Krankenversicherung
Versicherungsbescheinigung für die Immatrikulation - elektronisches Studenten-Meldeverfahren (SMV)
Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für an einer Hochschule in Deutschland eingeschriebene Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Die gesetzliche Krankenkasse bestätigt über die Versicherungsbescheinigung der Hochschule, ob Sie
- gesetzlich versichert sind (das heißt es liegt eine Versicherung vor) oder
- nicht gesetzlich versichert sind (das heißt es liegt keine Versicherungspflicht vor).
Ab 1. Januar 2022 muss laut § 199a SGB V der Datentransfer zwischen Hochschulen und Krankenkassen in beide Richtungen ausschließlich elektronisch stattfinden. Dieses elektronische Verfahren löst das bisherige Papierverfahren ab. Innerhalb des Studenten-Meldeverfahrens (SMV) werden meldepflichtige Daten zwischen Hochschulen und Krankenkassen ausgetauscht: Krankenkassen melden beispielsweise den Versicherungsstatus, Krankenkassenwechsel und Informationen zu ausstehenden Beiträgen, was eine Rückmeldesperre für das Folgesemester an der FAU bewirkt. Die Hochschulen senden Informationen zu Beginn und Ende des Studiums der versicherten Studierenden.
Versicherungspflicht: Ausnahmen und Besonderheiten
Von der grundsätzlichen Versicherungspflicht ausgenommen sind Studierende, die einen Anspruch auf Sachleistungen von einem ausländischen Krankenversicherungsträger nachweisen können. Ob hierfür ein im Ausland fortbestehender Krankenversicherungsschutz ausreichend ist, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die oder der Studierende ihren beziehungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat, entsprechende Regelungen bestehen.
Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
- die Art der Ausbildung (z. B. Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs mit abgeschlossener DSH-Prüfung, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist),
- familiäre Gründe (z. B. Erkrankung eines Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch die Studierende bzw. den Studierenden erforderlich ist) oder
- persönliche Gründe (z. B. eigene Erkrankung, sofern dadurch eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist),
- insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges
die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt.
Für internationale Studierende, die bei Aufnahme des Studiums bereits älter als 30 sind, hat das Deutsche Studentenwerk eine Rahmenvereinbarung mit der UNION Versicherungsdienst GmbH für die Advigon Versicherung AG getroffen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Immatrikulation an einer Hochschule versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse – in der Regel die Krankenkasse, die im Falle der Versicherungspflicht gewählt werden könnte, zu beantragen.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird – etwa durch eine private Krankenversicherung.
Vorgehen zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses
Fordern Sie bei der Krankenkasse einen Nachweis über den Versicherungsstatus an. Daraufhin übermittelt die Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren direkt an die FAU. Die Hochschulen werden im Verfahren durch eine gesonderte Absendernummer identifiziert. Dieses achtstellige, alphanumerische Ordnungskriterium wird von den Krankenkassen und Hochschulen in den Meldungen angegeben. Die Absendernummer der FAU lautet H0001887.
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der die oder der angehende Studierende zum Studienbeginn versichert ist oder sein wird. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung vorgenommen hat. Angehende Studierende, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenden sich an die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, ansonsten an eine Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte.
Studierende aus dem Ausland und die gesetzliche Krankenversicherungspflicht (KVdS)
Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Für sie gelten die besonderen Vorschriften der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Grundsätzlich kommen davon zwei Ausnahmen in Betracht:
- wenn die Studierenden aus einem anderen vorrangigen Grund gesetzlich krankenversichert sind (z. B. Familienversicherung) oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind;
- wenn die Studierenden ihren Wohnsitz in einem Staat haben, mit dem ein über- oder zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen besteht und sie aufgrund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Schwangerschaft haben.
Grundsätzlich sind daher auch solche Studierende versicherungspflichtig, die aus dem außervertraglichen Ausland kommen und sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreiben. Gegebenenfalls können sich diese Studierenden von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2SGB V).
Für internationale Studierende, die bei Aufnahme des Studiums bereits älter als 30 sind und sich nicht bei gesetzlichen Krankenversicherungen versichern können, hat das Deutsche Studentenwerk eine Rahmenvereinbarung mit der UNION Versicherungsdienst GmbH für die Advigon Versicherung AG getroffen, über die eine private Versicherung möglich ist.
Virtuelles Studium aufgrund von Corona-Einschränkungen
Seit dem Sommersemester 2020 sind viele Hochschulen dazu übergegangen, den Präsenzbetrieb auf die unbedingt notwendigen Anwesenheiten zu beschränken und insbesondere Lehrveranstaltungen virtuell (online) anzubieten. Solche virtuell durchgeführten Studiengänge (z. B. durch Teilnahme an Online-Vorlesungen oder Inanspruchnahme sonstiger digitaler Angebote) sind weniger mit einem Präsenzstudium, sondern vielmehr mit einem Fernstudium vergleichbar (GKV-Spitzenverband, Rundschreiben RS 2020/931 vom 20. Mai 2020).
Studierende aus dem außervertraglichen Ausland, die sich an einer deutschen Hochschule eingeschrieben haben, sich jedoch nicht in Deutschland aufhalten und ausschließlich virtuell Lehrveranstaltungen besuchen sind deshalb nicht versicherungspflichtig in der KVdS. Sie müssen nach den gesetzlichen Vorschriften (§199a Abs. 2 SGB V) und den Regelungen der Hochschule für die Einschreibung eine Bestätigung über den Versicherungsstatus einer beliebigen Krankenkasse vorlegen. Bestand bisher keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, kommt dafür jede gesetzliche Krankenkasse in Betracht, die der Studierende wählen könnte, wenn Versicherungspflicht bestünde.
