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Rund um Forschen und Arbeiten

Informationen, Fragen und Hinweise

Das Coronavirus beeinflusst die Arbeit an der FAU. Das bedeutet für viele: Telearbeit, Videokonferenzen sowie abgesagte Dienstreisen und Fortbildungen. Wichtige Hinweise, Informationen und Fragen zu den Themen Forschen und Arbeiten in Zeiten von Corona an der FAU finden Sie auf dieser Seite.

In einzelnen Abteilungen ändern sich aufgrund der aktuellen Situation bestimmte Regelungen und Arbeitsabläufe. Bitte informieren Sie sich direkt auf den Webseiten der zuständigen Abteilungen.

Allgemeine Hinweise

Homeoffice / Präsenzarbeit (Update: 25. April 2022)

Nichtwissenschaftliche Beschäftigte

Bis einschließlich 29. Juli 2022 gilt eine Genehmigung des Homeoffice im Umfang von bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit gemäß der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen „Dienstvereinbarung zum Arbeiten im Homeoffice für das nichtwissenschaftliche Personal“ als erteilt. Voraussetzung für die fiktive Genehmigung ist, dass der Dienstbetrieb das Homeoffice zulässt, der Datenschutz sichergestellt ist und die entsprechende IT-Ausstattung zur Verfügung steht. Darüber hinaus soll im Laufe des März 2022 ein Antrag gemäß der o. g. Dienstvereinbarung zum Arbeiten im Homeoffice gestellt werden.

  • Informationen zur Dienstvereinbarung und die Formulare zur Beantragung von Homeoffice
Wissenschaftliche Beschäftigte

Stimmen Sie sich zum weiteren Arbeiten im Homeoffice bzw. für einen gleitenden Übergang von Homeoffice in die Präsenz nach ab dem 26. Mai 2022 mit Ihren unmittelbaren Vorgesetzten ab. Die neue Dienstvereinbarung für das nichtwissenschaftliche Personal mit ihren Regelungen zu Voraussetzungen, Daten- und Arbeitsschutz sowie IT-Ausstattung kann dabei als Orientierung herangezogen werden.

Die aktuellen Regelungen für Präsenz am Arbeitsplatz finden Sie auf der Hygiene-Webseite.

Ihre oder Ihr Vorgesetzte entscheidet in der aktuellen Situation die Telearbeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes direkt über das Arbeiten im Homeoffice.

  • Bitte beachten Sie, dass Dokumente, die an den Telearbeitsplatz mitgenommen werden, in einem verschlossenen Behältnis beziehungsweise einer verschlossenen Tasche zu transportieren sind und am Telearbeitsplatz nach Beendigung des Dienstes ebenfalls für Dritte, einschließlich Familienangehörige, unzugänglich (zum Beispiel in einem verschließbaren Schrank) aufzubewahren sind.
  • Sofern der zeitliche Umfang der am Telearbeitsplatz zu erledigenden Dienstaufgaben die individuelle Arbeitszeit nicht zu 100 Prozent ausfüllt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Zeit durch anderweitige für die Telearbeit geeignete Dienstaufgaben (konzeptionelle Arbeit, Aktenstudium, Fortbildung, Weiterbildung und so weiter) kompensiert werden kann.

Ende der Vertrauensarbeitszeit: Seit dem 27. Juli 2020 soll in den Bereichen, in denen eine Zeiterfassung stattfindet, die Arbeitszeit wieder erfasst werden; dies steht unter den Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehen bzw. Maßgaben des StMWK.

In folgenden Fällen ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich: Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten können auf Antrag der Beschäftigten einem Arbeiten im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit zustimmen, soweit die Beschäftigten aufgrund des Corona-Pandemie bedingten beschränkten Betriebs von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin Kinder betreuen oder Angehörige aufgrund beschränkter Pflegeunterstützung pflegen müssen. Das Arbeiten in Vertrauensarbeitszeit ist den Zeit erfassenden Stellen mitzuteilen. Sie ist nicht mit der Zeiterfassung kombinierbar. Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit kann keine Mehrarbeit erfasst werden.

