Beurlaubungen
Weiterbildungstudierende können auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium an der FAU befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. Schutzfristen sind auf die Beurlaubungszeit nicht anzurechnen. Der Antrag auf Beurlaubung soll zunächst auf ein Semester beschränkt werden. Die Gründe für die Beurlaubung sind schriftlich darzulegen. In geeigneten Fällen kann die FAU auf Antrag statt einer Beurlaubung eine Unterbrechung des Studiums gestatten und die Exmatrikulation mit der Zusicherung der erneuten Immatrikulation nach Ablauf einer bestimmten Zeit verbinden.
Beurlaubungssemester zählen immatrikulationsrechtlich unbeschadet etwaiger prüfungsrechtlicher Regelungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht als Fachsemester
Während der Beurlaubung können an der FAU Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden; Wiederholungsprüfungen sind ausgenommen. Ein Pausieren der Ratenzahlung ist nicht möglich.
Weitere detaillierte Informationen können in unserer FAU-Satzung nachgelesen werden.
Den Antrag auf Beurlaubung können Sie hier herunterladen.