Prüfungsämter
Alles rund um die Prüfungen
Auf folgenden Seiten finden Sie die Anmeldetermine, Fristen und Formulare für Ihre Prüfungen.
Anmeldezeitraum für Modulprüfungen:
Sommersemester 2024:
- 27. Mai (0.01 Uhr) bis 16. Juni 2024 (23.59 Uhr)
Wintersemester 2024/2025:
- regulärer Anmeldetermin für alle Prüfungen, die einmalig im Semester angeboten werden bzw. für den Ersttermin von Prüfungen, die zweimal im gleichen Semester angeboten werden: (voraussichtlich) 18. November (0.01 Uhr) bis 8. Dezember 2024 (23.59 Uhr)
- Anmeldetermin für Wiederholungsprüfungen, die im gleichen Semester angeboten werden (Zweittermin an der PhilFak oder NatFak):
Zweittermine an der PhilFak:
von Montag nach Vorlesungsende des laufenden Semesters bis 20.03. (im Wintersemester) bzw. 20.09. (im Sommersemester)
Zweittermine an der NatFak:
von Montag vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters bis Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters (ggf. Abweichungen für Staatsexamensstudiengänge)
Allgemeine Informationen
Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, dass bereits anderweitig erbrachte Leistungen für ein Studium anerkannt werden können. Eine Anerkennung erfolgt dabei nur auf Antrag. Die entsprechenden Antragsformulare finden sich unter „Hinweise und Formulare“ auf der Internetseite des Prüfungsamtes der jeweiligen Fakultät, dessen Link Sie in den folgenden Reitern unmittelbar im Anschluss auf dieser Seite finden können.
Ohne genehmigten Anerkennungsantrag erfolgt stets eine Einschreibung in das 1. Fachsemester. Soweit im Rahmen der Anerkennung dann auch Fachsemester anerkannt werden, erfolgt nachträglich eine entsprechende Anpassung.
Teilnahme an Prüfungen, Rücktritten und Erkrankung
Für die Teilnahme an den Prüfungen ist grundsätzliche eine ordnungsgemäße Anmeldung auf Campo Voraussetzung.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist unverzüglich ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
Ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist nicht möglich. Eine Exmatrikulation, Beurlaubung und ein Wechsel des Studienfaches entbindet nicht von der Verpflichtung, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen.
Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes entnehmen Sie den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamts für Ihren Studiengang (Studiengänge der TechFak / Studiengänge der MedFak / Studiengänge der NatFak / Studiengänge der PhilFak / Studiengänge der ReWi ohne Rechtswissenschaften / Rechtswissenschaften / Lehramtsstudiengänge).
Bitte beachten Sie:
- Atteste, die durch Tele-/Online-Medizin-Services (z.B. Videosprechstunde) ausgestellt wurden, sind für einen wirksamen Prüfungsrücktritt aktuell nicht anerkennungsfähig. Es werden ausschließlich Atteste in Folge eines Vor-Ort-Termins beim Arzt mit einer persönlichen Untersuchung des Studierenden akzeptiert.
- Atteste sind grundsätzlich im Original (Papierform) vorzulegen!
Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.
Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die Regelungen der Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nicht möglich. Ebenso ist ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung nicht möglich.
Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Prüfungsordnung sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich benötigen, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU. Dort können Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen und erhalten eine Empfehlung, welche Sie umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorlegen müssen.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich kümmern, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.
Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens kontaktieren Sie bitte umgehend das entsprechende Prüfungsamt.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nutzung der „Mobilen Briefmarke (#Porto)“ keine Sendungsnachverfolgung möglich ist und nicht dokumentiert wird, wann ein Schreiben versandt wurde. Dadurch kann bei einem verspätet im Prüfungsamt eingehenden Schreiben nicht festgestellt werden, ob dieses rechtzeitig versandt wurde. Bei Nutzung der Mobilen Briefmarke trägt das Übermittlungsrisiko der Versender! Bitte beachten Sie die Hinweise der Deutschen Post!
Ab dem Wintersemester 2024/2025 sind für die Durchführung universitärer Prüfungen weitreichende Änderungen geplant.
