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  6. Einreise und Visum

Einreise und Visum

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Einreise und Visum

Formalitäten für die Reise nach Deutschland

Von der Zielgruppe abhängige Bestimmungen

Als Studierender aus der EU können Sie ohne ein Visum in Deutschland einreisen und benötigen auch keine Aufenthaltserlaubnis – ein Ausweis des Heimatlandes genügt. Allerdings müssen Sie sich spätestens 7 Tage nach Ihrer Ankunft in Deutschland bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anmelden. Dazu brauchen Sie eine feste Anschrift. Jugendherbergen oder Pensionen werden nicht akzeptiert. Adressen und Öffnungszeiten der Meldebehörden finden Sie auf den Internetseiten der Kommunen und Landkreise (www.erlangen.de, www.nuernberg.de, www.fuerth.de, www.erlangen-hoechstadt.de etc.).

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates haben, müssen Sie vor der Reise nach Deutschland ein Visum beim deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft Ihres Heimatlandes beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrags 6–8 Wochen dauern kann. Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie direkt bei der zuständigen Botschaft.

Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie alle wichtigen Informationen zu den deutschen Vertretungen im Ausland.

Es gibt einige Staaten, deren Angehörige auch erst nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen können. Ein Liste dieser Staaten und weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf den Seiten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).

Als Kooperationsstudentin oder -student halten Sie sich für einen längeren Zeitraum (über 4 Wochen) an der FAU auf. Falls Sie aus einem Staat mit Visumspflicht kommen, dürfen Sie höchstens 90 Tage in Deutschland bleiben. Wenn Sie länger bleiben wollen, müssen Sie sich an der FAU immatrikulieren und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Da Praktikantinnen und Praktikanten an die FAU kommen, um praktische Erfahrungen zu sammeln und z.B. keine Vorlesungen besuchen, können diese grundsätzlich nicht an der FAU immatrikuliert werden und erhalten somit keinen Studierendenstatus.

Nicht-EU-Praktikanten

Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (Nicht-EU-Praktikanten) benötigen für Ihre Einreise nach Deutschland ein Visum. Bitte beantragen Sie das Visum vor Ihrer Reise nach Deutschland beim deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft Ihres Heimatlandes. Beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrags 6–8 Wochen dauern kann. Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie direkt bei der zuständigen Botschaft.

Bitte beachten Sie, dass Sie für ein Praktikum unterschiedliche Visa beantragt können („Nationales“ oder „Schengener“ Visum). Welches Visum das richtige für Sie ist, sollten Sie in der deutschen Botschaft oder im Konsulat erfragen. Die Entscheidung hängt unter anderem davon ab, wie lange Ihr Praktikum in Deutschland dauern wird und ob Sie es später vielleicht noch verlängern möchten. Bitte treten Sie Ihr Praktikum auf keinen Fall mit einem Touristen-Visum an!

Es gibt einige Staaten, deren Angehörige auch erst nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen können. Ein Liste dieser Staaten und weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf den Seiten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).

Da es besonders bei Praktikantinnen und Praktikanten zu Schwierigkeiten bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder des Visums kommen kann, setzen Sie sich bitte trotzdem auf jeden Fall vor der Reise nach Deutschland mit der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Verbindung und klären Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, um ein Praktikumsvisum in Deutschland zu beantragen.

Bestimmungen für Nicht-EU-Bürger

Dem Antrag auf die Erteilung des Visums müssen in der Regel folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Finanzierungsnachweis (wie das Studium in Deutschland finanziert wird),
  • Zulassung zum Fachstudium – falls die Deutschkenntnisse so weit fortgeschritten sind, dass man unmittelbar die Deutschprüfung (DSH) ablegen kann oder bereits ein vergleichbares Zeugnis besitzt (vgl. „Deutschkenntnisse fürs Studium“). Auch die Zuweisung zum Studienkolleg in München reicht aus als Bestätigung, falls man vor der Aufnahme des Studiums die Feststellungsprüfung ablegen muss.
  • Falls Ihre Deutschkenntnisse für eine direkte Zulassung zum Fachstudium noch nicht ausreichen, dann können Sie sich für einen Deutschkurs bewerben. Informationen bezüglich der formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung zum Deutschkurs finden Sie auf der Seite zu den Deutschkenntnissen und Sprachzertifikaten. Falls die formalen Voraussetzungen für die Aufnahme eines zukünftigen Studiums erfüllt sind, erhalten Sie von der Universität eine Bestätigung über die Zulassung zum Deutschkurs.

Die Zuweisung zum Deutschkurs ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung zum künftigen Fachstudium. Für das geplante Studium muss man sich dann erneut und fristgerecht bewerben.

