsamt per Mail unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und einer Problembeschreibung zu melden.

Für die Teilnahme an den Prüfungen ist grundsätzliche eine ordnungsgemäße Anmeldung auf Campo Voraussetzung.

Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung  ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist unverzüglich ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung.

Die Teilnahme an einer (Wiederholungs-)prüfung setzt grundsätzlich eine Immatrikulation im betreffenden Studiengang voraus.

Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.

Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes entnehmen Sie den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamts für Ihren Studiengang (Studiengänge der TechFak / Studiengänge der MedFak / Studiengänge der NatFak / Studiengänge der PhilFak / Studiengänge der ReWi ohne Rechtswissenschaften / Rechtswissenschaften / Lehramt GS/MS / Lehramt RS/GY/BS).

Bitte beachten Sie:

  • Atteste, die durch Tele-/Online-Medizin-Services (z.B. Videosprechstunde) ausgestellt wurden, sind für einen wirksamen Prüfungsrücktritt aktuell nicht anerkennungsfähig. Es werden ausschließlich Atteste in Folge eines Vor-Ort-Termins beim Arzt mit einer persönlichen Untersuchung des Studierenden akzeptiert.
  • Atteste sind grundsätzlich im Original (Papierform) vorzulegen!

Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.

Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich.

Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.

Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Prüfungsordnung sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich benötigen, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU. Dort können Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen und erhalten eine Empfehlung, welche Sie umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorlegen müssen.

Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich kümmern, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.

Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens kontaktieren Sie bitte umgehend das entsprechende Prüfungsamt.

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