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Nationaler Kodex für das Ausländerstudium

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Nationaler Kodex für das Ausländerstudium

Nationalen Kodex für das Studium von Ausländern an Deutschen Hochschulen

Präambel

Mit diesem „Nationalen Kodex für das Studium von Ausländern an Deutschen Hochschulen“ bekräftigen die Hochschulen ihr nachhaltiges Interesse an qualifizierten internationalen Studierenden, Doktoranden und (Nachwuchs-)Wissenschaftlern.

Ziel des Kodex ist es, gemeinsame Mindeststandards für die Bereiche „Information und Werbung, Zulassung, Betreuung und Nachbetreuung“ festzulegen, auf deren Einhaltung sich internationale Studienbewerber verlassen können. Leitender Gedanke ist dabei, den internationalen Studierenden*, wo immer möglich, dieselben Rechte einzuräumen wie deutschen und ihnen gleichgestellten EU-Studierenden und ihnen darüber hinaus diejenigen Hilfen anzubieten, die sie als ausländische Gäste besonders benötigen.

Die im Folgenden formulierten Mindeststandards sind schon derzeit an den deutschen Hochschulen nahezu durchgängig erfüllt, viele Hochschulen gehen mit ihren Angeboten deutlich darüber hinaus und werden das auch weiterhin tun.

* Studierende mit ausländischer Nationalität, die ihre Sekundarschulausbildung außerhalb Deutschlands erlangt haben und an einem Studienprogramm teilnehmen.

I. Information, Beratung und Werbung

1.  Die Hochschulen verpflichten sich

  • über ihr Studienangebot,
  • über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren und die dabei ggf. anfallenden Kosten,
  • über die örtlichen Studien- und Lebensbedingungen

umfassend zu informieren, möglichst auch in Englisch sowie gegebenenfalls in anderen verbreiteten Fremdsprachen, und dabei auf die wichtigsten überregionalen Informationsquellen für das Ausländerstudium zu verweisen (links), insbesondere

  • der Hochschulrektorenkonferenz HRK (www.hochschulkompass.de)
  • des Deutschen Akademischen Austauschdienstes DAAD (www.daad.de/deutschland)
  • des Bundesministeriums für Bildung und Forschung BMBF (www.bmbf.de)
  • der Kultusministerkonferenz KMK (www.kmk.org)
  • des Akkreditierungsrates (www.akkreditierungsrat.de)
  • des Deutschen Studentenwerkes (www.internationale-studierende.de)
  • des Bundesverbandes Ausländischer Studierender (www.bas-ev.de)

Eine Zusammenstellung aller relevanten Informations-Links für Bildung, Wissenschaft und Leben in Deutschland ist über den DAAD (www.germany-opportunities.de) erhältlich.

2.  Die Information über die von der Hochschule angebotenen Studiengänge und sonstigen Studienprogramme* enthält eine klare Beschreibung der durch einen erfolgreichen Abschluss vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Qualifikationen, ggf. auch über die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten in Deutschland und der Europäischen Union. Sie gibt an, von welcher Stelle der Studiengang akkreditiert und von welchem Landesministerium er ggf. genehmigt worden ist.

* Ein Studienangebot, das mit einem akademischen Grad, einer staatlichen Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wird. Das Studium kann als Präsenz- , Fern- oder Online-Studium organisiert sein.

3.  Die Information über Studiengänge enthält auch Angaben

  • zu Art und Zahl der Leistungsnachweise und sonstigen Prüfungen,
  • zu den Sprachanforderungen,
  • zu den Vorbildungsvoraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung bisheriger Studien- und Prüfungsleistungen,
  • zu Kosten des Studienprogramms sowie möglichen Zusatzkosten, die mit dem Aufenthalt verbunden sind,
  • zu möglichen Gebührenerlässen und Stipendien
  • sowie zu allen wichtigen Terminen und Fristen.

4.   Studienprogramme deutscher Hochschulen werden in der Regel in deutscher Sprache unterrichtet. Wird als Unterrichtssprache für den ganzen Studiengang oder einen Teil desselben eine andere Sprache, zumeist Englisch, angegeben, so stellt die Hochschule sicher, dass die Lehrkräfte über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse und -fertigkeiten verfügen und entsprechende fremdsprachliche Unterrichtsmaterialien vorhanden sind. Für die Studierenden, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, werden alle wichtigen Informationen – auch solche zum allgemeinen Hochschulalltag – in den Unterrichtssprachen bereitgestellt.

