Rund um Studium und Lehre
Informationen, Fragen und Hinweise rund um Studium und Lehre
Das Coronavirus beeinflusst Studium und Lehre an der FAU weiterhin. Studierenden und Lehrenden haben wir deshalb auf diesen Seiten Hinweise und Informationen zusammengestellt. Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Auf folgenden Seiten finden Sie allgemeine Information, die für Studium und Lehre wichtig sind:
Allgemeine Infos zu Studium und Lehre
- Für Fragen zum Studium steht Ihnen jederzeit die Studienberatung zur Verfügung.
- Informationen für neue FAU-Studierende: Erstsemesterinformationen, Einführungsveranstaltungen, Tipps für den Studienstart
- Aktuelle Informationen zu Prüfungen unter Corona-Bedingungen finden Sie auf der Corona-Infoseite des Prüfungsamtes.
- Bei Fragen zum Umgang mit Corona können Sie an corona-informationen@fau.de schreiben.
- Alle Infos zu den Semesterterminen gibt es immer auf der Semestertermine-Webseite
- Bei allen Fragen zur Nutzung und dem Besuch der UB, wenden Sie sich an die Universitätsbibliothek.
- Beratung, Information und Unterstützung beim Thema Digitale Lehre erhalten Sie beim Institut für Lerninnovation.
- Überblick über die zur Verfügung stehenden digitalen Tools auf der Webseite des Rechenzentrums
- Das Studentenwerk hilft bei folgenden Themen:
- Fragen zum BAföG
- Aktuelle Situation in den Mensen und Cafeterien
- Sozialberatung oder telefonisch unter : 09131 8002-757
- Psychologische Beratung oder Tel.: 09131 8002-750, Mo-Fr 8.30-12.00 Uhr für Terminvereinbarung
- Rechtsberatung
Corona-Fragen zu Studium und Lehre
Allgemeine Informationen zu den Basishygienemaßnahmen finden Sie auf den Corona-Hygieneseiten
Ich bin nachweislich positiv auf COVID-19 getestet / ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person (Update: 05. April 2022)
Positiv getestet
Studierende, die nachweislich positiv getestet wurden und zuvor an einer Prüfung bzw. Veranstaltung teilgenommen haben, möchten wir um Mitteilung an die für die Prüfung bzw. Lehrveranstaltung zuständige Person bitten.
Meine Corona-Warn-App zeigt mir eine rote Warnung (erhöhtes Risiko) an. Wie soll ich mich bzgl. Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen verhalten? (Update: 05. April 2022)
Eine rote Warnung heißt nicht automatisch, dass Sie sich mit Covid-19 infiziert haben. Es bedeutet, dass Sie einer Person begegnet sind, die sich in den vergangenen 14 Tagen via App als „positiv getestet“ gemeldet hat. Bitte lassen Sie sich umgehend testen. Bei einer Warnung über ein erhöhtes Risiko haben Sie Anspruch auf einen kostenlosen Test. Nach aktuellem Stand ist ein Antigen-Test ausreichend, das gilt auch für vollständig Geimpfte. Mit einem negativen Testergebnis können Sie an Lehrveranstaltungen und Prüfungen (trotz roter App) teilnehmen.
Wenn Sie einen Test in einem Testzentrum machen, deaktivieren Sie die Corona-Warn-App. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie einige Tage später erneut eine Warnung erhalten. Die App kann deaktiviert werden, indem man die Bluetooth-Verbindung unterbricht.
Wie findet die Lehre im Sommersemester 2022 statt (Update: 05. April 2022)
Für die Lehre im Sommersemester 2022 gilt auf Grundlage der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 und dem Beschluss der Universitätsleitung vom 2.2.2022 folgendes:
Für die Lehre im Sommersemester 2022 gilt der Regelfall der Präsenzlehre. Das bedeutet: Die bisherigen 2G/3G-Reglungen entfallen ab sofort. Trotz allgemeiner Lockerungen ist jedoch klar, dass die Pandemie noch nicht vorbei und es daher wichtig ist, dass sich Mitarbeitende und Studierende an ihrem Arbeits- und Lernort sicher fühlen können. Daher appelliert die FAU an Ihre Eigenverantwortung, Ihre aktive Mitarbeit und Rücksichtnahme.