  • Tipps: Wie arbeite ich am besten im Home-Office
  • Dienstleistungen und Anleitungen des Rechenzentrums
  • Aktuelle Maßnahmen und Hinweise des Rechenzentrums
  • Versicherungsschutz während der Telearbeit/Präsenzarbeit

Umgang mit privaten Auslandsreisen (Update: 7. Januar 2022)

Rechtslage für Beamtinnen und Beamte

Private Reisen ins Ausland können dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamten durch das Infektionsschutzgesetz erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden. Im eigenen Interesse ist es jedoch für Beschäftigte des Freistaats Bayern nicht sinnvoll, ins Ausland zu reisen, wenn aufgrund der Corona-Einreise-Verordnung (CoronaEinreiseV) nach Rückkehr die Pflicht zur Absonderung besteht und der Zeitraum der Absonderungspflicht nicht in die bereits genehmigte Urlaubszeit fallen würde.

Wird gleichwohl während der Geltungsdauer der Corona-Einreise-Verordnung eine Reise angetreten, obwohl im Zeitpunkt des Reiseantritts nach der Corona-Einreise-Verordnung im Anschluss eine Absonderungspflicht besteht, ist das grundsätzlich als unangemessenes Handeln anzusehen. Eine Freistellung vom Dienst kann dann nicht mehr gewährt werden. Die Möglichkeit zur Telearbeit bleibt aber nach den jeweiligen behördlichen Regelungen unverändert bestehen.

Gibt es keine (vollständige) Möglichkeit zur Telearbeit, muss der Beamte bzw. die Beamtin allerdings im eigenen Interesse für die (verbleibende) Dauer der Absonderungspflicht vorhandenes Zeitguthaben einsetzen, Erholungsurlaub nehmen oder, falls das nicht möglich ist, Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Beihilfe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 2. HS UrlMV) beantragen. Tut er bzw. sie beides nicht, liegt während der Zeit der Absonderungspflicht ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, das zu einer entsprechenden Bezügekürzung führt. Der Vorwurf liegt dabei nicht in der Absonderungspflicht als solcher, sondern im bewussten Herbeiführen einer Quarantänesituation, die von vornherein nicht während der Urlaubszeit, sondern erst in der an den Urlaub anschließenden Dienstzeit liegt.

Insbesondere in folgenden Fällen liegt jedoch von vornherein kein unangemessenes Handeln vor, sodass die üblichen Fürsorgemaßnahmen, mithin auch eine Freistellung vom Dienst, zu gewähren sind:

  1. Stornierungskosten: Die Reise wurde in einem Zeitpunkt gebucht, in dem noch keine Absonderungspflicht nach der CoronaEinreiseV vorgesehen war und konnte ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Quarantänenotwendigkeit nicht mehr kostenlos storniert werden.
  2. Besuch von Angehörigen: Die Reise ist notwendig zur Betreuung eigener minderjähriger Kinder, zur aus medizinischen Gründen notwendigen Hilfe für Angehörige bzw. zur Begleitung sterbender Angehöriger i.S.v. Art. 4 BayBG.
  3. Schutz eigenen Eigentums: Die Reise ist notwendig zum Schutz eigenen Eigentums (z.B. Maßnahmen nach Einbruch oder wetterbedingte Beschädigungen).

Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Telearbeit und zur Einbringung von weiterem Erholungsurlaub bzw. unbezahltem Sonderurlaub verbleiben von vornherein nur wenige Konstellationen, in denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu überlegen wäre.

Wenn Beschäftigte aus privaten Gründen trotz der Absonderungspflicht aufgrund der CoronaEinreiseV ins Ausland gereist sind, kann grundsätzlich ein Dienstvergehen vorliegen, wenn und weil im Anschluss an die Reise unabhängig von Krankheitssymptomen wegen einer Absonderungspflicht kein Dienst geleistet werden kann. Besteht zusätzlich ein hinreichender Verdacht, dass der Bedienstete das Fernbleiben schuldhaft verursacht hat, ist nach Maßgabe des Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren durch den Dienstvorgesetzten einzuleiten. Im Rahmen des disziplinaren Ermessens sind gemäß Art. 14 BayDG alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. In diesem Zusammenhang können auch Anlass und Dauer der Reise oder die Eigenbemühungen des Bediensteten zur Beseitigung des Beschäftigungshindernisses berücksichtigt werden.

Wenn für die Dauer der Absonderungspflicht Telearbeit geleistet oder Urlaub gewährt wird, liegt selbstverständlich kein Dienstvergehen wegen unentschuldigtes Fernbleibens vom Dienst vor. Das Gleiche gilt, wenn einer der Ausnahmetatbestände unter Nr. 1 – 3 greift.

