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  5. Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

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Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Gut begleitet studieren – Mit Erfolg zum Studienabschluss

Um Inklusion, Teilhabe und Chancengerechtigkeit im studentischen Alltag zu ermöglichen, bietet die FAU Beratung für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung an.

Die Ansprechpartnerin für beeinträchtigte und /oder chronisch kranke Studierende und Studieninteressierte zu allen Fragen zum Studium an der FAU (z.B. Zulassung zum Studium, Barrierefreiheit, Prüfungen) ist die Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende.

Die Beratung erfolgt vertraulich.

Nachstehend finden sich weiterführende Informationen. Abschließend sind Verlinkungen zu verschiedenen Beratungsstellen innerhalb und außerhalb der FAU aufgelistet.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Nachteilsausgleiche im Studium sind Maßnahmen, die beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse im Studienverlauf und in Prüfungen ausgleichen. Sie werden stets individuell und situationsbezogen gestaltet und nicht pauschal vergeben. Sie sind z.B. abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Studienfach.

Nachteilsausgleiche schaffen keine Vorteile. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben erhalten.

Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich, allerdings nicht unbedingt auf einen in der von Ihnen gewünschten Form.

Voraussetzung für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist eine Behinderung und/oder chronische Erkrankung nach der Definition in §3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)):

  • Behinderung: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
  • Chronische Erkrankung: „Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde.“
  • Schwangere: Bei Schwangerschaft ist kein Nachteilsausgleich notwendig. Wenden Sie sich bei prüfungsrelevanten Fragen bitte direkt ans Prüfungsamt. Weitere Informationen und Beratung

zum Ablauf der Beantragung

Bitte beachten Sie die abweichenden Verfahren bei Staatsexamensprüfungen

Beantragung eines Nachteilsausgleichs an der FAU – so geht’s

Vorverfahren

Schildern Sie Ihren Fall in einer E-Mail an beeintraechtigt-studieren@fau.de. Wir vereinbaren einen Beratungstermin zur Klärung, welche Art von Nachteilsausgleich nötig ist.

Nach dem Termin schicken Sie ein aktuelles Facharzt-Attest als pdf-Scan an beeintraechtigt-studieren@fau.de. Wir benötigen keine Originale!
Ein Attest muss enthalten:

  • Diagnose oder mindestens Symptomatik (und voraussichtliche Dauer)
  • Auswirkungen auf Studium und Prüfungssituation
  • Ärztlich empfohlener Nachteilsausgleich

Empfehlungsschreiben für Nachteilsausgleich

Sie erhalten von uns eine E-Mail mit einem Empfehlungsschreiben für einen Nachteilsausgleich und Ihrem Attest im Anhang, die Sie weiterleiten ans Prüfungsamt (den Kontakt erhalten Sie von uns). In den Mailtext schreiben Sie formlos: ‚Hiermit beantrage ich einen Nachteilsausgleich gemäß dem Empfehlungsschreiben im Anhang‘

Fallprüfung und Bescheid

Der Prüfungsausschuss Ihrer Fakultät prüft den Fall. Nach Prüfung erhalten Sie von Seiten des Prüfungsausschusses einen offiziellen Bescheid über den Nachteilsausgleich per Post.
Diesen Bescheid legen Sie der prüfenden Person mindestens eine Woche vor der Prüfung vor, damit die Maßnahmen umgesetzt werden können.


FAQ zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an beeintraechtigt-studieren@fau.de. Bestenfalls bereits zu Beginn Ihres Studiums oder des Semesters.

Bitte bedenken Sie, dass der zuständige Prüfungsausschuss den Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches prüfen und genehmigen muss und die prüfende Person die genehmigten Maßnahmen (z.B. Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraums) planen muss. Sollte aufgrund einer zu knappen Antragstellung eine Genehmigung durch den Prüfungsausschuss oder Umsetzung der genehmigten Maßnahmen nicht mehr möglich sein, muss die Prüfung unter den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bedingungen stattfinden.

Sie selbst informieren nach der Prüfungsanmeldung, spätestens aber eine Woche vor jeder Prüfung, die prüfende Person darüber, dass ein Nachteilsausgleich vorliegt und was Sie brauchen, um die Prüfung gemäß Ihres Nachteilsausgleiches abzulegen.