Somit gilt für die Lehre (neben den allgemeinen Corona-Verhaltensregeln) :
- Präsenzlehre als Regelfall.
- Auch im Falle von individuellen oder allgemeinen pandemiebedingten Einschränkungen (Quarantäne, Risikogruppen, Einreisebeschränkungen etc.) müssen alle Studiengänge (wenn auch nicht alle Lehrveranstaltungen) ordnungsgemäß studierbar sein.
- Ergänzend zum Regelfall der Präsenzlehre können didaktisch hochwertige Online-Angebote durchgeführt werden, aber es besteht kein Anspruch auf ein digitales Lehrangebot.
- Für alle Lehrangebote, speziell aber für online-Angebote gilt: Keine Lehre ohne Betreuung und Möglichkeit für Rückfragen, Interaktion, Betreuung und Erreichbarkeit der Lehrenden!
- Auf ein reines Verlegen von Präsenz-Formaten auf synchrone videokonferenzbasierte Veranstaltungen über das gesamte Semester hinweg ohne weitere Interaktions- und Betreuungsangebote vor Ort (z.B. durch Blended-Learning-Angebote) ist zu verzichten. Die Präsenzlehre ist grundsätzlich diesem Fall vorzuziehen.
Wie wird im SoSe 2022 sichergestellt, dass Studierende, die nicht an Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, dennoch regulär studieren können ? (Update: 05. April 2022)
Im Falle von individuellen oder allgemeinen Einschränkungen (Quarantäne, Risikogruppen, Einreisebeschränkungen usw.) müssen Inhalte aus Pflichtveranstaltungen ohne Wahlmöglichkeit digital abrufbar sein, so dass dennoch ein angemessener Studienfortschritt erzielt werden kann. Ansonsten gilt für die Durchführung das Format, unter dem die Lehrveranstaltung angekündigt ist (präsent, hybrid, ergänzend auch digital unter der Verantwortung der Lehrenden).
Sollten in speziellen Fällen adäquate Online-Angebote für einen Studiengang nicht möglich sein, so muss trotzdem sichergestellt sein, dass der Studienerfolg grundsätzlich erzielt werden kann (z. B. durch Anpassungen im Studienverlaufsplan gemäß Corona-Satzung). Falls einzelne Studierende aus triftigen Gründen nicht an solchen Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, für die kein adäquates Online-Angebot möglich ist, muss trotzdem sichergestellt sein, dass der Studienerfolg erzielt werden kann (z. B. durch Anpassungen im individuellen Studienverlauf)
Wo finde ich Informationen zu den aktuellen Regeln für Präsenz-Prüfungen? (Update: 05. April 2022)
Aktuelle Informationen zu Prüfungen unter Corona-Bedingungen finden Sie auf der Corona-Infoseite des Prüfungsamtes.
Was gilt bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht im Falle einer Corona-Infektion oder -Quarantäne? (Update: 29. Oktober 2021)
Eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne (Kontaktperson) oder Isolation (Infektionsfall) stellt keinen Sonderfall im Hinblick auf die prüfungsrechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme im Falle einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung dar.
Auch im Kontext von Corona ist es unerheblich, ob die bzw. der Studierende den Grund für die Abwesenheit zu vertreten hat oder nicht. Denn auch bei von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen kann das Kompetenzziel, welches in dem speziellen Einzelfall (betreffende Lehrveranstaltung) gerade durch die Anwesenheitspflicht sichergestellt werden soll, nicht erreicht werden, eben weil die betreffende Person nicht anwesend ist. Daher ist die Abwesenheit (unabhängig von deren Grund) immer nur in dem von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Rahmen zulässig. Bei Überschreiten dieses Umfangs können bis zu einem bestimmten weiteren Umfang Ersatzleistungen von der bzw. dem Lehrenden angeboten werden. Im Übrigen ist die Lehrveranstaltung zu wiederholen. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Studium vor der Corona-Pandemie.
