Auf folgenden Seiten dreht sich alles rund um die Prüfungen. Zu finden sind Anmeldetermine, Fristen, Formulare für Prüfungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Studien- und Prüfungsordnungen
Die geltenden Regelungen zu Studienverlauf, Prüfungsmodalitäten und Leistungserbringung sind in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt.
Allgemeine Informationen
Klicken Sie auf einen der nachfolgenden Reiter um nähere Informationen zu erfahren:
Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, dass bereits anderweitig erbrachte Leistungen für ein Studium anerkannt werden können. Eine Anerkennung erfolgt dabei nur auf Antrag. Die entsprechenden Antragsformulare finden sich unter „Hinweise und Formulare“ auf der Internetseite des Prüfungsamtes der jeweiligen Fakultät, dessen Link in den folgenden Reitern unmittelbar im Anschluss auf dieser Seite zu finden ist.
Ohne genehmigten Anerkennungsantrag erfolgt stets eine Einschreibung in das 1. Fachsemester. Soweit im Rahmen der Anerkennung dann auch Fachsemester anerkannt werden, erfolgt nachträglich eine entsprechende Anpassung.
Anmeldung und Teilnahme an einer Prüfung, Rücktritt und Erkrankung
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme an universitären Prüfungen (Stand 05.11.2024)
Für die Teilnahme an den Prüfungen ist grundsätzliche eine ordnungsgemäße Anmeldung auf Campo Voraussetzung.
Zu beachten, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist unverzüglich ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres ist für Ihren Studiengang geltende Prüfungsordnung zu entnehmen.
Anleitungen, Videos und FAQ zum campo-Portal sind hier zu finden.
Anmeldezeiträume für universitäre Prüfungen (Stand 31.01.2025)
Anmeldezeitraum für Modulprüfungen:
- Sommersemester 2025:
- regulärer Anmeldetermin für alle Prüfungen, die einmalig im Semester angeboten werden bzw. für den Ersttermin von Prüfungen, die zweimal im gleichen Semester angeboten werden: 2. Juni (0.01 Uhr) bis 22. Juni 2025 (23.59 Uhr)
- Sonderanmeldetermin an der WiSo für Seminare und vergleichbare Veranstaltungen, die von Lehrstühlen dafür gemeldet worden sind (Liste): Montag, 12. Mai (0.01 Uhr) und Dienstag, 13. Mai 2025 (23.59 Uhr)
- Anmeldetermin für Wiederholungsprüfungen, die im gleichen Semester angeboten werden (Zweittermin an der PhilFak, NatFak oder MedFak):
Zweittermine an der PhilFak:
von Montag nach Vorlesungsende des laufenden Semesters bis 20.03. (im Wintersemester) bzw. 20.09. (im Sommersemester)
Zweittermine an der NatFak:
von Montag vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters bis Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters. Für den Studiengang Pharmazie und den Studiengang Lebensmittelchemie ist abweichend davon als Anmeldezeitraum für den Zweittermin für das Wintersemester der 01.01. bis 15.04., für das Sommersemester der 01.07. bis 15.10. festgelegt.
Zweittermine an der MedFak:
In den Studiengängen Human-/Zahnmedizin erfolgt die Kontaktaufnahme über die jeweiligen Studierendensekretariate der entsprechenden Fachbereiche. Für die Bachelor- und Masterstudiengänge der MedFak ist die jeweilige Studiengangkoordination zu kontaktieren.
- Wintersemester 2025/2026:
- regulärer Anmeldetermin für alle Prüfungen, die einmalig im Semester angeboten werden bzw. für den Ersttermin von Prüfungen, die zweimal im gleichen Semester angeboten werden: 17. November (0.01 Uhr) bis 07. Dezember 2025 (23.59 Uhr)
- Sonderanmeldetermin an der WiSo für Seminare und vergleichbare Veranstaltungen, die von Lehrstühlen dafür gemeldet worden sind (Liste): Montag, 27. Oktober (0.01 Uhr) und Dienstag, 28. Oktober 2025 (23.59 Uhr)
- Anmeldetermin für Wiederholungsprüfungen, die im gleichen Semester angeboten werden (Zweittermin an der PhilFak, NatFak oder MedFak):
Zweittermine an der PhilFak:
von Montag nach Vorlesungsende des laufenden Semesters bis 20.03. (im Wintersemester) bzw. 20.09. (im Sommersemester)
Zweittermine an der NatFak:
von Montag vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters bis Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters. Für den Studiengang Pharmazie und den Studiengang Lebensmittelchemie ist abweichend davon als Anmeldezeitraum für den Zweittermin für das Wintersemester der 01.01. bis 15.04., für das Sommersemester der 01.07. bis 15.10. festgelegt.
