Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt, Erkrankung und Nachteilsausgleich
Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt und Erkrankung
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, regelmäßig die angemeldeten und verbuchten Leistungen auf Campo auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und Unregelmäßigkeiten sofort dem zuständigen Sachbearbeiter im Prüfungsamt per Mail unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und einer Problembeschreibung zu melden.
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme an universitären Prüfungen (Stand 15.06.2023)
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist unverzüglich ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
Ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist nicht möglich. Eine Exmatrikulation, Beurlaubung und ein Wechsel des Studienfaches entbindet nicht von der Verpflichtung, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen.
Vorliegen von Krankheitssymptomen am Prüfungstag (Stand 08.07.2022)
Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes entnehmen Sie den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamtes.
Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.
Rücktritt von einer angemeldeten universitären Prüfung bzw. Abbruch der Prüfung (Stand 08.07.2022)
Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die einschlägigen Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nicht möglich. Ebenso ist ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung nicht möglich.
Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Durchführung von Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Prüfungsordnung sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Nachteilsausgleich bei universitären Prüfungen (Stand 08.07.2022)
Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich benötigen, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU. Dort können Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen und erhalten eine Empfehlung, welche Sie umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorlegen müssen.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich kümmern, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens kontaktieren Sie bitte umgehend das entsprechende Prüfungsamt.