Welche besonderen Regeln gelten für Veranstaltungen der Medizin? (Update: 14. April 2022)
Sämtliche Veranstaltungen, die in den Räumen des Universitätsklinikums – also z.B. auch in der Zahnklinik oder im vorklinischen Labor der Zahnklinik – stattfinden, fallen unter die gesetzlichen Vorgaben der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG). Es gilt die 2G-Regelung.
Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um den vorklinischen oder klinischen Studienabschnitt handelt.
Teilnehmende müssen die im Infektionsschutzgesetz (IfSG §22a) festgelegten Kriterien zum Impf- bzw. Genesenenstatus erfüllen.
Digitale Lehre an der FAU: Wie wird die Qualität sichergestellt? Welche Rolle spielt sie zukünftig? (Update: 07. Oktober 2021)
Für die Qualität digitaler Lehrangebote gelten folgende (Mindest-)Anforderungen: Didaktisch hochwertige Online-Angebote unterstützen das Lernen der Studierenden und stellen nicht nur Wissenselemente bereit. Daher ist darauf zu achten, dass eingesetzte Online-Lehrangebote für Studierende auch Strukturierungselemente enthalten, die den interaktiven Austausch anregen und die Gelegenheit bieten, Fragen zu klären. Daher ist den Studierenden die Gelegenheit für Rückfragen zu geben, sei es in regelmäßig stattfindenden Sprechstunden (online oder persönlich) oder schriftlichen Formaten. Die Lehrenden müssen für die Studierenden erreichbar sein. Phasen des interaktiven Austausches sollen eröffnet werden, sofern möglich. Kurzum: Keine Lehre ohne Betreuung!
Grundsätzlich gilt immer eine angemessene Mischung aus Präsenzlehrveranstaltungen und digitalen Angeboten. Denn nach wie vor versteht sich die FAU ohne Zweifel als Präsenzuniversität, in der im Normalfall digitale Medien und digitalisierte Lehr-Lernangebote eine Ergänzung zu diskursiven, interaktiven und ko-konstruktiven Settings darstellen. Da davon auszugehen ist, dass die Studierenden, insbesondere die Studienanfängerinnen und Studienanfänger, aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Umstellungen im Lernen in Schule und Hochschule künftig eine noch größere Bandbreite an Heterogenität bezogen auf ihre Lernvoraussetzungen aufweisen, sollen möglichst die bisher entwickelten digitalen Lernangebote zur Förderung und Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
Zählen die Semester SoSe 2020 bis WiSe 2021/22 (Coronasemester) als reguläre Semester und was gilt für die Regelstudienzeit? (Update: 13. Januar 2022)
Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des BayHSchG zum 1. August 2020 und der erneuten Änderung vom 23. Dezember 2021 gilt für die Regelungen zu Regelstudienzeit und Studienfristen rückwirkend zum 20. April 2020 Folgendes:
Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/22 gelten in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 BayHSchG). Dies bedeutet, dass das jeweilige Semester bei der Berechnung des Ablaufs der Regeltermine und Fristen nicht berücksichtigt wird; die Studierenden erhalten automatisch eine Verlängerung der Fristen. Soweit Studierende nicht bereits nach dieser Regelung eine Fristverlängerung erhalten haben, gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit (Art. 99 Abs. 2 BayHSchG).
Dies geschieht automatisch und wird auch auf der Immatrikulations- sowie auf der Studienverlaufsbescheinigung entsprechend ausgewiesen. Auf Zeugnis und Urkunde ist hingegen nur der Tag der letzten Prüfungsleistung („hat am xx.yy.zzzz das Studium bestanden“) und weder die Anzahl der Fachsemester noch eine Überschreitung der Regelstudienzeit vermerkt.
Genaueres zur Umsetzung dieser Regelungen inkl. Beispielen finden Sie auf der Webseite des Prüfungsamtes.