Pflichtanmeldung zu Wiederholungsprüfungen:
Soweit eine Prüfungsordnung eine Pflichtanmeldung für Wiederholungsprüfungen in einem bestimmten Semester vorsieht, soll diese Regelung künftig entfallen. Studierende können somit selbst entscheiden, wann eine nicht bestandene Prüfung wiederholt wird. Eine Anmeldung zur Wiederholung ist dann selbständig auf campo vorzunehmen.
Erhöhung der Versuchszahl:
Universitäre Prüfungen, die bisher zweimal wiederholt werden durften, sollen zukünftig dreimal wiederholt werden können. Dies betrifft jedoch nicht Prüfungen, die Bestandteil der Grundlagen- und Orientierungsprüfung sind, und universitäre Abschlussarbeiten (Bachelor- /Masterarbeiten), die weiterhin nur einmal wiederholt werden dürfen.
Bitte beachten Sie:
Für Geländeseminare, Exkursionen und Praktika können Ausnahmen gelten (weiterhin Pflichtanmeldung und/oder keine Erhöhung der Versuchszahl)! Die Details hierzu werden zur Zeit mit den einzelnen Studiengängen abgestimmt. Sobald hierzu genauere Informationen vorliegen, werden diese hier eingestellt. Für Ihr Studium ausschließlich relevant sind die Regelungen in der jeweils geltenden Prüfungsordnung, welche gerade überarbeitet werden und die im Wintersemester 2024/2025 in Kraft treten!
Die Regelungen gelten für alle universitären Prüfungen, die ab WS 24/25 durchgeführt werden (unabhängig davon, wann das Studium begonnen wurde). Staatliche Prüfungen werden davon nicht erfasst!
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Bachelor- und Masterstudiengange an der FAU sowie für universitäre Prüfungen im Lehramtsstudium an der FAU. Im Rahmen der universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften ist künftig ein Rücktritt von Wiederholungsprüfungen möglich. Die Regelungen, die für Ihren Studiengang gelten, entnehmen Sie bitte zu gegebener Zeit der für Sie geltenden Prüfungsordnung, welche spätestens ab Oktober auf unserer Internetseite eingesehen werden können.
Besonders an der PhilFak und NatFak werden bei vielen Prüfungen zwei Termine im gleichen Semester angeboten. Ende der Vorlesungszeit findet der Ersttermin, vor Vorlesungsbeginn des Folgesemesters ein Zweittermin statt. Die Teilnahme am Ersttermin ist für alle Studierende möglich, die an der Prüfung entweder im Erstversuch oder als Wiederholungsversuch teilnehmen möchten. Die Teilnahme am Zweittermin ist grundsätzlich nur für Studierende möglich, die an der Prüfung bereits in einem vorangegangenen Prüfungstermin teilgenommen und nicht bestanden haben.
Für Prüfungen, die nur einmal im Semester angeboten werden, erfolgt die Anmeldung im regulären Prüfungsanmeldezeitraum, der auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntgegeben wird. Für Prüfungen, bei denen im gleichen Semester ein Erst- und ein Zweittermin angeboten wird (v.a. in Studiengängen der PhilFak und NatFak), erfolgt die Prüfungsanmeldung zum Ersttermin während des regulären Prüfungstermins. Die Anmeldung zum Zweittermin erfolgt während eines gesonderten Anmeldezeitraums, der dann ebenfalls auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntgegeben wird.
Bitte beachten Sie: Eine Anmeldung kann bei einer Wiederholungsprüfung erst dann erfolgen, wenn die Prüfungsergebnisse der vorangegangenen (nicht bestandenen) Prüfung eingetragen wurden!
Gilt für alle Prüfungen, die man ab WS 24/25 entweder als Erstversuch, Zweitversuch oder Drittversuch anmeldet. Die Regelungen finden keine Anwendung auf Prüfungen, die im SS 24 als Drittversuch absolviert und nicht bestanden werden.
