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Studienfinanzierung mit BAföG

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Studienfinanzierung mit BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Mehr zum Thema

  • Offizielle Webseite des BAföG

Mit einer BAföG-Förderung können Sie ihr Studium finanzieren. Die BAföG-Förderung wird zu 50% als zinsloses Darlehen und zu 50% als Zuschuss gewährt.

Für deutsche sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Studierende besteht aufgrund des BAföG ein Rechtsanspruch auf Förderung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung. Die Förderung wird für die Dauer des Studiums einschließlich der vorlesungsfreien Zeit bewilligt.

Die Förderungshöchstdauer ist für jeden Studiengang durch Verordnung festgelegt. Gemäß §§ 9, 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz sind hierzu dem BAföG-Amt im Verlauf des Studiums Bescheinigungen über bestimmte Studienleistungen, die bis zu einem bestimmten Semester erbracht werden sollen, fristgerecht vorzulegen.

Eine Auskunft bezüglich der Hochschullehrer, die zur Ausstellung von Bescheinigungen befugt sind, erteilt unter anderem die Allgemeine Studienberatung (IBZ). Die Förderung erfolgt subsidiär, sie ist abhängig von den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Stipendiaten beziehungsweise deren Eltern.

Für eine überschlägige Ermittlung der Förderungshöhe gibt es verschiedene Berechnungshilfen im Internet.

Neu: Was Sie bei Problemen mit Verzögerungen beim Leistungsnachweis tun können, haben wir im Abschnitt unten für Sie zusammengestellt.

Verlängerung der Regelstudienzeit („Corona-Semester“)

Alle Studierendenden, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt waren und deren Förderungshöchstdauer im Sommersemester 2020 noch nicht abgelaufen war, erhalten ein Semester Verlängerung ihrer Regelstudienzeit (Art. 99 Abs. 2 BayHSchG).

Da eine Verlängerung nicht automatisch geschieht, müssen sich die Studierenden bitte an das Amt für Ausbildungsförderung wenden.

Wintersemester 2020/2021

Ob und wann es ein sogenanntes „Corona-Semester“ auch für das Wintersemester 2020/2021 geben wird, ist von den zuständigen Stellen noch nicht beschlossen worden. Sollte Ihre Förderung enden, stellen Sie auf jeden Fall trotzdem einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das kommende Sommersemester 2021 und sichern Sie sich somit die Vorteile, die damit verbunden sind, sobald eine Entscheidung gefallen ist.

Sobald dies der Fall ist und das Amt für Ausbildungsförderung vom zuständigen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entsprechende Anweisungen erhalten hat, können Sie sich sicher sein, dass dies unverzüglich auf der Homepage des Amtes für Ausbildungsförderung und den jeweiligen Social-Media-Kanälen bekanntgeben wird und dies selbstverständlich auch umgehend bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt wird.

Bis dorthin können Sie sich gerne mithilfe der FAQ auf der Homepage des Amtes für Ausbildungsförderung informieren. Haben Sie noch etwas Geduld in dieser außerordentlichen Zeit!

Wer bearbeitet die Anträge?

Zuständig für Auskünfte und die Bearbeitung von BAföG-Anträgen sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken. Seit dem Sommersemester 2010 können Studierende in Bayern ihren BAföG-Antrag online stellen. Dieser Antrag ist im Internet abrufbar unter: www.bafoeg-bayern.de.

Der Antrag muss ausgedruckt und unterschrieben an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung gesendet werden. Als Antragsdatum gilt das Datum des Posteingangs.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt ab Herbst 2015 597 Euro (Grundbedarf bei auswärtiger Unterbringung). Einschließlich aller möglichen Zuschläge für erhöhte Miete, Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich ein Höchstförderungsbetrag für die bei den Eltern wohnenden Studierenden von 495 Euro, für die auswärts wohnenden von 670 Euro.

Studierende mit Kindern erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu. Die BAföG-Förderung wird zu 50 % als zinsloses Darlehen und zu 50 % als Zuschuss gewährt. Bei BAföG-Empfängern wird eine Verschuldensobergrenze von 10.000 Euro festgesetzt.

Leistungsnachweis nach 3 oder 4 Semestern

BAföG-Empfänger müssen zur Weiterförderung nach dem 4. Semester einmalig einen Leistungsnachweis führen. Wenn Sie an der FAU studieren, können Sie sich diesen Leistungsnachweis nach §48 BAföG einfach aus Ihrem Studierenden-Account online abrufen.

