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  6. Vorbereitung des Praktikums

Vorbereitung des Praktikums

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Vorbereitung des Praktikums

Was Sie tun müssen, bevor Sie starten können

Bevor Sie sich auf einen Praktikumsplatz bewerben – initiativ oder auf eine ausgeschriebene Stelle – sollten Sie sich darüber informieren, ob Sie die Bedingungen für ein Praktikum an der FAU erfüllen. Außerdem ist zu prüfen, ob Sie ein studienfachbezogenes Praktikum oder ein Kooperationsstudium absolvieren möchten. In jedem Fall aber müssen Sie Bescheid wissen, wie Sie Ihren Betreuer finden, welche Formalitäten zu berücksichtigen und welche Unterlagen bzw. Nachweise zu erbringen sind.

Benötigte Unterlagen

Von der betreuenden Einrichtung werden folgende Nachweise benötigt:

  • Betreuungszusage
  • falls notwendig, die Mitteilung der „Angaben zur Organisationseinheit“ im IdM-Antrag des RRZE.
  • das Einladungsschreiben an den Praktikanten oder Kooperationsstudierenden (falls vorhanden)
  • Beleg für die Grundlage des Aufenthalts des Praktikanten oder Kooperationsstudierenden an der FAU. Diese Grundlage kann entweder eine Kooperation, ein akademischer Austausch oder eine Zweitgutachtertätigkeit sein. Das Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA) berät Sie gerne darüber, wie ein derartiger Beleg gestaltet sein sollte.
  • gegebenenfalls eine Kopie des „Mobility Agreement for Traineeships“, welches Erasmus-Praktikanten mit dem aufnehmenden Lehrstuhl abschließen müssen.

Von dem Praktikanten bzw. der Praktikantin werden folgende Dokumente benötigt:

  • Online-Meldebogen für Praxis-/Forschungsaufenthalte
  • Formular für die Immatrikulation im Ausland
  • Passkopie

Bitte senden Sie die Unterlagen per E-Mail an das Referat für Internationale Angelegenheiten

Damit das Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA) tätig werden kann, wird eine möglichst frühe Anmeldung durch den einladenden Lehrstuhl oder Betreuer benötigt. Bei verspäteter Anmeldung kann eine Verzögerung oder sogar ein Scheitern des Aufenthalts die Folge sein.

Weitere Nachweise

Ein Praktikum gilt im Sinne der deutschen Gesetze als Arbeit. Deshalb müssen Sie – je nachdem, aus welchem Land Sie kommen – bestimmte Formalitäten beachten und Genehmigungen einholen. Welche das genau sind, erfahren Sie in der folgenden Übersicht.

Arbeitserlaubnis

Ein Praktikum gilt als Arbeitstätigkeit im Sinne der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes. Für Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR kommen, muss bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) eine Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden. Diese Bescheinigung ist der Nachweis darüber, dass die Tätigkeit im Rahmen des Praktikums durch die ZAV genehmigt wurde. Die Bescheinigung wird auch für den Antrag des Aufenthaltstitels benötigt. Ihr Praktikum dürfen Sie erst dann beginnen, wenn die Zustimmung der ZAV vorliegt.

Studierende aus EU-Staaten, EWR-Ländern und der Schweiz

Studierende mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU und Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen für die Aufnahme eines Praktikums keine Genehmigung der ZAV. Sie müssen also keine Bescheinigung von der Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragen.

Praktikanten, die nicht Bürger eines EU- oder EWR-Staates sind

Staatsangehörige eines Nicht-EU oder EWR-Staates, die in Deutschland ein Praktikum machen möchten, benötigen die Genehmigung der ZAV und ein Visum.

Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht

Grundsätzliches

Für Praktikanten, die älter als 35 sind, kann keine Befreiungsbescheinigung ausgestellt werden.

Die Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht wird für den Antrag auf das Visum benötigt. Bitte beantragen Sie die Bescheinigung deshalb möglichst zeitig.

Die ZAV benötigt etwa 3–4 Wochen für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung. Aus diesem Grund sollten Sie das Praktikum möglichst weit im Voraus planen und die Unterlagen frühzeitig beim Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA) oder bei der ZAV einreichen.

Wer beantragt die Befreiungsbescheinigung?

Falls Sie Ihr Praktikum im Rahmen eines ERASMUS-Stipendienprogramms oder eines Austauschprogramms absolvieren oder Sie von einer Partneruniversität der FAU kommen, wird die Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht vom Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA) beantragt. Nachdem Sie dem RIA als künftiger Praktikant gemeldet wurden, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf und bitten Sie um die notwendigen Unterlagen. Das RIA ist dabei auch auf die Unterstützung der einladenden Einrichtung angewiesen.

In allen anderen Fällen muss die Genehmigung der ZAV durch den Lehrstuhl beantragt werden, von dem der Praktikant eingeladen wurde. Was dabei zu beachten ist, finden Sie in einer Information der Bundesagentur für Arbeit.

Ausstellung der Befreiungsbescheinigung

Die Befreiungsbescheinigung wird in mehrfacher Ausführung ausgestellt und dem Referat für Internationale Angelegenheiten (RIA) oder der beantragenden Einrichtung zugeschickt. Ein Exemplar ist für den Studierenden, eines für den Arbeitgeber und das dritte für die örtliche Ausländerbehörde. Das RIA oder die einladende Einrichtung schickt die Bescheinigungen den entsprechenden Stellen zu. Die Studierenden benötigen ihre Bescheinigung für die Beantragung des Visums.

Unentgeltliche Praktika

Unentgeltliche Praktika sind Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, deshalb muss auch dafür die Genehmigung der ZAV eingeholt werden.

Verlängerung des Praktikums

Falls eine Verlängerung Ihres Praktikums notwendig wird, beachten Sie bitte, dass nicht nur Ihre Aufenthaltserlaubnis, sondern auch die Genehmigung von der ZAV für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht verlängert werden muss. Bitte stellen Sie diesen Verlängerungsantrag möglichst frühzeitig.

Bitte informieren Sie sich bereits vor der Einreise darüber, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verlängert werden kann. Denn es ist von der Art Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums abhängig, ob bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Verlängerung möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der deutschen Auslandsvertretung, bei der Sie Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.




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