5.  Soweit die Hochschule internationale Werbung für ihre Studienangebote betreibt, bleibt sie den Grundsätzen der Wahrheit und der Fairness gegenüber Mitbewerbern verpflichtet; vergleichende und Dritte herabsetzende Werbung ist nicht zulässig.

6.  Nutzt die Hochschule zur Anwerbung internationaler Studierender beauftragte Agenten*, so sind diese auf die Einhaltung dieses Kodex zu verpflichten und bei erheblicher oder wiederholter Zuwiderhandlung von ihrem Auftrag zu entbinden. Für die Studierenden müssen die Kompetenz des Agenten und seine Vollmacht sowie die mit seiner Tätigkeit verbundenen Gebühren hinlänglich transparent sein. Die Hochschule kontrolliert die Arbeit ihrer Agenten u.a. durch regelmäßige Befragung der internationalen Studienbewerber und Studierenden.

* Eine Einzelperson oder Einrichtung (Unternehmen), die als vermittelnde Instanz für die deutsche Hochschule bei der Beratung und Rekrutierung von internationalen Studierenden im Ausland und Inland tätig ist.

II.  Zulassung und Einstufung

1.  Die Entscheidung über die Zulassung internationaler Studierender obliegt im Rahmen der rechtlichen Vorschriften grundsätzlich der einzelnen Hochschule, die auch die Zulassungsbedingungen und insbesondere die Auswahlkriterien in Zulassungssatzungen regelt, deren Inhalt allgemein zugänglich dokumentiert wird. Bei Studiengängen, die wegen bundesweit geltender Zulassungsbeschränkungen in zentrale Auswahlverfahren einbezogen sind, werden die Studienanfängerplätze für Deutsche und ihnen gleichgestellte Ausländer aus EU- Mitgliedsstaaten von einer zentralen Servicestelle vergeben.

2.  Die Hochschule kann die Vorprüfung, ob die Bewerbung vollständig ist und ob die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (formale Zulassungsfähigkeit) an Dritte, insbesondere an den Hochschul-Verein „uni-assist“ e.V., übertragen und die Bearbeitung von der Zahlung eines angemessenen Kostenbeitrags abhängig machen.

3.   Bei der Auswahl und Zulassung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten („Drittstaaten“) können nach deutschem Recht andere Verfahren und Regelungen gelten als für Studierende aus EU-Ländern. Insbesondere können die Hochschulen von Drittländer-Bewerbern die Ablegung eines – ggf. kostenpflichtigen – Studierfähigkeitstests verlangen und dessen Ergebnisse bei der Auswahlentscheidung verwerten. Die Hochschule gibt rechtzeitig und allgemein zugänglich bekannt, ob und ggf. in welchen Fächern sie einen solchen Test verlangt und wie die Ergebnisse des Tests bei der Zulassungsentscheidung gewertet werden.

4.  Die Zulassung von internationalen Studienbewerbern zu deutschsprachigen Studiengängen setzt in der Regel den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus, der entweder durch den „Test für Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) im In- oder Ausland oder durch die an der Hochschule abzulegende „Deutsche Sprachprüfung“ (DSH) oder durch gleichgestellte Prüfungen erbracht werden kann (vgl. www.sprachnachweis.de). Die Anforderungen können von Hochschule zu Hochschule und innerhalb derselben Hochschule nach Fächern unterschiedlich sein. Die Hochschule stellt Informationen über ihre Anforderungen bereit.

5.  Beantragt ein Studienbewerber, unter Anerkennung und Anrechnung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, in ein höheres als das Anfangssemester eines Studiengangs eingestuft zu werden, so entscheidet die zuständige Stelle der Hochschule in einem nachprüfbaren Verfahren und in angemessener Frist; dabei kann die Einstufung auch mit Auflagen verbunden werden. Bei Entscheidungen über Anerkennungen und Anrechnungen wird nach dem Grundsatz „gleichwertig, nicht gleichartig“ kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung zugrunde gelegt. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abkommen der Hochschulrektorenkonferenz und im Rahmen von Hochschulpartnerschaften getroffene Absprachen werden beachtet.

6.  Die Hochschule verpflichtet sich, die angegebenen Studienprogramme durchzuführen, sobald (internationale) Studierende das Studium aufgenommen haben. Sollten einzelne Module nicht angeboten werden können, bemüht sich die Hochschule, adäquaten Ersatz bereit- zustellen. Kann ein ganzes Studienprogramm nicht stattfinden, sollte dies umgehend, nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor Beginn des Studienprogramms, bekannt gegeben werden. Befinden sich internationale Studierende bereits in Deutschland, um an diesem Studienprogramm teilzunehmen, bemüht sich die Hochschule um einen adäquaten Ersatz.