Damit die Krankenkassen den Versicherungsstatus in solchen Fällen beurteilen können, benötigen sie vom Studierenden folgende Dokumente:
- Nachweis vom Studiengangsverantwortlichen der Hochschule, aus der hervorgeht, in welchem Semester sie ihre Lehrveranstaltungen virtuell anbieten,
- formlose Erklärung des Studierenden, dass er sich während dieses Semesters ausschließlich außerhalb Deutschlands (z. B. Heimatland) aufhält.
Auf dieser Grundlage kann die Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung erstellen, dass der oder die Studierende nicht gesetzlich versichert ist. Die darin enthaltenen Angaben gelten so lange weiter, bis durch eine neue Versicherungsbescheinigung angezeigt wird, dass sich der Versicherungsstatus geändert hat.
Sobald die Studierenden jedoch einreisen, z.B. um Prüfungen abzulegen, müssen Sie sich versichern bzw. auch nachversichern (siehe „Eintritt der Versicherungspflicht bei Einreise“).
Aktuelle Informationen zum Einfluss des Coronavirus auf Studium und Lehre an der FAU finden Sie auf unserer Homepage.
Eintritt der Versicherungspflicht bei Einreise
Wenn Studierende aus dem außervertraglichen Ausland, die an rein virtuell durchgeführten Studiengängen (inklusive Prüfung) teilnehmen, im Laufe des Semesters nach Deutschland einreisen und das Studium durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen/Prüfungen aufnehmen, löst dies die Versicherungspflicht in der KVdS aus.
Der Beginn der Versicherungspflicht ist dann nicht der Zeitpunkt der Einreise, sondern (§ 186 Abs. 7 Satz 1 SGB V)
- der Beginn des Semesters, jedoch
- frühestens der Tag der Einschreibung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ich bin bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Benötige ich trotzdem eine Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse?
Wenn Sie über eine private Krankenversicherung versichert sind, benötigen wir von einer gesetzlichen Krankenkasse den Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zur Vorlage an einer Hochschule. Bitte wenden Sie sich hierzu an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren. Waren Sie noch nie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenden Sie sich bitte an eine beliebige gesetzliche Krankenversicherung.
Eine Mitgliedsbescheinigung der privaten Krankenkasse oder eine Kopie der Krankenkassenkarte sind nicht ausreichend!
Ich komme aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Land mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in Deutschland besteht. Was muss ich beachten?
Ausländische Studieninteressierte aus einem Mitgliedsland der EU und EWR oder einem Land mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat und die in ihrem Heimatland krankenversichert sind, wenden sich mit einer Kopie der gültigen EHIC (European Health Insurance Card) oder der PEB (Provisorische Ersatzbescheinigung für die EHIC) an einer der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Klären Sie bitte bereits im Heimatland, welche Unterlagen die Krankenkasse genau von Ihnen benötigt. Wird die Heimatversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland anerkannt, so erhalten Sie einen Nachweis für die Einschreibung, dass Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit sind.
Eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer Versicherung im Heimatland oder eine Kopie der Krankenkassenkarte ist für die Einschreibung nicht ausreichend!
Ich komme aus einem Nicht-EU Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat. Was muss ich tun?
Bitte wenden Sie sich zunächst an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland und lassen Sie Ihren Versicherungsschutz aus Ihrem Heimatland prüfen. Wenn der Versicherungsschutz aus dem Heimatland nicht in Deutschland anerkannt ist oder Sie in Ihrem Heimatland nicht versichert sind, müssen Sie sich in Deutschland krankenversichern. Sie haben hierbei die Wahl eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abzuschließen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Eine gesetzliche Krankenversicherung können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen aus dem Ausland abschließen. Online-Formulare hierzu finden Sie auf den Webseiten der Krankenkassen. Nach Abschluss Ihrer Krankenversicherung fordern Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung für die Einschreibung an der Hochschule an.
Private Krankenversicherung
Falls Sie eine private Krankenversicherung in Deutschland abschließen, müssen Sie trotzdem eine Versicherungsbescheinigung von einer gesetzlichen Krankenkasse zur Einschreibung vorlegen.
Bevor Sie eine private Versicherung abschließen, sollten Sie zudem eine gesetzliche Krankenkasse kontaktieren. Dort können Sie nach einer Liste der privaten Krankenversicherungspolicen, die die Krankenkasse zur Bescheinigung anerkennt, anfragen. Leider bieten private Versicherungsgesellschaften auch Policen an, die nicht alle legalen Anforderungen für eine vollständige Krankenversicherung erfüllen.
Um zu vermeiden, dass Sie Geld für eine Versicherung verschwenden, die von der Krankenkasse als ungenügend abgelehnt und nicht bescheinigt wird, sollten Sie unbedingt Ihre ausgewählte private Krankenversicherungspolice von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.
Eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer Versicherung im Heimatland oder eine Kopie der Krankenkassenkarte ist für die Einschreibung nicht ausreichend!
Ein Student aus dem außervertraglichen Ausland, der im Sommersemester an einem rein virtuellen Studiengang teilnimmt und sich in seinem Heimatland aufhält, reist zur Ablegung einer Prüfung nach Deutschland, kehrt danach aber in sein Heimatland zurück. Wird er dadurch KVdS pflichtig?
Das Ablegen einer Prüfung gehört zum Studium. Der Student hält sich damit zur Durchführung seines Studiums in Deutschland auf. Das löst Versicherungspflicht in der KVdS aus.