Zweittermine an der MedFak:
In den Studiengängen Human-/Zahnmedizin erfolgt die Kontaktaufnahme über die jeweiligen Studierendensekretariate der entsprechenden Fachbereiche. Für die Bachelor- und Masterstudiengänge der MedFak ist die jeweilige Studiengangkoordination zu kontaktieren.
- Sommersemester 2026:
- regulärer Anmeldetermin für alle Prüfungen, die einmalig im Semester angeboten werden bzw. für den Ersttermin von Prüfungen, die zweimal im gleichen Semester angeboten werden: (voraussichtlich) 18. Mai (0.01 Uhr) bis 07. Juni 2026 (23.59 Uhr)
Vorliegen von Krankheitssymptomen am Prüfungstag (Stand 28.02.2024)
Es wird dringend gebeten, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn man symptomfrei ist. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) werden gebeten, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes sind aus den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamts für den jeweiligen Studiengang zu entnehmen (Studiengänge der TechFak / Studiengänge der MedFak / Studiengänge der NatFak / Studiengänge der PhilFak / Studiengänge der ReWi ohne Rechtswissenschaften / Rechtswissenschaften / Lehramtsstudiengänge GS/MS / Lehramtsstudiengänge RS/GY/BS).
Zu beachten:
- Atteste, die durch Tele-/Online-Medizin-Services (z.B. Videosprechstunde) ausgestellt wurden, sind für einen wirksamen Prüfungsrücktritt aktuell nicht anerkennungsfähig. Es werden ausschließlich Atteste in Folge eines Vor-Ort-Termins beim Arzt mit einer persönlichen Untersuchung des Studierenden akzeptiert.
- Atteste sind grundsätzlich im Original (Papierform) vorzulegen!
Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.
Rücktritt von einer angemeldeten universitären Prüfung bzw. Abbruch der Prüfung (Stand 15.11.2024)
Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die Regelungen der Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich.
Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Durchführung von Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen sind aus der jeweils geltenden Prüfungsordnung zu entnehmen sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Nachteilsausgleich bei universitären Prüfungen (Stand 09.07.20222)
Wenn aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen ein Nachteilsausgleich benötigt wird, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., ist sich frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU zu wenden. Dort kann man sich über Möglichkeiten beraten lassen und eine Empfehlung erhalten, welche umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorgelegt werden müssen.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich gekümmert wird, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens ist umgehend das entsprechende Prüfungsamt zu kontaktieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung der „Mobilen Briefmarke (#Porto)“ keine Sendungsnachverfolgung möglich ist und nicht dokumentiert wird, wann ein Schreiben versandt wurde. Dadurch kann bei einem verspätet im Prüfungsamt eingehenden Schreiben nicht festgestellt werden, ob dieses rechtzeitig versandt wurde. Bei Nutzung der Mobilen Briefmarke trägt das Übermittlungsrisiko der Versender! Die Hinweise der Deutschen Post sind zu beachten!
Ab dem Wintersemester 2024/2025 treten für die Durchführung universitärer Prüfungen weitreichende Änderungen in Kraft.
Pflichtanmeldung zu Wiederholungsprüfungen:
Soweit eine Prüfungsordnung eine Pflichtanmeldung für Wiederholungsprüfungen in einem bestimmten Semester vorsieht, entfällt diese Regelung künftig. Studierende können somit selbst entscheiden, wann eine nicht bestandene Prüfung wiederholt wird. Eine Anmeldung zur Wiederholung ist dann selbständig auf campo vorzunehmen.
Erhöhung der Versuchszahl:
Universitäre Prüfungen, die bisher zweimal wiederholt werden durften, können zukünftig dreimal wiederholt werden. Dies betrifft jedoch nicht Prüfungen, die Bestandteil der Grundlagen- und Orientierungsprüfung sind, und universitäre Abschlussarbeiten (Bachelor- /Masterarbeiten), die weiterhin nur einmal wiederholt werden dürfen.
Zu beachten:
Für Geländeseminare, Exkursionen und Praktika können Ausnahmen gelten (weiterhin Pflichtanmeldung und/oder keine Erhöhung der Versuchszahl)! Für das Studium ausschließlich relevant sind die Regelungen in der jeweils geltenden Prüfungsordnung, die für Wintersemester 2024/2025 in Kraft getreten sind!
