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Rahmenbedingungen

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Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlage

Grundlage für alle Verfahren zur W1-Professur an der FAU ist die Satzung zur Regelung der Strukturen, des Verfahrens und der Qualitätsstandards im Rahmen von Tenure-Track-Professuren und zur Regelung der Evaluierung von Professuren an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (TT-Satzung) vom 29.5.2017

Rechtsgrundlagen: §§ 47, 48 HRG; Art. 2,14-18 BayHSchPG

Berufungsleitfaden der FAU

Rechtliche Stellung

Die W1-Professur stellt eine mögliche Qualifikationsphase Ihrer wissenschaftlichen Karriere im Anschluss an Ihre Promotion dar. Sie dient dem Erwerb der Qualifikation für die Berufung auf eine Professur an einer Universität.

Sie als W1-Professoren/Professorinnen gehören zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal und sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Ihre Selbstständigkeit in Forschung und Lehre leitet sich von dieser Zugehörigkeit ab, Sie haben das Promotions- und Prüfungsrecht.

Im BayHSchPG wird zwischen Professoren/Professorinnen und W1-Professoren/Professorinnen differenziert, was die gesonderte Stellung bereits verdeutlicht.

Sie sind in der Regel Beamte auf Zeit und können den Titel „Professorin/Professor“ nur für diese Zeit tragen. Für W1-Professoren/Professorinnen kann auch ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden.

Dienstaufgaben

Zu Ihren Dienstaufgaben (Art. 16 BayHSchPG) als W1-Professoren/Professorin gehört es, sich durch die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie durch Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur zur qualifizieren.

Sie sind nicht berechtigt, Gutachten in Berufungsverfahren oder Gutachten in Evaluierungsverfahren abzugeben.

Berufung auf eine W1-Professur

Sie wollen sich auf eine Professur bewerben? W1-Professuren werden wie alle anderen Professuren öffentlich und in der Regel international ausgeschrieben.

Dabei ist zu beachten, dass bei einer Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in oder als wissenschaftliche Hilfskraft vor oder nach der Promotion die Promotions- und Beschäftigungsphase an einer/mehreren Einrichtungen zusammen nicht mehr als 6 Jahre (im Bereich der Medizin und klinischen Psychologie 9 Jahre; Facharztausbildung) betragen sollen. Es handelt sich dabei um Beschäftigungszeiten vor Antritt der W1-Professur nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), die z.B. auch bei der Max-Planck-Gesellschaft oder anderen außeruniversitären Einrichtungen erbracht worden sein können. Zur Berechnung sind tagesgenaue Angaben nötig. Überschreitungen dieser 6-Jahres-Regel müssen auf den Einzelfall und personenbezogen begründet werden. Fristverlängernd wirken sich unter anderem Mutterschutz und die Inanspruchnahme von Elternzeit aus.

Bei W1-Professuren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorgesehen, das in der Regel insgesamt nicht mehr als sechs Jahre beträgt, wobei sie in der ersten Phase befristet für die Dauer von drei Jahren beschäftigt werden.

Am Ende Ihrer ersten Dreijahresphase soll eine Zwischenevaluierung zeigen, ob Sie sich sich als Hochschullehrer/in bewährt haben. Sie ist eine Bewertung Ihrer erbrachten Leistungen und bildet die Grundlage für die Verlängerung des Beamtenverhältnisses/Beschäftigungsverhältnisses. Die Durchführung und die Sicherstellung der Qualitätsstandards sind in der TT-Satzung geregelt.

Bei positiver Zwischenevaluation soll Ihr Dienstverhältnis mit Ihrer Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden. Bei negativer Zwischenevaluation kann mit Ihrer Zustimmung eine Überbrückungszeit von einem Jahr gewährt werden.

Tenure Track

Die Universität kann die W1-Professur auch mit einem Tenure Track verbinden, wobei an der FAU der Tenure Track nicht mit einem Stellenvorbehalt versehen wird (TT-Satzung). Das bedeutet, dass ausschließlich die Tenure-Evaluierung als berufungsäquivalentes Verfahren entscheidet, ob ein weiterer Karriereweg auf eine W2- oder W3-Professur stattfindet.

Die berufungsäquivalente Tenure-Evaluation soll in der Regel erst nach positiver Zwischenevaluation in die Wege geleitet werden und ist in der TT-Satzung der FAU geregelt. Dies kann unter Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 3 S. 4, 1. Alt. BayHSchPG ohne erneute Ausschreibung, also unter Ausschluss externer Konkurrenz erfolgen.

Informationen für ausländische Bewerber

Sie sind Bewerber auf eine W1-Professur aus dem Ausland und möchten sich an der FAU bewerben? Für diesen Fall haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, die Ihnen als erste Hilfe dienen sollen, um sich im System der Professoren und Karrierewege zurecht zu finden und sich mit den Gepflogenheiten der deutschen Berufungsverfahren vertraut zu machen: Was ist eine Professur? – Karrierewege an der FAU.

Förderung der W1-Professorinnen und -Professoren (Personalentwicklung)

Die FAU stellt Ihnen als W1-Professorin/W1-Professor Investitionsmittel im Rahmen einer Anschubfinanzierung zur Verfügung.

Vor Ihrer Ernennung trifft der Dekan/die Dekanin mit Ihnen eine Leistungsvereinbarung, die die Rahmenbedingungen für die Dauer Ihrer Professur enthält. Sie soll eine Einschätzung der Erwartungen und Maßstäbe der späteren Evaluation ermöglichen und enthält eine Festlegung über quantifizierbare Evaluationskriterien, optional einen Zeitplan. Die Kriterien berücksichtigen, ob Ihre W1-Professur mit einem Tenure Track verbunden ist. Diese Leistungsvereinbarung stellt die Grundlage für Ihre Zwischenevaluation und, im Falle eines Tenure Track, in angepasster Form für das berufungsäquivalente Verfahren dar.

Sie werden als W1- Professorinnen und Professoren von einem Mentor/ einer Mentorin begleitet, der/ die nicht Ihrer Fachrichtung angehört. Durch ihn/ sie werden Sie bei der Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Anforderungen unterstützt, ebenso begleitet und berät er/sie Sie bei der Vorbereitung auf die Rolle als akademische Führungskraft.

Nach Abschluss Ihrer Zwischenevaluation bekommen Sie eine qualifizierte Rückmeldung zum bisherigen Verlauf Ihrer Professur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Zudem wird Ihnen ein Zertifikat ausgestellt, das Ihnen auf der Grundlage der Entscheidung des Fakultätsrats auch die Habilitationsäquivalenz mit Lehrbefähigung bescheinigen kann.

Weitere Förderung und Unterstützung ist unter Serviceeinrichtungen zu finden.




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