  • Sie sollten das Visum für mindestens drei bis vier Monate beantragen, es soll vom Zeitpunkt der Einschreibung an der Universität bis mindestens Ende des anstehenden Semesters gelten; das sind im Sommersemester drei, im Wintersemester vier Monate. Das Visum muss rechtzeitig vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden, das heißt, das vorläufige Visum wird in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt. Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel 1 bis 2 Jahre gültig. Da die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt wurde, wird sie bei einem Abbruch des Studiums nicht verlängert. Außerdem müssen Sie beachten, dass ein Wechsel des Studienfaches nur innerhalb der ersten drei Semester ohne Schwierigkeiten möglich ist.
  • Reisen Sie nicht mit einem Touristenvisum ein, da dieses nicht für Studienzwecke umgewandelt werden kann! Sonst müssen Sie erneut ausreisen und ein neues Visum im Heimatland beantragen.

Bei der Beantragung des Studentenvisums wird die deutsche Botschaft/Konsulat sich bei Ihnen erkundigen, ob Sie das Studium in Deutschland finanzieren können. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie dazu in der Lage sind. Auch nach der Einreise in Deutschland müssen Sie bei der Ausländerbehörde bei der Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken einen Finanzierungsnachweis vorlegen. Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass Sie vor allem für das erste Studienjahr genügend Geld zur Verfügung haben und während des Aufenthaltes keine Sozialleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen müssen. Die Summe, welche Studierende und Studienbewerber aus Drittstaaten nachweisen müssen, ändert sich regelmäßig. Die aktuellsten Zahlen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Der Finanzierungsnachweis kann in der Regel erbracht werden durch:
  • Eltern: Verpflichtungserklärung und Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Verpflichtungserklärung: Eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung, dass jemand für die Lebenshaltungskosten aufkommen wird,
  • Sparbuch, Sparkkonto: Hiermit ist die Einzahlung einer bestimmten Geldsumme (Sicherheitsleistung) auf ein Sperrkonto gemeint
  • Stipendium: Falls Sie ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder ein Stipendium aus den öffentlichen Mitteln Ihres Herkunftslandes erhalten oder das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an eine deutsche Hochschule übernommen hat, müssen Sie eine Stipendienbescheinigung mit Angabe der Höhe und der Dauer des Stipendiums vorlegen.

Beachten Sie, dass nicht jede der gerade genannten Finanzierungsmöglichkeiten in allen Ländern akzeptiert wird.

Ohne einen Nachweis einer Krankenversicherung ist die Einschreibung an der Universität nicht möglich. Bitte verlangen Sie beim Abschließen der Versicherung von der Krankenkasse eine Mitgliedsbestätigung. Diese werden Sie bei der Einschreibung an Universität benötigen. Mehr dazu steht auf der Webseite zum Thema Versicherungen.

Formalitäten nach der Einreise

Nach der Ankunft in Deutschland und noch vor der Immatrikulation müssen sich alle Studierenden innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde der Stadt, in der sie zukünftig wohnen werden, anmelden:

Meldebehörde Erlangen

Meldebehörde Nürnberg

Voraussetzungen sind in der Regel:

  • Meldeformular – erhältlich bei der jeweiligen Meldebehörde
  • Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter/ Studentenwohnheim – ebenfalls von der Meldebehörde bzw. hier: Wohnungsgeberbescheinigung
  • Reisepass

Sie können sich nur mit einer festen Anschrift anmelden, eine Jugendherberge oder Pension zählen nicht.

Es ist empfehlenswert, ein deutsches Bankkonto zu eröffnen. Es wird immer wieder benötigt: zum Überweisen der Studienbeiträge, der Miete, des Krankenversicherungsbeitrags etc. Ein Bankkonto können Sie bei jeder deutschen Geschäftsbank eröffnen. Bitte informieren Sie sich, ob die Bank Gebühren für die Eröffnung oder die Führung des Kontos oder für die Ausstellung einer EC-Karte verlangt.

Mitzubringen sind in der Regel:

  • Reisepass
  • Gebühr für die Kontoeröffnung

Da ausländische Studierende mit einem Studierenden-Visum nach Deutschland einreisen, müssen sie dieses nach der Ankunft in eine Aufenthaltsgenehmigung umwandeln.

Dies erledigen Sie bei der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt, in der Sie wohnen werden:

Ausländerbehörde Erlangen

Ausländerwesen Erlangen-Höchstadt (Erlangen-Land)

Ausländerbehörde Nürnberg

Mitzubringen sind in der Regel:

  • Formular für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
  • Personalausweis bzw. Pass (ggf. mit Visum)
  • Immatrikulationsbescheinigung der Universität
  • Krankenversicherungsnachweis bzw. -befreiung
  • Finanzierungsnachweis
  • biometrische Fotos
  • Geld für die Gebühr

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Visumsverlängerung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ca. 3 Monate vor dem Ablauf des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden muss!

Die Einschreibung erledigen Sie in der Studierendenverwaltung der Universität. Alle Informationen dazu finden Sie im Bereich Studium unter „Bewerbung und Einschreibung“ und im Zulassungsbescheid, den Sie erhalten.




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