- Für wen gelten die neuen Regelungen?
- Die Regelungen gelten für alle universitären Prüfungen, die ab WS 24/25 durchgeführt werden (unabhängig davon, wann das Studium begonnen wurde). Staatliche Prüfungen werden davon nicht erfasst!
- Für welche Studiengänge gelten die neuen Regelungen?
- Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Bachelor- und Masterstudiengange an der FAU sowie für universitäre Prüfungen im Lehramtsstudium an der FAU. Im Rahmen der universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften ist künftig ein Rücktritt von Wiederholungsprüfungen möglich. Die Regelungen, die für den jeweiligen Studiengang gelten, sind zu gegebener Zeit der für die geltende Prüfungsordnung zu entnehmen, welche spätestens ab Oktober auf unserer Internetseite eingesehen werden können.
- Was ist bei Prüfungen, bei denen Erst- und Zweittermin in einem Semester angeboten werden, zu beachten?
- Besonders an der PhilFak und NatFak werden bei vielen Prüfungen zwei Termine im gleichen Semester angeboten. Ende der Vorlesungszeit findet der Ersttermin, vor Vorlesungsbeginn des Folgesemesters ein Zweittermin statt. Die Teilnahme am Ersttermin ist für alle Studierende möglich, die an der Prüfung entweder im Erstversuch oder als Wiederholungsversuch teilnehmen möchten. Die Teilnahme am Zweittermin ist grundsätzlich nur für Studierende möglich, die an der Prüfung bereits in einem vorangegangenen Prüfungstermin teilgenommen und nicht bestanden haben.
- Wie meldet man sich zur Wiederholung an?
- Für Prüfungen, die nur einmal im Semester angeboten werden, erfolgt die Anmeldung im regulären Prüfungsanmeldezeitraum, der auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntgegeben wird. Für Prüfungen, bei denen im gleichen Semester ein Erst- und ein Zweittermin angeboten wird (v.a. in Studiengängen der PhilFak und NatFak), erfolgt die Prüfungsanmeldung zum Ersttermin während des regulären Prüfungstermins. Die Anmeldung zum Zweittermin erfolgt während eines gesonderten Anmeldezeitraums, der dann ebenfalls auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntgegeben wird.
- Zu beachten: Eine Anmeldung kann bei einer Wiederholungsprüfung erst dann erfolgen, wenn die Prüfungsergebnisse der vorangegangenen (nicht bestandenen) Prüfung eingetragen wurden!
- Für welche Prüfungen gelten die neuen Regelungen?
- Gilt für alle Prüfungen, die man ab WS 24/25 entweder als Erstversuch, Zweitversuch oder Drittversuch anmeldet. Die Regelungen finden keine Anwendung auf Prüfungen, die im SS 24 als Drittversuch absolviert und nicht bestanden werden.
- Was gilt für Wiederholungsprüfungen aus dem Sommersemester 2024?
- Für Prüfungen, die noch im SS 24 wiederholt werden, gelten diese neuen Regelungen nicht. Klassischer Fall ist, dass eine Prüfung Ende Juli/Anfang August angeboten wird und bereits Ende September/Anfang Oktober ein Wiederholungstermin angeboten wird. Für diesen Wiederholungstermin erfolgt noch eine Pflichtanmeldung! Dabei ist das konkrete Prüfungsdatum der Wiederholungsprüfung unbeachtlich! Auch wenn diese erst im Oktober durchgeführt wird, zählt diese noch zum SS 24.
- Was ist, wenn ich im Sommersemester 2024 einen Drittversuch habe?
- Die neuen Regelungen gelten erst für die Prüfungen des WS 24/25. Bei Nichtbestehen eines Drittversuchs im SS 24 erlischt grundsätzlich bereits im SS 24 der Prüfungsanspruch im Studiengang und man darf das Studium nicht mehr fortsetzen. Einen Viertversuch gibt es in diesem Fall nicht!
- Muss man für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung immatrikuliert sein?
- Grundsätzlich muss man für die Teilnahme an jeder universitären Prüfung im entsprechenden Studiengang immatrikuliert sein.
- Ich exmatrikuliere mich in einem Prüfungsverfahren und will das Studium später fortsetzen
- Dies ist möglich. Das Studium wird bei erneuter Immatrikulation an der Stelle fortgesetzt, an der man aufgehört hat. Die bisherigen Fehlversuche bleiben aber erhalten.
- Wie lange werden Wiederholungsprüfungen angeboten?