III.  Fachliche, sprachliche und soziale Betreuung für internationale Studierende

1.   Die Hochschule hält für die internationalen Studierenden vor Aufnahme des Studiums spezifische Angebote zur Orientierung im Studium und Leben am Ort bereit. Sie nennt den eingeschriebenen internationalen Studierenden geeignete Ansprechpartner für ihre fachlichen Fragen.

2.    Die Hochschule unterstützt die Studierenden beim Erlernen und Verbessern ihrer Deutschkenntnisse durch studienvorbereitende und studienbegleitende Sprachkurse. Bietet sie selbst keine Sprachkurse an, informiert sie über Angebote von Dritten.

3.  Die Hochschule bietet Programme und Kontakte zur Integration der internationalen Studierenden in die Hochschule, die Lebens- und Arbeitswelt, sowie das kulturelle und gesellschaftliche Umfeld vor Ort. Die soziale Betreuung erstreckt sich, soweit möglich, auch auf in das Studium integrierte Ausbildungsphasen, die außerhalb der Hochschule absolviert werden.

4.  Die Hochschule bietet internationalen Studierenden mit der Zulassung auch Unterstützung bei der Wohnungssuche vor Ort an, mindestens durch sachdienliche Information über den Wohnungsmarkt und studentischen Wohnraum.

5.  Die Hochschule nennt den internationalen Studierenden ihre zuständigen Ansprechpartner an der Hochschule und in den Behörden für aufenthaltsrechtliche Fragen und hilft bei Unklarheiten.

6.   Die Hochschule klärt Studierende über das geltende Recht in Hinsicht auf den Schutz geistigen Eigentums auf. Studierende werden frühzeitig über Wesen und Konsequenzen des Plagiats in wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit informiert. Die Hochschule stellt sicher, dass von Studierenden entwickeltes geistiges Eigentum (Forschungsergebnisse, künstlerische Leistungen) im Rahmen geltenden Rechts geschützt wird.

IV.  Leistungen für internationale Studierende zum und nach Abschluss des Studiums

1.   Die Hochschule stellt sicher, dass Abschlusszeugnisse und Dokumente zur Bescheinigung der Teilnahme oder des Abschlusses eines Studienprogramms internationalen Studierenden fristgerecht und gebührenfrei zugestellt werden.

Mit dem Abschlusszeugnis wird ein Diploma Supplement ausgestellt. Auf Antrag stellt die Hochschule von ihr bestätigte englische Übersetzungen der Abschlussdokumente aus (Verleihungsurkunde, Prüfungszeugnis und/oder Transkript).

2.  Die Hochschule bemüht sich, internationalen Studierenden während und zum Abschluss des Studiums begleitende Beratung und Informationen zu Berufsmöglichkeiten anzubieten.

3.   Die Hochschule bietet ehemaligen Studierenden Möglichkeiten für einen fortdauernden Kontakt mit ihrer Einrichtung und informiert sie auch über die Rückkehrer- und Alumniangebote, die von überregionalen Förderungsorganisationen bereitgestellt werden (z.B. www.alumniportal-deutschland.org).

V.  Umgang mit Beschwerden

1.   Die Hochschule benennt eine Stelle, bei der sich internationale Studierende wegen der Nichteinhaltung dieses Kodex beschweren und um Abhilfe ersuchen können (z.B. das für Internationale Angelegenheiten zuständige Mitglied der Hochschulleitung). Die abschließende Entscheidung über die Beschwerde darf nicht derjenigen Stelle überlassen bleiben, gegen die sich die Beschwerde richtet. Das Recht des Beschwerdeführers, gegen Verwaltungsakte der Hochschule Widerspruch einzulegen oder in entsprechenden Fällen den Rechtsweg zu den Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichten zu beschreiten, bleibt unbenommen.

2.  Sollten Streitigkeiten nicht innerhalb der Hochschule beigelegt werden können, haben internationale Studierende die Möglichkeit, sich an eine Gemeinsame Vermittlungsstelle zu wenden, die bei der HRK eingerichtet wird.

VI.  Inkrafttreten

1.  Der Kodex tritt nach Annahme durch die HRK-Mitgliederversammlung in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig. Änderungen des Kodex bedürfen des Beschlusses der HRK- Mitgliedersammlung.

2.  Die HRK legt den Kodex den Hochschulen zum Beitritt vor. Der Beitritt einer Hochschule geschieht durch Beitrittserklärung gegenüber der HRK. Die HRK führt eine Liste der Hoch- schulen, die dem Kodex beigetreten sind; die Liste wird im Hochschulkompass der HRK dokumentiert.




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