Teilnahme an Prüfungen, Rücktritt, Erkrankung und Nachteilsausgleich
Teilnahme an Prüfungen und Nachteilsausgleich
Teilnahme an Prüfungen
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich regelmäßig die verbuchten Leistungen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und Unregelmäßigkeiten sofort dem zuständigen Sachbearbeiter im Prüfungsamt per Mail unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und einer Problembeschreibung zu melden. Aufgrund der Umstellung auf campo bitten wir Sie, besonders Ihre Leistungsdaten aus dem Sommersemester 2022 zu überprüfen und sich bei Unstimmigkeiten umgehend an Ihren Sachbearbeiter zu wenden.
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme an universitären Prüfungen (Stand 05.10.2022)
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung daher ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
Regelungen für die Teilnahme an einer universitären Präsenzprüfung (Stand 08.02.2023)
Für die Teilnahme an Präsenzprüfungen in Räumen der Universität gilt für Prüfungen keine Maskenpflicht mehr. Auch besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests mehr.
Vorliegen von Krankheitssymptomen am Prüfungstag (Stand 08.07.2022)
Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich vor Prüfungsantritt testen zu lassen.
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Hinweise zu den Anforderungen eines ärztlichen Attestes entnehmen Sie den entsprechenden Internetseiten des Prüfungsamtes.
Im Falle einer Corona-Erkrankung am Prüfungstag ersetzt ein tagesaktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle ein ärztliches Attest. Wurde eine Corona-Erkrankung schon vor dem Prüfungstag mittel PCR-Test festgestellt, ersetzt dieser positiver PCR-Test das ärztliche Attest. Ein positiver PCR-Test ist dabei 10 Tage lang als Nachweis gültig.
Rücktritt von einer angemeldeten universitären Prüfung bzw. Abbruch der Prüfung (Stand 08.07.2022)
Für einen Rücktritt von einer Prüfung gelten die einschlägigen Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Ein Rücktritt hat innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist auf Campo zu erfolgen. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nicht möglich.
Auch hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs nach Beginn einer Prüfung gelten die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Weitere Regelungen bezüglich Corona (Stand: 31.10.2022)
Allgemeine Informationen zum Thema „Corona-Virus“ und auch Regelungen zur Teilnahme von Angehörigen einer Risikogruppe bei Prüfungen finden Sie unter www.fau.info/corona
Die FAU hat eine Satzung über die Abweichung von Regelungen in den Studien- und Prüfungs- sowie Promotions- und Habilitationsordnungen aufgrund von Einschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 veröffentlicht.
Corona und BAföG (Stand: 31.10.2022)
Zu den Regelungen zu Corona und BAföG können Sie sich auf der Homepage des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg (www.werkswelt.de/bafoeg) informieren. Dort gibt es aktuelle FAQs zu Corona (u.a. zur coronabedingten Verlängerung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG).
Nachweis der Auflagen für die Zulassung zum Masterstudium und Probestudium (Stand 08.07.2022)
- Bei Prüfungsleistungen, die als Auflagen aus der Zulassung zum Masterstudium bis zum 30.09.2022 (Einschreibung zum WiSe 2021/22) erbracht werden müssen, kann die Frist um ein Semester verlängert werden, wenn die Zugangskommission des jeweiligen Masterstudiengangs bestätigt, dass die Auflagenerfüllung pandemiebedingt nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Aufgrund des im BayHSchG festgelegten Antragserfordernisses kann die Frist für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht von Amts wegen verlängert werden.
- Um die Fristverlängerung einzutragen, ist die Bestätigung bei der der Studierendenkanzlei vorzulegen (studentenkanzlei@fau.de).
- Masterstudierende, denen bereits eine Fristverlängerung für die Erbringung der Masterauflagen um ein Semester gewährt wurde, erhalten keine erneute Fristverlängerung.
Durchführung von Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Regelungen für die Durchführung von Staatsexamensprüfungen entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Prüfungsordnung sowie den Bekanntmachungen der jeweiligen Prüfungsbehörden.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Nachteilsausgleich bei universitären Prüfungen (Stand 08.07.2022)
Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich benötigen, beispielsweise Zeitzugabe, Prüfungsfristverlängerung etc., wenden Sie sich bitte frühzeitig an den Beauftragten für chronisch kranke und behinderte Studierende der FAU. Dort können Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen und erhalten eine Empfehlung, welche Sie umgehend dem zuständigen Prüfungsamt vorlegen müssen.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Um zeitnah diese Entscheidung herbeiführen zu können ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig um einen Nachteilsausgleich kümmern, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass ein solcher auch zu Ihren Prüfungen umgesetzt werden kann.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen des Staatsexamens (Stand 08.07.2022)
Hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs bei einer Prüfung des Staatsexamens kontaktieren Sie bitte umgehend das entsprechende Prüfungsamt.