Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Gut begleitet studieren
Der Ansprechpartner für behinderte und /oder chronisch kranke Studieninteressierte zu allen Fragen zur Realisierung ihres Studiums an der FAU (z.B. Zulassung zum Studium, Wohnen, Barrierefreiheit) ist der Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende.
Studierende mit Behinderung und / oder chronischer Krankheit können den Beauftragten ebenfalls kontaktieren um ihren Studienalltag zu erleichtern (z.B. durch einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen).
Die Beratung erfolgt vertraulich und lösungsorientiert.
Nachstehend finden sich weiterführende Informationen in Themenbereiche gegliedert. Abschließend sind Verlinkungen zu verschiedenen Beratungsstellen innerhalb und außerhalb der FAU aufgelistet.
Mit Erfolg zum Studienabschluss – Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Hilfen im Studium
Wenn Sie zum Studieren besondere Hilfe brauchen – etwa Vorlesekräfte, Begleitpersonen, Gebärdendolmetscher – können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim überörtlichen Sozialhilfeträger stellen. Für die FAU ist die Bezirksverwaltung Mittelfranken in Ansbach zuständig. Wenn der Bezirk keine Zuschüsse zahlt, können Sie sich auch an die “Dr.-Willi-Rebelein-Stiftung” in Nürnberg wenden.
Behindertengerechtes Wohnen
Wer einen Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent GdB nachweist, kann für einen Wohnheimplatz in einem der Studentenwerksheime einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung stellen. Für Mobilitätsbehinderte gibt es sechs Wohnheimplätze in einem Heim im Erlanger Südgelände.
Zulassung zum Studium
Bei den Zulassungsverfahren von hochschulstart und der FAU gibt es neben den üblichen Modalitäten einiges zu beachten. Sofern Ihr Wunschstudiengang in einem Auswahlverfahren vergeben wird, ist es aufgrund einer Behinderung möglich, einen Nachteilsausgleichs- oder Härtefallantrag zu stellen. Die Zulassung an Ihrem Wunschort können Sie im Verteilungsverfahren durch einen Ortsbindungsantrag sichern. Auch chronisch Kranke können unter Umständen derartige Gründe geltend machen. Ehe Sie einen entsprechenden Antrag stellen, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen.
Gebäude: Barrierefreiheit
Die FAU hat einen großen Bestand an Altbauten, die noch nicht komplett barrierefrei zugänglich sind. Die Universität ist bestrebt, nach und nach Barrierefreiheit in ihren Gebäuden herzustellen. Sollten Sie vor dem Problem stehen, nicht zu Ihrem Ziel, etwa zu Ihrem Hörsaal oder zu einem Büro zu gelangen, dann melden Sie sich bitte umgehend beim Behindertenbeauftragten.
Im Rahmen des Diversity Audits „Vielfalt gestalten“ (2016-2018) des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft werden Maßnahmen zur Optimierung der Barrierefreiheit in der FAU entwickelt und umgesetzt.
FM-Anlage
Der Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende der FAU verfügt für hörgeschädigte Studierende über ein drahtloses Mikrofonsystem (Comfort Digisystem) bestehend aus Microphone DM-10 und einem Receiver DH10. Das Comfort Digisystem kann bei Bedarf ausgeliehen werden.
Projekt „BliSeh“
„BliSeh“ ist ein Projekt für blinde und sehgeschädigte Studierende an der FAU. Es unterstützt alle Interessierten in Fragen der technischen Anlagen, des Nachteilsausgleichs und im Übergang in den Beruf. Vorrangig vermittelt es Schlüsselqualifikationen für blinde/sehbehinderte Studierende.
Ansprechpartner hierfür ist Dr. Wolfgang Krebs
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Nachteilsausgleiche im Studium sind Maßnahmen, die beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse im Studienverlauf und in Prüfungen ausgleichen. Sie werden stets individuell und situationsbezogen gestaltet und nicht pauschal vergeben. Sie sind z.B. abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Studienfach.
Nachteilsausgleiche sind auch keine Erleichterungen. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben erhalten.
Studierende haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich, allerdings nicht unbedingt auf einen in der von Ihnen gewünschten Form.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs
Voraussetzung für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist eine Behinderung und/oder chronische Erkrankung nach der Definition in §3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)):
- Behinderung: “Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.”
- Chronische Erkrankung: „Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde“.