Ich komme aus dem Ausland an die FAU. Wo finde ich Informationen und wer hilft mir bei Fragen? (Update: 05. April 2021)
Für internationale Studierende, die pandemiebedingt nicht aus- bzw. einreisen dürfen, gilt im Sommersemester 2022: : Es muss sichergestellt werden, dass alle englischsprachigen Bachelor- und Masterstudiengänge auch aus der Ferne ordnungsgemäß studierbar sind, damit für internationale Studierende, die sich nicht in Deutschland bzw. am Studienort in der Europäischen Metropolregion Nürnberg befinden, ein Studium an der FAU ermöglicht wird. Für internationale Studierende in anderen Studiengängen gelten die allgemeinen Regeln des Sommersemesters 2022.
Mit möglichen individuellen Problemen wenden Sie sich bitte entweder direkt an die Lehrperson oder an die allgemeine Studienberatung ibz@fau.de. Die Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen gerne weiter.
Die Bedingungen für die Einreise nach Deutschland bleiben aufgrund des Coronavirus schwer vorhersagbar. Die FAU sammelt entsprechende Informationen nicht gesondert, sondern verlässt sich auf die tagesaktuellen Mitteilungen der Bundesregierung. Es ist immer möglich, dass sich Regeln kurzfristig ändern, diese Änderungen betreffen einzelne Länder oder Regionen. Um zuverlässige Informationen zu den jeweils geltenden Einreiseregeln zu erhalten, empfehlen wir den regelmäßigen Besuch der unten aufgeführten Webseiten der deutschen Bundesregierung.
Auswärtiges Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/en/coronavirus/2317268
Gesundheitsministerium (auch zu Themen wie Corona-Tests vor Einreise, etc.): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/en/coronavirus/current-information-for-travellers.html
Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/EN/topics/civil-protection/coronavirus/travel-restrictions-border-control/travel-restriction-border-control-list.html
Eine praktische und aktuelle Zusammenfassung über alle Themen im Zusammenhang mit den Regeln zur Einreise in Bayern bietet die Webseite des Flughafens München: https://www.munich-airport.com/travelling-in-times-of-the-coronavirus-pandemic-8395611
Erteilung eines Visums: Internationale Studierende müssen für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken neben der Hochschulzulassung bei den deutschen Botschaften seit dem 11. September 2020 im Gegensatz zu dem im Sommer 2020 gültigen Regeln keinen Nachweis mehr erbringen, dass Ihre Einreise nach Deutschland zwingend erforderlich ist. Es wird bei Vorlage einer Hochschulzulassung bei den deutschen Botschaften allgemein von einer Präsenzpflicht ausgegangen und der Antrag auf ein Visum bearbeitet. Dies hat die HRK nach Abstimmung mit dem Auswärtigem Amt und dem Bundesministerium des Inneren (BMI) mit Schreiben vom 26.04.2021 den Hochschulen bestätigt.
Da es trotz dieser offiziellen Linie bei einzelnen Botschaften wiederholt Probleme gab, können sich alle zugelassenen Bewerber mit ihrem Zulassungsbescheid sowie immatrikulierte Studierende mit der Immatrikulationsbescheinigung eine Präsenzbescheinigung für das SoSe 22 herunterladen.
Ich bin schwanger, darf ich Universitätsgebäude betreten, an Präsenzlehre und Präsenzprüfungen teilnehmen? (Update: 20. April 2022)
Eine Benachteiligung von Studentinnen durch die Pandemie während Schwangerschaft und Stillzeit soll auch weiterhin möglichst vermieden werden. Deshalb gilt es, zwischen den Erfordernissen des Studiums und der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Mutter sowie des ungeborenen Lebens sorgsam abzuwägen.
Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter, die für den Vollzug des Mutterschutzes als Aufsichtsbehörden für die bayerischen Hochschulen zuständig sind, geben dazu aktuell folgende Richtlinien vor: Das bislang geltende generelle Betretungsverbot von Universitätsgebäuden für Schwangere ist aufgehoben.
Beim Aufenthalt in Universitätsgebäuden ist von Schwangeren mindestens ein medizinischer Mund-Nase-Schutz zu tragen.