Für Prüfungen, die noch im SS 24 wiederholt werden, gelten diese neuen Regelungen nicht. Klassischer Fall ist, dass eine Prüfung Ende Juli/Anfang August angeboten wird und bereits Ende September/Anfang Oktober ein Wiederholungstermin angeboten wird. Für diesen Wiederholungstermin erfolgt noch eine Pflichtanmeldung! Dabei ist das konkrete Prüfungsdatum der Wiederholungsprüfung unbeachtlich! Auch wenn diese erst im Oktober durchgeführt wird, zählt diese noch zum SS 24.
Die neuen Regelungen gelten erst für die Prüfungen des WS 24/25. Bei Nichtbestehen eines Drittversuchs im SS 24 erlischt grundsätzlich bereits im SS 24 der Prüfungsanspruch im Studiengang und man darf das Studium nicht mehr fortsetzen. Einen Viertversuch gibt es in diesem Fall nicht!
Grundsätzlich muss man für die Teilnahme an jeder universitären Prüfung im entsprechenden Studiengang immatrikuliert sein.
Dies ist möglich. Das Studium wird bei erneuter Immatrikulation an der Stelle fortgesetzt, an der man aufgehört hat. Die bisherigen Fehlversuche bleiben aber erhalten.
Prüfungen werden grundsätzlich so lange angeboten, wie es der reguläre Studienverlauf vorsieht. Wird die Wiederholungsprüfung länger hinausgeschoben besteht jedoch die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Prüfung nicht mehr angeboten wird und stattdessen eine Ersatzprüfung absolviert werden muss.
Grundsätzlich ist es möglich, dass bei Prüfungen, bei denen im laufenden Semester keine entsprechende Vorlesung angeboten wurde, vom Prüfer die Teilnahme auf Studierende beschränkt wird, die diese Prüfung wiederholen müssen. Eine Anmeldung von Studierenden, die an dieser Prüfung im Erstversuch teilnehmen möchten, ist dann nicht möglich.
Hinsichtlich der Nutzung von künstlicher Intelligenz bei Prüfungen (v.a. bei Hausarbeiten) gilt:
- Sofern künstliche Intelligenz nicht ausdrücklich erlaubt ist, stellt sie ein unzulässiges Hilfsmittel Dies wiederum hat zur Folge, dass die Prüfung wegen Täuschung als nicht bestanden gilt. Geregelt ist dies bereits, vgl. dazu bspw. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABMStPO/Phil: „1Bei einem Täuschungsversuch oder dem Versuch, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Als Versuch i. S. d. Satz 1 gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während oder nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.“
- Derzeit wird an der FAU gerade geprüft, ob es sinnvoll ist, die Regelungen in der Prüfungsordnung noch um eine gesonderte Klarstellung zu ergänzen. Notwendig ist dies jedoch nicht, um eine Prüfung auch jetzt schon wegen unerlaubter Nutzung von künstlicher Intelligenz als „nicht bestanden“ zu werten.
- Bei jeder Prüfung sollte durch die Verantwortlichen sichergestellt werden, dass die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende im Rahmen der Anfertigung von Hausarbeiten etc. abgeben müssen, auch eine Versicherung dahingehend enthält, dass bei der Anfertigung der Arbeit keine künstliche Intelligenz genutzt wurde.
Hier finden Sie einen Mustertext für eine Eigenständigkeitserklärung für Prüfungen (wie z.B. Hausarbeiten und Abschlussarbeiten). Dieser Mustertext kann/muss entsprechend angepasst werden, falls ChatGPT und andere KI für die Anfertigung der Arbeit ausdrücklich benutzt werden dürfen. Die englische Version des Mustertextes finden Sie hier.
Für die Erteilung einer Apostille benötigen Sie eine sogenannte Vorbeglaubigung durch die Universität. Diese nimmt an der FAU das Referat L 1 für Sie vor.
Bitte planen Sie für Vorbeglaubigungen 4 Wochen Bearbeitungszeit ein.
Ausführliche Informationen sowie den Antrag auf Ausfertigung einer Apostille finden Sie auf der Webseite Apostille beantragen.
Prüfungsämter
Bitte beachten Sie jeweils die bei den entsprechenden Bereichen aufgeführten Öffnungszeiten!
Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Fachbereich Rechtswissenschaft
- Erasmus: Bereich Medizinische Fakultät
- Erasmus: alle anderen Bereiche