- Schwangere: Entsprechende, ihrer Situation angemessene Möglichkeiten sind Schwangeren zu eröffnen, wenn die betroffenen Studierenden bei dem zuständigen Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einen entsprechenden Antrag stellen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie sich zum Prüfungstermin mindestens in der 30. Schwangerschaftswoche befinden werden. Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen. Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen 1 kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes verlangt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich sind möglichst spätestens vier Wochen vor der Anmeldung zur Prüfung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen.
Inhalt eines fachärztlichen Attests, bzw. einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme
Studierende mit Behinderungen brauchen gestaltete Lebensbedingungen, die die Belange von Menschen in besonderen Lebenslagen berücksichtigen. Wo es Barrieren gibt, die die chancengleiche Teilhabe und die Selbstbestimmung von behinderten Menschen einschränken, sind sie auf individuelle nachteilsausgleichende Maßnahmen angewiesen. (HRK-Empfehlung – Eine Hochschule für Alle, 2009)
Der Zweck des Attestes bzw. der Stellungnahme ist es, die Notwendigkeit der empfohlenen Unterstützungsmaßnahmen gegenüber dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss zu belegen. Das Attest sollte aktuell sein (nicht älter als 6 Monate).
Es muss im Original vorgelegt werden und folgendes beinhalten:
- Stempel der fachärztlichen, bzw. psychotherapeutischen Praxis, Name und Unterschrift der behandelnden Person, sowie Angabe des Ausstellungsdatums.
- Beschreibung der funktionalen Einschränkungen bezogen auf Studienleistungen, insbesondere Wahrnehmung, Kognition, Verhalten und körperliche Funktionalität je nach Krankheitsbild (Diagnose kann angegeben werden).
- Beschreibung der Entwicklungstendenz der Behinderung bzw. chronischen Erkrankung.
- Empfehlungen betreffend geeigneter Unterstützungsmaßnahmen für das Studium (Strategien, Hilfsmittel, Unterstützungsbedarf).
- Konkrete Vorschläge für angemessene Maßnahmen bei Prüfungen (Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen).
- Wenn es sich um einen dauerhaften Zustand mit einer konstanten Funktionsbeeinträchtigung handelt sollte dies im Attest vermerkt werden.
Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen
- Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen oder schriftliche statt mündlicher Prüfungen (z.B. Hör- und/oder Sprachbehinderung)
- Mündliche statt schriftlicher Prüfung (z.B. Sehbehinderung)
- Mitbestimmung bei Prüfungstermine (nicht vor/nach therapeutischer Maßnahmen)
- Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Prüfungen
- Zeitzugabe bei Prüfungen (Angabe in Prozent)
- Separater Prüfungsraum und/oder zusätzliche Ruhepausen
- Nutzung personeller und technischer Hilfen (z.B. Laptop)
- Modifikation bei zeitlichen und strukturellen Vorgaben des Studienablaufs (z.B. GOP) einschließlich Verlängerung des Gesamtzeitraumes des Studiums
- Bereitstellung von zusätzlichen Hilfsmitteln zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen (Skripte, spezielle Vorlagen, Übungsblätter etc.)
- Ausnahmen bei den Regelungen zur Anwesenheitspflicht
- Splitten von Studienleistungen in Teilleistungen
- Erbringen von Studienleistungen in einer anderen Form
- Änderung von Praktikums- und Exkursionsbestimmungen
- …
Beantragung eines Nachteilsausgleichs an der FAU
- Rechtzeitig im Studium/vor der Prüfung Rücksprache mit
- Prüfungsamt
- Prüfer/Dozenten
- Studienfachberater
- Behindertenbeauftragter
- Antrag an Prüfungsausschuss über Prüfungsamt
- Ärztliches Attest / Nachweis (Art und Dauer der Behinderung/Erkrankung; mögliche; Kompensation des Nachteils)
- Eigene Begründung/Erklärung zur Auswirkung der Behinderung / Erkrankung auf die Bewältigung von Studien- und Prüfungsanforderungen
→ formloser Antrag
- Konkrete Benennung der beantragten Nachteilsausgleiche
- Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der FAU
Studierende müssen den Nachteilsausgleich mindestens vier Wochen vor der ersten Prüfung unter Vorlage von Nachweisen beim Prüfungsamt der FAU beantragen. Studierende sollten sich zuvor vom Behindertenbeauftragten der FAU beraten lassen.
Beratung
Beauftragter für behinderte und chronisch kranke Studierende der FAU

Dr. Jürgen Gündel
- E-Mail: beeintraechtigt-studieren@fau.de

Dr. Tobias Schulz
- Telefon: +49 9131 85-26456
- E-Mail: beeintraechtigt-studieren@fau.de
Weitere Beratungsstellen innerhalb der FAU

Allgemeine Studienberatung (IBZ)
91054 Erlangen
- Telefon: +49 9131 85-23333
- E-Mail: ibz@fau.de
- Webseite: http://ibz.fau.de
Beratungsstellen außerhalb der FAU
- Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg
- Deutsches Studentenwerk; Beratung für behinderte Studienbewerber und Studenten
- Zentrum für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V.
- Pfennigparade Hilfe bei Berufseinmündung für Behinderte
- Bezirk Mittelfranken
- Ratgeber der “Arbeitsgemeinschaft lebenslanges Lernen” zu den Themen Fernstudium und Weiterbildungsmaßnahmen
- Sozialpsychiatrischen Dienst der Caritas Erlangen