Es muss dabei nur der endgültige Nachteilsausgleichs-Bescheid vorgelegt werden (ohne Empfehlungsschreiben und Attest). Dieser enthält keine Diagnose.

Ein Nachteilsausgleich ist höchstens für die Dauer eines Studiums gültig, also z.B. für die Dauer eines Bachelors. Falls ein Masterstudium angeschlossen wird, muss der Nachteilsausgleich neu beantragt werden.

Bei manchen Erkrankungen ist es nötig, dass der Arzt den Zeitraum angibt, wie lange das Attest gilt bis eine Neuüberprüfung der Einschränkungen empfohlen wird. Entsprechend ist der Nachteilsausgleich dann bis zu diesem Zeitpunkt gültig. Letztendlich trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung über die Dauer des Nachteilsausgleiches.

Der Nachteilsausgleich gilt für alle universitären Prüfungen an der FAU, auch für die am Sprachenzentrum und die während eines Schnupperstudiums. Auch bei Prüfungen der virtuellen Hochschule Bayern wird ein Nachteilsausgleich der FAU meist akzeptiert.

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
  • Ersatz von mündlichen durch schriftliche Leistungen und umgekehrt, wenn der Kompetenzerwerb auch durch eine andere Prüfungsform erbracht werden kann
  • Zulassen von technischen Hilfen bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen (z.B. Laptop, Vergrößerungslupe)
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum
  • Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Prüfungen
  • Änderung von Praktikums- und Exkursionsbestimmungen

Je nach Einzelfall und vorliegender Atteste sind auch andere Lösungen denkbar.

Nein, im Unterschied zur Schule steht ein Nachteilsausgleich nicht im universitären Abschlusszeugnis

Wir behandeln Ihr Anliegen vertraulich. Zunächst haben nur die Verantwortlichen für beeinträchtigt-studieren Zugriff auf Ihre Unterlagen. Im 2. Schritt (wenn Sie sich nach dem Beratungstermin für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches entscheiden) auch das Prüfungsamt und der Prüfungsausschuss Ihrer Fakultät.

  • Bei vorübergehenden Einschränkungen wie z.B. einer gebrochenen Schreibhand. Es ist eine Krankmeldung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes möglich. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an das Prüfungsamt. Wenn Sie sich dagegen zur Teilnahme an der Prüfung entschließen, gelten die regulären Prüfungsbedingungen. Es ist kein Nachteilsausgleich möglich. Nach der Prüfung können keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht werden.
  • Wenn ein Raumtausch in einen barrierefreien Raum nötig ist. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an das Prüfungsamt.
  • Bei Schwangerschaft: Wenden Sie sich bei prüfungsrelevanten Fragen bitte direkt ans Prüfungsamt. Weitere Informationen und Beratung finden Sie hier: https://www.fau.de/education/beratungs-und-servicestellen/beratungsangebote/schwangerschaft-und-mutterschutz-im-studium/
  • Eine Verlängerung der Höchststudienzeit oder der Grundlagenorientierungsphase (GOP) beantragen Sie ohne Nachteilsausgleich direkt über die dafür vorhandenen Anträge

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss bei den jeweiligen Ministerien selbst gestellt werden. Die Verfahren und Fristen sind jeweils verschieden. Wir beraten Sie natürlich auch dabei, wenn gewünscht.

  • Jura: Sie stellen formlos einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim Landesjustizprüfungsamt: https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/ansprechpartner/
  • Lehramt: Sie schicken einen unterschriebenen Antrag auf Nachteilsausgleich formlos direkt an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
    Adresse: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus – Prüfungsamt, Salvatorstraße 2, 80333 München.
    Für Staatsexamensprüfungen ist das Prüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zuständig, für Modulprüfungen das Prüfungsamt der FAU nach FAU-Ablauf für Nachteilsausgleiche
  • Human-/Zahnmedizin: Zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches wenden Sie sich an das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie: landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de
  • Pharmazie: Zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches wenden Sie sich an das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie: landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

Weitere Informationen

Wenn Sie zum Studieren besondere Hilfe brauchen – etwa Vorlesekräfte, Begleitpersonen, Gebärdendolmetschende – können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim überörtlichen Sozialhilfeträger stellen. Für die FAU ist die Bezirksverwaltung Mittelfranken in Ansbach zuständig. Wenn der Bezirk keine Zuschüsse zahlt, können Sie sich auch an die “Dr.-Willi-Rebelein-Stiftung” in Nürnberg wenden.