Rechtslage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.

Eine Abmahnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. in Wiederholungsfällen oder bei leitenden Mitarbeitern).

Quellen

  • Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete (RKI)
  • Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

Ein Jahr Corona-Homeoffice: Kanzler Christian Zens im Interview

Grafik Corona und Homeoffice.
Audio: Kanzler Christian Zens im Interview

Was haben wir in einem Jahr Homeoffice gelernt? Was wird uns auch in Zukunft bei unserer Arbeit an der FAU begleiten? Und warum stellt die Safety Card nicht nur die Beschäftigten, sondern auch den Kanzler vor Herausforderungen? Christian Zens im Gespräch mit Johanna Hojer von der Stabsstelle Presse und Kommunikation.

Arbeitsalltag

Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen (Update: 4. April 2022)

Bei der Beschaffung von Dienstleistungen und Waren gibt es im Zuge der Corona-Krise vereinfachte Regelungen. Die Gültigkeit dieser Regelungen für die vereinfachte Beschaffung im Zuge der Corona-Krise wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Webseiten von Abteilung H.

Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen

Was tun bei roter Warn-Meldung in der Corona-App?

Die rote Meldung bedeutet, dass Sie einer Person begegnet sind, die in den letzten 14 Tagen via App positiv auf COVID-19 getestet wurde.

1. Wenn Sie in der App auf die rote Risikokarte tippen, erhalten Sie hier weitere Handlungshinweise.

2. Bitte lesen Sie die Informationen zum Umgang mit erkrankten Beschäftigten – Sie finden u.a. Antworten zu dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen bzw. Konsequenzen. Studierende finden auf der Seite des Prüfungsamtes Hinweise zu Konsequenzen für Prüfungen.

3.  Grundsätzlich wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  • Kontakte reduzieren und besonders gewissenhaft die Hygieneregeln einhalten
  • Eine Nachfrage beim Hausarzt kann weitere Fragen im Einzelfall (insbesondere bei Symptomen und Risikofaktoren) klären.
  • Lassen Sie sich testen. Bei einer roten Warn-Meldung besteht Anspruch auf einen kostenlosen Test (PCR-Test oder Antigentest). Das gilt auch für vollständige Geimpfte.

Hinweise zum Umgang mit erkrankten Beschäftigten und Verdachtsfällen (Update: 20. Mai 2022)

In den nachstehenden Akkordeons finden Sie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Umgang mit an COVID-19 erkrankten Beschäftigten sowie Verdachtsfällen, die Sie auch ohne konkreten Fall in Ihrer Beschäftigungsstelle sorgfältig lesen sollten.

Eine schnelle Unterbrechung der Kontaktketten hilft den Dienstbetrieb an der FAU aufrecht zu erhalten und ggf. eine Schließung zu verhindern. Jede/r einzelne Vorgesetzte und alle Mitarbeitende können dazu beitragen, indem sie Ihre und die Gesundheit anderer durch schnelle Reaktionen im Falle der Fälle aber auch schon vorher durch Einhaltung der Hygieneregeln zu schützen.

Grundsätzlich obliegt es dem Gesundheitsamt bei Erkrankung die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bis das Gesundheitsamt diese  ergreift, kann jedoch wertvolle Zeit verstreichen. Möglicherweise finden in der Zeit weitere Kontakte zwischen der erkrankten Person oder Verdachtsfällen im Arbeitsbereich statt und weitere Kolleg*Innen werden gegebenenfalls infiziert. Daher bitten wir alle Vorgesetzten an die Eigenverantwortung ihrer Beschäftigten zu appellieren und diese zu bitten, im Falle einer Erkrankung oder des Verdachts einer Erkrankung unmittelbare Kontaktpersonen darüber zu informieren, unbedingt weiteren Kontakt zu vermeiden, sich ggf. in Absprache mit ihrem Vorgesetzten zunächst zu isolieren (Homeoffice) oder konsequent die Pflicht zum Tragen einer Maske einzuhalten.

An COVID-19 erkrankte Beschäftigte (Update: 20. Mai 2022)

Für positiv auf das Coronavirus getestet Beschäftigte ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-242 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation STMPG) anzuwenden. Soweit die Beschäftigten nicht dienst- bzw. arbeitsunfähig sind (bitte mit dem üblichen Formular melden), müssen Beschäftigte den Dienst im Homeoffice erbringen. Möglichkeiten der Freitestung sind wahrzunehmen. Soweit ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, sind weitere Maßnahmen (Einbringung von Zeitguthaben, Nehmen von Erholungsurlaub, Nehmen von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge, ggf. Unterbleiben der Entgeltzahlung bzw. der Bezüge bei nichtgeimpften Beschäftigten) durch das zuständige Personalreferat zu prüfen.