- Prüfungen werden grundsätzlich so lange angeboten, wie es der reguläre Studienverlauf vorsieht. Wird die Wiederholungsprüfung länger hinausgeschoben besteht jedoch die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Prüfung nicht mehr angeboten wird und stattdessen eine Ersatzprüfung absolviert werden muss.
- Kann es Teilnahmebeschränkungen bei Prüfungen geben?
- Grundsätzlich ist es möglich, dass bei Prüfungen, bei denen im laufenden Semester keine entsprechende Vorlesung angeboten wurde, vom Prüfer die Teilnahme auf Studierende beschränkt wird, die diese Prüfung wiederholen müssen. Eine Anmeldung von Studierenden, die an dieser Prüfung im Erstversuch teilnehmen möchten, ist dann nicht möglich.
Hinsichtlich der Nutzung von künstlicher Intelligenz bei Prüfungen (v.a. bei Hausarbeiten) gilt:
- Sofern künstliche Intelligenz nicht ausdrücklich erlaubt ist, stellt sie ein unzulässiges Hilfsmittel. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Prüfung wegen Täuschung als nicht bestanden gilt. Geregelt ist dies bereits, vgl. dazu bspw. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABMStPO/Phil: „1Bei einem Täuschungsversuch oder dem Versuch, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Als Versuch i. S. d. Satz 1 gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während oder nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.“
- Derzeit wird an der FAU gerade geprüft, ob es sinnvoll ist, die Regelungen in der Prüfungsordnung noch um eine gesonderte Klarstellung zu ergänzen. Notwendig ist dies jedoch nicht, um eine Prüfung auch jetzt schon wegen unerlaubter Nutzung von künstlicher Intelligenz als „nicht bestanden“ zu werten.
- Bei jeder Prüfung sollte durch die Verantwortlichen sichergestellt werden, dass die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende im Rahmen der Anfertigung von Hausarbeiten etc. abgeben müssen, auch eine Versicherung dahingehend enthält, dass bei der Anfertigung der Arbeit keine künstliche Intelligenz genutzt wurde.
Hier steht ein Mustertext für eine Eigenständigkeitserklärung für Prüfungen (wie z.B. Hausarbeiten und Abschlussarbeiten) zur Verfügung. Dieser Mustertext kann/muss entsprechend angepasst werden, falls ChatGPT und andere KI für die Anfertigung der Arbeit ausdrücklich benutzt werden dürfen. Die englische Version des Mustertextes ist hier zu finden.
Für die Erteilung einer Apostille wird eine sogenannte Vorbeglaubigung durch die Universität benötigt. Diese nimmt an der FAU das Referat L 1 vor.
Für Vorbeglaubigungen sind 4 Wochen Bearbeitungszeit einzuplanen.
Ausführliche Informationen sowie den Antrag auf Ausfertigung einer Apostille sind auf der Webseite Apostille beantragen zu finden.
Prüfungsämter
Die Prüfungsämter unterstützen bei allen Anliegen rund um Prüfungen in den Studiengängen und Promotionen der jeweiligen Fakultäten.
Bitte die jeweils gültigen Öffnungszeiten der Prüfungsämter beachten.
Häufig gestellte Fragen
Abkürzungen finden sich zumeist im Modulverlaufsplan.
PO / FAPO: Studien- und Fachprüfungsordnung
ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System. Der in Punkten (credits) gemessene Workload im Studium. Der Gesamtumfang des Bachelorstudiums umfasst 180 ECTS. 1 ECTS-Punkt entspricht an der FAU einem Arbeitsaufwand von 30 Arbeitsstunden. Pro Semester sollte man etwa 30 ECTS absolvieren.
LP = Leistungspunkte, s. ECTS
V = Vorlesung
Ü = Übung
P = Praktikum
S = Seminar
SWS = Semesterwochenstunden (1 SWS = 45 min)
Studierende können Prüfungen für das Masterstudium nur dann ablegen, wenn sie bereits im Master eingeschrieben sind.
Grundsätzlich ist es möglich, innerhalb einer festgelegten Frist von Prüfungen zurückzutreten. Diese sind bei dem jeweiligen zuständigen Prüfungsamt zu erfragen oder sind in der Prüfungsordnung nachzulesen. In aller Regel ist ein Rücktritt bis drei Werktage vor der Prüfung möglich.
Weitere Infos stehen hier zur Verfügung.
Prüfungen können nur in dem Fach abgelegt werden, in dem Studierende eingeschrieben sind. Man kann sich aber identische Module anrechnen lassen. Manchmal ist es möglich, fachfremde Module für den Wahlbereich des neuen Faches anrechnen zu lassen.