Wer einen Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent GdB nachweist, kann für einen Wohnheimplatz in einem der Studentenwerksheime einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung stellen. Für Mobilitätsbehinderte gibt es sechs Wohnheimplätze in einem Heim am FAU Campus Erlangen Süd.

Bei den Zulassungsverfahren von hochschulstart und der FAU gibt es neben den üblichen Modalitäten einiges zu beachten. Sofern Ihr Wunschstudiengang in einem Auswahlverfahren vergeben wird, ist es aufgrund einer Behinderung möglich, einen Nachteilsausgleichs- oder Härtefallantrag zu stellen. Die Zulassung an Ihrem Wunschort können Sie im Verteilungsverfahren durch einen Ortsbindungsantrag sichern. Auch chronisch Kranke können unter Umständen derartige Gründe geltend machen. Ehe Sie einen entsprechenden Antrag stellen, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen.

Die FAU hat einen großen Bestand an Altbauten, die noch nicht komplett barrierefrei zugänglich sind. Die Universität ist bestrebt, nach und nach Barrierefreiheit in ihren Gebäuden herzustellen. Sollten Sie vor dem Problem stehen, nicht zu Ihrem Ziel, etwa zu Ihrem Hörsaal oder zu einem Büro zu gelangen, dann melden Sie sich bitte umgehend bei der Behindertenbeauftragten.

Im Rahmen des Diversity Audits „Vielfalt gestalten“ (2016-2018) des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft werden Maßnahmen zur Optimierung der Barrierefreiheit in der FAU entwickelt und umgesetzt.

„BliSeh“ ist ein Projekt für blinde und sehgeschädigte Studierende an der FAU. Es unterstützt alle Interessierten in Fragen der technischen Anlagen, des Nachteilsausgleichs und im Übergang in den Beruf. Vorrangig vermittelt es Schlüsselqualifikationen für blinde/sehbehinderte Studierende.

Ansprechpartner hierfür ist Dr. Wolfgang Krebs

Beratungsangebote

Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende:

EP

Esther Paulmann

Beratung von Studierenden mit Beeinträchtigung und chronischer Krankheit

Mitarbeitende Beratung von Studierenden mit Beeinträchtigung und chronischer Krankheit

Kontakt

  • E-Mail: esther.paulmann@fau.de
  • Telefon: +49 9131 85-61112

Stellvertretende Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende

SH

Salome Höfler

Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Stellvertretung Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Adresse

Halbmondstraße 6-891054 Erlangen
Lange Gasse 2090403 Nürnberg

Kontakt

  • E-Mail: salome.hoefler@fau.de

Allgemeine Fragen:

Referat L3 - Zentrale Studienberatung (ZSB)

Kontakt

  • E-Mail: zsb@fau.de
  • Telefon: +49 913 185 -23333

Beratung für behinderte und chronisch Kranke zu Auslandsaufenthalten und  Sonderförderung im Rahmen des Erasmus Programms:

Bianca Köndgen (M.A.)

ERASMUS+ Hochschulkoordination Arbeitsgruppe "Mobility"

Kontakt

  • E-Mail: mobility@fau.de

Weisungsungebundene Ansprechperson gemäß Absatz 25 BayHIG zu Antidiskriminierung 

Harriet Ziegler

  • Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg
  • Deutsches Studentenwerk; Beratung für behinderte Studienbewerber und Studenten
  • Zentrum für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V.
  • Pfennigparade Hilfe bei Berufseinmündung für Behinderte
  • Bezirk Mittelfranken
  • Ratgeber der „Arbeitsgemeinschaft lebenslanges Lernen“ zu den Themen Fernstudium und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Sozialpsychiatrischen Dienst der Caritas Erlangen



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