Sonstige Erkrankungsfälle (7. Januar 2022)

Grundsätzlich gelten bei sonstigen Erkrankungsfällen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie die individuellen Regularien der FAU zur Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit.

Beschäftigte mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit dürfen nicht zum Dienst erscheinen. Dies gilt vor allem bei den folgenden, für COVID-19 typischen Krankheitszeichen: Fieber, Husten, Luftnot, Verlust des Geschmacks-/ Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen und Glieder-schmerzen.

Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlichem Husten) dürfen Beschäftigte erst zum Dienst erscheinen, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Gleichwohl ist insbesondere in diesen Fällen – soweit möglich – Homeoffice zu leisten.

Sofern dies nicht möglich ist, ist zwingend auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln der FAU zu achten, um ein Infektionsrisiko für die übrigen Beschäftigten auszuschließen. In Zweifelsfällen hat ein Arzt oder eine Ärztin darüber zu entscheiden, inwieweit der oder die Beschäftigte arbeits- bzw. dienstfähig ist und zum Dienst erscheinen darf.

Beschäftigte in Quarantäne in und außerhalb Deutschlands (Update: 20. Mai 2022)

Sind Beschäftigte durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-242 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) in Isolation und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, ist wie folgt zu verfahren:

Beschäftigte (= Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) müssen primär Homeoffice wahrnehmen (sofern sie dienst- bzw. arbeitsfähig sind). Möglichkeiten der Freitestung sind wahrzunehmen.

Wenn keine Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice zur Verfügung steht, sind weitere Maßnahmen (Einbringung von Zeitguthaben, Nehmen von Erholungsurlaub, Nehmen von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge, ggf. Unterbleiben der Entgeltzahlung bzw. der Bezüge bei nichtgeimpften Beschäftigten) durch das zuständige Personalreferat zu prüfen.

Für Beschäftigte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, gelten die Regelungen entsprechend.

Unmöglichkeit der Rückreise (Update: 2. Juni 2020)

Beamtinnen/Beamte, die sich im Rahmen einer Dienstreise im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen keine Möglichkeit zur Heimreise haben, werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 „Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ (UrlMV) vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer/-innen. Für die Freistellung ist ein formloser Antrag an die Personalabteilung erforderlich. Informieren Sie Ihre/n Dienstvorgesetzte/n.
  • Referat P2 Wissenschaftliches Personal
  • Referat P4 Nichtwissenschaftliches Personal
  • Referat P3 Nebenberufliches wissenschaftliches Personal

Beschäftigte als Eltern (Update: 7. Januar 2022)

1. Freistellung – Sonderregelung Corona an den bayerischen Behörden

Beschäftigte, die aufgrund einer generellen Schließung von Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, werden, unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, vom Dienst freigestellt, sofern (kumulativ):

  1. ein geordneter Dienstbetrieb die Freistellung zulässt,
  2. Telearbeit nicht möglich ist und
  3. die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder notwendig ist.

Die Regelung gilt nicht nur bei genereller Schließung, sondern auch wenn und soweit der Unterricht / die Betreuung nicht im regulären vollen Umfang, sondern nur zeitlich beschränkt angeboten wird oder wenn einem einzelnen Kind das Betreten der Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtung aufgrund einer Absonderung untersagt wird.

Die zeitliche Beschränkung der Freistellung bis zum Beginn der Schulferien gilt nur für Schulen, nicht aber für die sonstigen institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Tagesheim), weil diese keine allgemeinen Schulferien haben. Deshalb bezieht sich der Klammervermerk bewusst nur auf die Schulen.

Die Möglichkeit der Freistellung wegen einer Betreuung in einer sonstigen institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtung ist aber nicht gegeben, wenn es um Angebote zur Ferienbetreuung, z.B. über Sportvereine (Fußballcamps), Zirkusworkshops, kommunale Ferienprogramme, geht. Entscheidend ist, ob das Kind auf Dauer in der Einrichtung betreut wird (und nicht bloß während der Ferien).