Ja, es müssen grundsätzlich alle Module aus dem Modulverlaufsplan im Laufe des Studiums belegt worden sein. Innerhalb des Modulverlaufsplanes und der Prüfungsordnung ist auf etwaige Wahlmöglichkeiten zu achten (unbedingt die Fußnoten lesen!). Das Bachelorstudium umfasst inklusive der Bachelorarbeit 180 ECTS.
Grundsätzlich hat man vier Prüfungsversuche für Modul(-teil)prüfungen, zwei Versuche für Prüfungen, die in die GOP einfließen, sowie für Prüfungen im Modul Bachelorarbeit, drei Versuche für Prüfungen von Praktika, Geländeseminaren und Exkursionen.
Ist man jeweils beim letzten Versuch durchgefallen, verliert man den Prüfungsanspruch im jeweiligen Studiengang bzw. Fach, d.h. man kann ggf. deutschlandweit nicht mehr weiterstudieren. Bei Kombinationsstudiengängen mit zwei Fächern besteht der Prüfungsanspruch für das andere Fach weiterhin. Das Prüfungsamt verschickt daraufhin einen sogenannten EN-Bescheid (endgültig nicht bestanden). Es besteht eine vierwöchige Einspruchsfrist.
Im Fall eines Prüfungsanspruchsverlusts und entsprechenden Fragen zur weiteren Organisation kann man sich am besten an die Zentrale Studienberatung (ZSB) wenden.
Bei Rückfragen zum EN-Bescheid bzw. zum Prüfungsanspruchsverlust ist sich an das jeweilige zuständige Prüfungsamt zu wenden.
Normalerweise reicht ein Attest des Hausarztes/der Hausärztin aus. Bei Staatsexamensprüfungen (Lehramt) müssen Studierende ein Attest des zuständigen Amtsarztes/der zuständigen Amtsärztin vorlegen.
Bei Krankmeldungen während der laufenden Prüfung bedarf es eines Attests vom Amtsarzt/von der Amtsärztin.
Bei Fragen oder Unsicherheiten kann sich an das jeweilige zuständige Prüfungsamt gewendet werden.
Das zuständige Prüfungsamt ist zu kontaktieren: https://www.fau.de/studium/studienorganisation/pruefungen/.
Sollte es inhaltliche Fragen zu den Prüfungen geben, sind die jeweiligen Dozierenden oder die Fachstudienberatung zu kontaktieren.
Um eine Lerngruppe zu finden, können Studierende neben Ihren Lehrveranstaltungen auch bei den jeweiligen FSIen oder über die WhatsApp-Gruppen der Fächer anfragen.
Die Prüfungsanmeldungen finden jedes Semester in einem FAU-weit einheitlichen, festgelegten Zeitraum statt. Die genauen Daten werden rechtzeitig über das Prüfungsamt bekannt gegeben: fau.de/education/beratungs-und-servicestellen/pruefungsaemter.
Zur Prüfung oder Prüfungen muss man sich über campo anmelden.
Für Prüfungen, die in die GOP einfließen, sind maximal zwei Versuche zulässig. Wird eine solche Prüfung im Zweitversuch nicht bestanden, verfällt der Prüfungsanspruch in diesem Fach. In diesem Fall ist ein Wechsel in einen neuen Studiengang oder ein anderes Unterrichtsfach erforderlich. Weitere Informationen zum Thema Fachwechsel sind hier verfügbar.
Seit dem Wintersemester 2024/25 gibt es keine Pflichtanmeldung zu Wiederholungsprüfungen mehr. Studierende müssen sich also eigenständig um die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung kümmern. Man kann sich in aller Regel auch von Wiederholungsprüfungen abmelden. Das zuständige Prüfungsamt ist hierzu zu kontaktieren.
Achtung: Man muss für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen immatrikuliert sein.
Alle Studien- und Prüfungsordnungen (PO) sind hier zu finden: fau.de/fau/rechtsgrundlagen/pruefungsordnungen. Auf dieser Seite ist zunächst die Fakultät auszuwählen und dann der Studiengang. Die aktuellste Version steht dabei immer unter „konsolidierte Fassung“ ganz oben.
Tipp: Zu Beginn des Studiums die Prüfungsordnungs-Version herunterladen, damit stets Zugriff auf die richtige Version vorliegt. Zusätzlich ist die Nummer der PO-Version auch immer im persönlichen Bereich auf campo zu finden.







