Prüfungsämter
Alles rund um die Prüfungen
Auf folgenden Seiten finden Sie die Anmeldetermine, Fristen und Formulare für Ihre Prüfungen.
Anmeldezeitraum für Modulprüfungen: Wintersemester 2023/2024: (voraussichtlich) 20. November (0.01 Uhr) bis 10. Dezember 2023 (23.59 Uhr)
Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen: Anerkennung von Leistungen
Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, dass bereits anderweitig erbrachte Leistungen für ein Studium anerkannt werden können. Eine Anerkennung erfolgt dabei nur auf Antrag. Die entsprechenden Antragsformulare finden sich unter “Hinweise und Formulare” auf der Internetseite des Prüfungsamtes der jeweiligen Fakultät, dessen Link Sie in den folgenden Reitern unmittelbar im Anschluss auf dieser Seite finden können.
Ohne genehmigten Anerkennungsantrag erfolgt stets eine Einschreibung in das 1. Fachsemester. Soweit im Rahmen der Anerkennung dann auch Fachsemester anerkannt werden, erfolgt nachträglich eine entsprechende Anpassung.
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt, Erkrankung und Nachteilsausgleich
Teilnahme an Prüfungen, Rücktritten und Erkrankung
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme an universitären Prüfungen (Stand 15.06.2023)
Für die Teilnahme an den Prüfungen ist grundsätzliche eine ordnungsgemäße Anmeldung auf Campo Voraussetzung.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist unverzüglich ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
Ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist nicht möglich. Eine Exmatrikulation, Beurlaubung und ein Wechsel des Studienfaches entbindet nicht von der Verpflichtung, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen.
Vorliegen von Krankheitssymptomen am Prüfungstag (Stand 08.07.2022)
Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes entnehmen Sie den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamtes.
Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.
Rücktritt von einer angemeldeten universitären Prüfung bzw. Abbruch der Prüfung (Stand 08.07.2022)
Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die Regelungen der Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nicht möglich. Ebenso ist ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung nicht möglich.
Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Durchführung von Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Prüfungsordnung sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Nachteilsausgleich bei universitären Prüfungen (Stand 08.07.2022)
Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich benötigen, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU. Dort können Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen und erhalten eine Empfehlung, welche Sie umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorlegen müssen.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich kümmern, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens kontaktieren Sie bitte umgehend das entsprechende Prüfungsamt.
Allgemeine Informationen: Nutzung künstlicher Intelligenz bei Prüfungen
Hinsichtlich der Nutzung von künstlicher Intelligenz bei Prüfungen (v.a. bei Hausarbeiten) gilt:
- Sofern künstliche Intelligenz nicht ausdrücklich erlaubt ist, stellt sie ein unzulässiges Hilfsmittel Dies wiederum hat zur Folge, dass die Prüfung wegen Täuschung als nicht bestanden gilt. Geregelt ist dies bereits, vgl. dazu bspw. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABMStPO/Phil: “1Bei einem Täuschungsversuch oder dem Versuch, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Als Versuch i. S. d. Satz 1 gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während oder nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.”
- Derzeit wird an der FAU gerade geprüft, ob es sinnvoll ist, die Regelungen in der Prüfungsordnung noch um eine gesonderte Klarstellung zu ergänzen. Notwendig ist dies jedoch nicht, um eine Prüfung auch jetzt schon wegen unerlaubter Nutzung von künstlicher Intelligenz als „nicht bestanden“ zu werten.
- Bei jeder Prüfung sollte durch die Verantwortlichen sichergestellt werden, dass die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende im Rahmen der Anfertigung von Hausarbeiten etc. abgeben müssen, auch eine Versicherung dahingehend enthält, dass bei der Anfertigung der Arbeit keine künstliche Intelligenz genutzt wurde.
Allgemeine Informationen: Muster Eigenständigkeitserklärung für Prüfungen
Hier finden Sie einen Mustertext für eine Eigenständigkeitserklärung für Prüfungen (wie z.B. Hausarbeiten und Abschlussarbeiten). Dieser Mustertext kann/muss entsprechend angepasst werden, falls ChatGPT und andere KI für die Anfertigung der Arbeit ausdrücklich benutzt werden dürfen. Die englische Version des Mustertextes finden Sie hier.
Allgemeine Informationen: Apostille
Für die Erteilung einer Apostille benötigen Sie eine sogenannte Vorbeglaubigung durch die Universität. Diese nimmt an der FAU das Referat L 1 für Sie vor.
- Merkblatt Apostille (Verwendung deutscher Urkunden im Ausland)
- Anträge zur Ausstellung von Vorbeglaubigungen
Ihre Anfrage zur Vorbeglaubigung richten Sie bitte an (Mail bitte jeweils an beide Kontakte)
- Frau Sandra Emrich, Tel.: 09131/85-70854, sandra.emrich@fau.de und
- Frau Anja Stolzenberger, Tel.: 09131/85-70853, anja.stolzenberger@fau.de
Weitere Infos zur Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung erhalten Sie bei der Regierung Mittelfranken.
Prüfungsämter
Bitte beachten Sie jeweils die bei den entsprechenden Bereichen aufgeführten Öffnungszeiten!
Prüfungsamt für die Studiengänge der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie
Prüfungsamt für die Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Fachbereich Rechtswissenschaft
Prüfungsamt für die Studiengänge der Medizinischen Fakultät
Prüfungsamt für die Studiengänge der Naturwissenschaftlichen Fakultät
Prüfungsamt für die Studiengänge der Technischen Fakultät
Interfakultäre Prüfungsbehörden: Lehramt
Interfakultäre Prüfungsbehörden: Erasmus
- Erasmus: Bereich Medizinische Fakultät
- Erasmus: alle anderen Bereiche