2. Freistellung gemäß § 45 SGB V (Ausweitung des Kinderkrankengelds)

Informationen zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gemäß § 45 SGB V finden Sie im Personalhandbuch. Neben der Gesundheit der Beschäftigten hat die Arbeitsfähigkeit der Behörden oberste Priorität. Möglich ist deshalb auch, die Freistellung nur stundenweise oder tageweise zu gewähren.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte/ Schwangere (Update: 5. Mai 2021)

Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, z.B. mit Vorerkrankungen, für die ein erhöhtes Risiko bei einer Ansteckung mit dem Corona‐Virus besteht (z. B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) sind in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Die Vereinbarung eines Beratungstermins beim Betriebsärztlichen Dienst (Wunschvorsorge) ist möglich.

Inwieweit eine schwangere Frau unter Beachtung der „üblichen“ Vorgaben zum Mutterschutz und der aktuell geltenden Hygieneregeln beschäftigt werden kann, ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der regionalen bzw. lokalen epidemischen Lage und des Einzelfalls festzulegen. Das gleiche gilt für die Aufhebung eines bereits bestehenden Beschäftigungsverbots aufgrund des Infektionsgeschehens.

Bitte lassen Sie sich hierzu von den zuständigen Kolleginnen und Kollegen des Sachgebiets Arbeitssicherheit (zuv-sgas-mutterschutz@fau.de) oder des Familienservices beraten.

Nähere Informationen finden Sie hier:

  • www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php
  • www.verwaltung.zuv.fau.de/arbeitssicherheit/dokumentation-im-arbeitsschutz/gefaehrdungsbeurteilung/#collapse_2.
  • www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/arbeitsmedizinische-empfehlung-umgang-mit-schutzbeduerftigen.html

Fürsorge / private Reisen / Testung (Update: 7. Januar 2022)

a) Private Reisen in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete können dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten der Beamtin/des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamtinnen/Beamten durch das Infektionsschutzgesetz erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden. Es ist jedoch – im eigenen Interesse der Beschäftigten – nicht sinnvoll, in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete zu reisen, solange für das Reisegebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mit Bezug zu Corona gilt oder aufgrund der CoronaEinreiseV nach Rückkehr eine Absonderungspflicht notwendig wäre. Dies gilt erst recht, wenn Kinder mitreisen.

b) Freistellungen vom Dienst bei Quarantänemaßnahmen im Ausland oder Rückreiseschwierigkeiten im Rahmen von privaten Aufenthalten werden nicht gewährt.

c) Die üblichen Hygieneempfehlungen sind zu beachten.

d) Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Testungen nach privaten Reisen in Hochrisiko oder Virusvariantengebiete über den Dienstherrn nicht möglich sind. Das gleiche gilt für Reiserückkehrer von privaten (Weihnachts-)Besuchen in der Bundesrepublik Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie weiter oben auf der Seite.

Beschäftigte mit direktem Bezug zu Personen im Homeoffice auf Anordnung anderer Arbeitgeber (Update: März 2020)

Beschäftigte mit direktem Bezug zu Personen im Homeoffice auf Anordnung anderer Arbeitgeber müssen Dienst leisten:

  • Telearbeit (wenn Daten- und IT-Schutz gewährleistet werden kann) in Absprache mit der Dienstvorgesetzten/ dem Dienstvorgesetzen

Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen (Update: 9. Dezember 2020)

Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen, deren Betreuung zwingend notwendig und anderweitig nicht möglich ist:

  • Telearbeit (wenn Daten- und IT-Schutz gewährleistet werden kann)
  • und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge)

Bitte reichen Sie bei der Notwendigkeit einer Freistellung einen formlosen Antrag mit Darlegung der zwingenden Betreuungsnotwendigkeit bei Ihrer / Ihrem Dienstvorgesetzten ein, die / der die Genehmigung nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Personalreferat erteilt.

Personen und Studierende mit Bezug zum Universitätsklinikum Erlangen (Update: März 2020)

Sollten Sie in einer bestimmten Rolle (z. B. im Rahmen von Forschungskooperationen, Doktorarbeiten, klinischen Tätigkeiten im Rahmen des Medizinstudiums) am Universitätsklinikum tätig sein, gelten für Sie die Vorgaben des Universitätsklinikums. Informieren Sie sich bitte im Mitarbeiterportal des Universitätsklinikums.

