In Deutschland arbeiten viele Studierenden neben dem Studium. Auch für ausländische Studierende besteht die Möglichkeit, neben dem Studium eine Tätigkeit auszuüben. Dennoch gelten hier etwas andere Bestimmungen als für deutsche Studierende.
Grundsätzlich dürfen ausländische Studierende neben dem Studium arbeiten. Studierende aus der EU und dem EWR sind den deutschen Studierenden gleichgestellt. Sie haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Studierende aus Nicht-EU-Ländern dürfen 140 ganze oder 280 halbe Tage pro Jahr arbeiten. Zusätzlich ist eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der Universität erlaubt, die nicht auf diese Höchstgrenze angerechnet wird. Für alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten muss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde oder dem Arbeitsamt beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis wird nur dann vergeben, wenn dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird. Als halber Arbeitstag gilt eine Tätigkeit von 4 bis 5 Stunden pro Tag. Ob ein halber Tag 4 oder 5 Stunden lang ist, hängt von der Arbeitszeit der festen Mitarbeiter in dem jeweiligen Betrieb ab, in dem Sie arbeiten. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter 8 Stunden beträgt, ist der halbe Tag mit 4 Stunden anzusetzen. Beträgt die volle Arbeitszeit 10 Stunden, so wird der halbe Tag mit 5 Stunden berechnet.
Wenn Sie nicht über einen längeren Zeitraum verteilt arbeiten, sondern beispielsweise kontinuierlich in den Semesterferien, dann werden als Beschäftigungszeiten nur die Tage angerechnet, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Das arbeitsfreie Wochenende zählt also nicht dazu.
Um arbeiten zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug vom Finanzamt Ihres Wohnortes:
Nehmen Sie die 140-Tage-Regelung unbedingt ernst! Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für internationale Studierende sind sehr streng. Bei Verstößen können Sie ausgewiesen werden!
Generell sollte die Erwerbstätigkeit pro Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche übersteigen, weil darüber hinaus Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssten.
Jobangebote und -vermittlung
Für die Suche nach Studentenjobs können Sie die folgenden Portale der FAU und der Bundesagentur für Arbeit nutzen.
Arbeitsbestimmungen für Praktika (Pflichtpraktikum und freiwillige Praktika)
Für praktische Erfahrungen während des Studienaufenthalts gelten bestimmte Regeln:
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land kommen und während des Studiums ein freiwilliges Praktikum absolvieren, das nicht in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs vorgeschrieben ist, dann zählt die Praktikumszeit als reguläre Arbeitszeit. Auch dann, wenn Sie keine Bezahlung erhalten. Jeder Tag im Praktikum wird von der 140-Tages-Frist abgezogen. Wenn Sie also bereits 140 ganze oder 280 halbe Tage in einem Kalenderjahr gearbeitet haben, müssen Sie für das Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit einholen.
Praktika, die in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs vorgeschrieben sind (Pflichtpraktika), sind von der 140-Tage-Regelung ausgenommen.
Pflichtpraktika sind nur für die in der Studienordnung vorgeschriebene Arbeitszeit von der 140-Tage-Regelung ausgenommen. Jeder Tag, den Sie über die Pflichtzeit hinaus arbeiten, wird von den 140 Tagen abgezogen.
Sozialabgaben und Steuern
In Deutschland werden vom Lohn automatisch verschiedene Sozialabgaben und Steuern abgezogen. Dennoch gelten für Studierende besondere und häufig großzügige Regeln. Studierende zahlen entweder nur reduzierte oder gar keine Abgaben.
Alle Arbeitnehmer, die nicht mehr als 538 EUR pro Monat verdienen, gelten als „geringfügig beschäftigt“ und werden nicht besteuert. Allerdings muss jeder Beschäftigte 3,9 Prozent seines Einkommens an die Rentenversicherung zahlen. Von diesem Beitrag können Sie sich befreien lassen. Allerdings hat dies Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch.
Alle Arbeitnehmer in Deutschland müssen von ihrem Verdienst einen Beitrag in die staatliche Rentenversicherung einzahlen. In der Regel sind das 9,45 Prozent des Einkommens. Studierende haben aber die Möglichkeit, sich bis zu einem Einkommen von 538 Euro von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der Studierende seine Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Bei einem Einkommen zwischen 538 und 2000 Euro pro Monat (Midi-Job) oder Arbeitszeiten von über 19 Stunden wöchentlich fallen reduzierte Beiträge an. Ab einem monatlichen Verdienst von 2000 Euro müssen Studierende den vollen Beitragsanteil zahlen.
Studierende zahlen in der Regel keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet auch, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn der Nebenjob endet.
Arbeiten nach dem Studium
Nach dem Studium möchten viele Studierende in Deutschland bleiben und arbeiten. Die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsuche nach dem Studium sind bei den Studieren aus der EU etwas anders als bei den Studierenden aus Nicht-EU-Ländern.
Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz müssen Sie beachten, dass die Tätigkeit Ihrem Studien-Abschluss entspricht. Nehmen Sie nie eine Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis auf, denn das ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
Studierende aus der EU können nach dem Abschluss des Studium frei nach einem Arbeitsplatz suchen.
18 Monate für die Arbeitssuche
Die Aufenthaltserlaubnis, die den Studierenden aus Nicht-EU-Ländern für das Studium erteilt wurde, wird nach dem Abschluss sofort ungültig. Falls Sie nach dem Studium in Deutschland bleiben möchten, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen, müssen Sie deshalb eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche wird für höchstens 18 Monate erteilt. Wobei Unterbrechungen möglich sind – beispielsweise 2 Monate zur Arbeitssuche nach dem Bachelorabschluss, 2 Monate nach dem Master, 3 nach der Promotion. Sie haben also insgesamt nur 18 Monate zur Verfügung und nicht etwa jeweils 18 Monate nach jedem Abschluss.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche beantragen, müssen Sie genau wie während des Studiums nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Während der Suchphase dürfen Studierende unbeschränkt arbeiten. Eine Beschäftigung, mit der Sie während der Arbeitssuche lediglich Ihren Lebensunterhalt sichern, begründet noch keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks.
Arbeitserlaubnis
Wenn Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums eine adäquate Tätigkeit gefunden haben, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes beantragen. Nach der Antragstellung prüft die Ausländerbehörde die Unterlagen und gibt diese gegebenenfalls an die entsprechende Bundesagentur weiter, die dann eine Arbeitserlaubnis ausstellen kann.
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