Wichtige Informationen zu Verzögerungen beim Leistungsnachweis

Neu bei BAföG: Leistungsnachweis auf Basis Ende 3. Fachsemester

Wer bis 31. Juli seinen Weiterförderungsantrag vollständig gestellt hat, kann zum folgenden Wintersemester gleich ab Oktober nahtlos weitergefördert werden. Das gilt nur, wenn Sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllen.

Im Übergang vom 4. zum 5. Fachsemester gibt es dabei eine Besonderheit, denn ab dem 5. Fachsemester können Sie nur weitergefördert werden, wenn Sie zuvor einen Leistungsnachweis der Uni beim BAföG-Amt vorlegen. Maßgeblich ist hier der § 48 des Gesetzes.

Genau das verzögerte in der Vergangenheit aber immer wieder die nahtlose Weiterförderung, weil Prüfungsleistungen spät im Herbst erbracht und dann erst in mein Campus eingebucht wurden. Das BAföG-Amt hat in Absprache mit der FAU daher beschlossen, dass der erforderliche Leistungsnachweis in allen Bachelorstudiengängen und im Lehramt ab sofort auf der Basis des abgeschlossenen 3. Fachsemesters erbracht werden darf.

Damit zählen dann die Studienleistungen des abgeschlossenen Wintersemesters, soweit das Ihr 3. Fachsemester war. Diese Leistungen sind meist spätestens im Juni vollständig verbucht und die Frist für die Vorlage diese Leistungsnachweises ist zudem noch identisch mit der Frist für die Abgabe des Weiterförderungsantrags: 31. Juli

Aktiv werden im Juni/Juli

Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um Ihren Leistungsnachweis, am besten bereits Mitte/Ende Juni, wenn Sie derzeit im 4. Fachsemester studieren.

Soweit Ihre Studienleistungen in ECTS-Punkten gemessen werden, stellt mein Campus Ihnen den passenden Leistungsnachweis nach § 48 BAföG in Ihrem Account zum Ausdruck bereit, wenn Sie die für Ihr Fach kritische ECTS-Punktemarke erreicht haben. Drucken Sie den positiven Leistungsnachweis einfach aus und reichen Sie das Papier im Juli zusammen mit Ihrem Weiterförderungsantrag beim BAföG-Amt ein – fertig! Dann sollte die nahtlose Weiterförderung zum Oktober funktionieren.

Im Zweifel zu den BAföG-Beauftragten

Wenn der Leistungsnachweis in mein Campus nicht positiv ist, etwa, weil sich Ihr Studium verzögert, wenden Sie sich bitte an den oder die Dozent/in, der/die für Ihr Fach benannt ist. Dort können Sie die Gründe vortragen, die zur Verzögerung geführt haben. Möglicherweise wird Ihnen dann ein positiver Leistungsnachweis auf dem sogenannten „Formblatt 5“ ausgestellt, das es beim BAföG-Amt gibt. Damit wäre dann eine Weiterförderung möglich.

Bitte beachten Sie: Mit einem positiven Formblatt 5 sind Ihre Verzögerungsgründe dann egalisiert und können später leider nicht erneut für eine etwaig erforderliche Verlängerung der BAföG-Höchstförderdauer gelten gemacht werden.

Sollten die Verzögerungen so groß sein, dass zum Ende des 3. Semester bereits absehbar ist, dass Sie das Studium nicht in den verfügbaren 6 Semestern  beenden können (bzw. 7  oder 9 beim Lehramt je nach Schulart), tun Sie besser folgendes: Bitten Sie den die BAföG-Beauftragte(n) auf dem Formblatt 5 „negativ“ zu vermerken und legen Sie Ihre Verzögerungsgründe beim BAföG-Amt zur Begutachtung vor.

Sprechen Sie mit dem BAföG-Amt!

Wenn das Formblatt 5 von Ihrem/r BAföG-Beauftragten mit negativ bestätigt wurde und das BAföG-Amt die von Ihnen nachgewiesenen Verzögerungsgründe anerkennt, wird der Leistungsnachweis entsprechend der Zeitverzögerung zurückgestellt und die Gründe können für eine später erforderliche Verlängerung erneut geltend gemacht werden.

Falls Sie also keinen positiven Leistungsnachweis aus mein Campus bekommen haben, sprechen Sie offen mit Ihrem/r Sachbearbeiter/in beim BAföG-Amt, was Sie in der Situation am besten tun sollten.

Die obigen Informationen können den komplexen Sachverhalt „Leistungsnachweis nach § 48 BAföG“ und die Besonderheiten rund um das „Formblatt 5“ nicht vollständig erklären und ersetzen nicht die notwendige individuelle Beratung beim BAföG-Amt.




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