Dienstreisen

Genehmigung von Dienstreisen (Update: 27. Januar 2022)

Dienstreisen sind auch in Zeiten der Coronapandemie möglich, sofern sowohl bei der Reise als auch bei der Durchführung des Dienstgeschäfts die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln gewährleistet ist.

Hierbei sind jedoch einige Vorgaben zu beachten.

Dienstreisen dürfen nach den Maßgaben des Finanzministeriums nur genehmigt werden, wenn sie dringend notwendig sind. Nach Möglichkeit sind Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.

Um das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten, ist die dringende Notwendigkeit durch die/den unmittelbaren Vorgesetzte/n schriftlich zu bestätigen. Professorinnen und Professoren entscheiden und begründen dies in eigener Verantwortung. Das gilt auch für generelle Dienstreisegenehmigungen. Die Begründung der dringenden Notwendigkeit ist dem Antrag jeweils formlos beizufügen.

Liegt der Ort des Dienstgeschäfts außerhalb Bayerns, ist zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob am Geschäftsort Kontaktbeschränkungen gelten, die eine Dienstreise dorthin nicht angezeigt erscheinen lassen.

Dienstgänge (Update: 27. Januar 2022)

Auch weiterhin gelten Fahrten zwischen den Stadtgebieten Erlangen, Nürnberg und Fürth (Dienstgänge) durch eine Allgemeinverfügung als generell genehmigt. Dabei wird nicht zwischen Fahrten zu einer anderen Dienststelle an der FAU oder zu einer außenstehenden Institution/Firma unterschieden. Hierfür ist im Gegensatz zu Dienstreisen kein gesonderter, genehmigungspflichtiger Dienstreiseantrag zu stellen. Daher muss bei Dienstgängen auch keine schriftliche Bestätigung der dringenden Notwendigkeit erfolgen. Es muss dennoch stets in eigener Verantwortung geprüft werden, ob der jeweilige Dienstgang unbedingt notwendig ist und eine Abwägung mit den dadurch verbundenen pandemiebedingten Risiken vorgenommen werden.

Vorgehensweise bei abgesagten Veranstaltungen bzw. geplanten und bereits genehmigten Dienst- und Fortbildungsreisen, wenn Reisekosten entstanden sind (Update: 19. Mai 2021)

Unverzüglich nach Kenntnis der Absage sind alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind soweit wie möglich rückgängig zu machen. Gleiches gilt entsprechend bei vorzeitiger Beendigung von Dienstreisen und Dienstgängen.

Hierzu wird folgendes empfohlen:

  • Unabhängig von den Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen der Leistungsträger werden die Kosten zurückerstattet, wenn die Leistung durch den Leistungsträger selbst storniert wird. Hierbei ist es empfehlenswert ggf. beim Leistungsträger, z. B. telefonisch, nachzuhaken.
    • www.flightright.de/ihre-rechte/flugausfall für Flüge
    • www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/uebersicht.shtml für Bahntickets
  • Erstellen Sie eine Reisekostenabrechnung mit den nicht stornierbaren Leistungen bzw. anfallenden Stornierungskosten und belegen Sie die Kosten durch Rechnungen bzw. drucken Sie die Stornobedingungen aus und legen sie der Abrechnung bei. Reichen Sie die Reisekostenabrechnung zusammen mit der Genehmigung/dem Auftrag zur Durchführung einer Reise und ggf. dem offiziellen Schreiben zur Absage der Veranstaltung bzw. eines Screenshot der entsprechenden Internetseite bei P 6 ein oder rechnen sie ggf. am Lehrstuhl selbst ab.
Rückerstattung von Flugkosten durch Fluggesellschaften, Reisebüros und Buchungsportale

Gemäß der EU-Fluggastrechtsverordnung (EG) 261/2004 ist die Fluggesellschaft zur Rückzahlung des Flugpreises verpflichtet. Das Bayerische Reisekostengesetz verlangt die Durchsetzung dieser Rechte (Art. 20 BayRKG).

Einen Musterbrief für die Durchsetzung Ihrer Rechte finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale (bitte mit Einschreiben und Rückschein versenden).

Die Geltendmachung von Stornierungskosten unterliegt der Ausschlussfrist von sechs Monaten. Gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 2 BayRKG beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Reisende in Kenntnis gesetzt wird, dass die Reise oder der Dienstgang nicht ausgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung der Kosten allerdings nicht vor Beginn der ursprünglich geplanten Reise erfolgen kann.




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