Die Nutzung von Universitätseinrichtungen wie Bibliotheken, CIP-Pools oder Lernräumen ist uneingeschränkt möglich. Ebenso bestehen keine durch COVID-19 bedingten Einschränkungen bei der Teilnahme an Praktika mehr. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere die im Mutterschutzgesetz aufgeführten Beschränkungen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen unabhängig davon weiter zu beachten sind. Entsprechende Tätigkeiten müssen in der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erfasst werden.
Sofern eine Prüfung nicht in einem digitalen Format erfolgen kann, ist die Teilnahme möglich, wenn für Schwangere ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt werden kann. Bei der Einhaltung des Mindestabstands sind nunmehr auch mehrere Schwangere in einem Raum zulässig. Die von der Schwangeren auf dem Weg innerhalb des Gebäudes dorthin zu tragende Schutzmaske darf am Platz abgenommen werden. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 4 Corona-Satzung, wonach die bzw. der jeweilige Prüfende auf Antrag der betroffenen Studierenden in Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss und der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan für die betroffenen Studierenden einen Ersatztermin anberaumen oder aber einen Wechsel der Prüfungsform vollziehen kann, weiter.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hörsaal ist für Schwangere weiterhin zu riskant. Größere Menschenansammlungen sind unbedingt zu meiden. Den Schwangeren sollen dadurch jedoch keine Nachteile entstehen. Daher werden die schwangeren Studierenden bezüglich der Lehrveranstaltungen gebeten, sich frühzeitig mit den jeweiligen Dozierenden in Verbindung zu setzen, um über Einzelfalllösungen zu sprechen. Die Lehrenden sind gehalten, diese Studierenden mit alternativen Lösungen beim Kompetenzerwerb zu unterstützen.
Ein Beratungsgespräch entweder mit Frau Stefanie Rösch (Zentrale Studienberatung der FAU) oder dem Familienservice der FAU wird den schwangeren Studierenden dringend empfohlen. Die Inhalte jeder Beratung werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt. Die Meldung einer Schwangerschaft an die Gewerbeaufsicht erfolgt durch Frau Rösch (Zentrale Studienberatung der FAU).
Auf die Eigenverantwortung jeder schwangeren oder stillenden Studierenden, sich und ihr Kind darüber hinaus mit den üblichen Hygienemaßnahmen bestmöglich zu schützen, sei an dieser Stelle hingewiesen.
Welche rechtlichen Aspekte müssen im Kontext der hybriden Lehre beachtet werden? (Update: 19. November 2021)
Wenn Sie hybride Lehre anbieten, gibt es einige persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Dinge zu beachten. In folgender Handreichung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Ergänzend sei auch auf die Seiten des Instituts für Lerninnovation verwiesen, die zahlreiche Hilfestellungen zum Thema hybride Lehre bereitstellen.
Besteht Anwesenheitspflicht auch in der digitalen Lehre? (Update: 07. Oktober 2021)
In der digitalen Lehre gelten dieselben Regelungen für die Anwesenheitspflicht wie in der üblichen Präsenzlehre. Eine Verpflichtung kann nicht eingeführt werden, wenn die Veranstaltung nicht auch in Präsenzform die rechtlichen Anforderungen erfüllt hat.
Corona-Kummerkasten
Die Studierendenvertretung hat einen „Corona-Kummerkasten“ eingerichtet. Die Vertreter/-innen versuchen Fragen direkt zu beantworten. Außerdem wollen sie die verschiedenen Problemfelder identifizieren und an die zuständigen Instanzen an der FAU weiterleiten.
Natürlich können sich alle auch direkt an die FAU wenden:
corona-informationen@fau.de
Wir bitten Sie alle: Passen Sie auf sich auf in diesen unruhigen Zeiten – und seien Sie versichert, dass wir Ihre Anliegen bei jeder unserer Entscheidungen mitdenken.
Dafür hilft es uns übrigens, wenn Sie Themen, die Ihnen in der Kommunikation vielleicht fehlen, an die Mailadresse corona-informationen@fau.de senden. Wir nehmen diese dann in unsere FAQs auf.