Coronavirus: Auswirkungen auf Prüfungen
Corona-Virus: Auswirkung auf Prüfungen an der FAU
Allgemeine Informationen zum Thema „Corona-Virus“ finden Sie unter www.fau.info/corona
Die FAU hat eine Satzung über die Abweichung von Regelungen in den Studien- und Prüfungs- sowie Promotions- und Habilitationsordnungen aufgrund von Einschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 veröffentlicht.
Neben den hier zu findenden Informationen und Regelungen sind auch spezifische Hinweise und konkretisierende Regelungen der Fakultäten, Fachbereiche oder einzelnen Studiengänge zu beachten.
Allgemeine Informationen
Allgemeine Regelungen zur Teilnahme (Stand 16.02.2022)
- Symptome: Wir bitten Sie dringend, an Prüfungen nur dann teilzunehmen, wenn Sie symptomfrei sind. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) bitten wir, sich testen zu lassen. Mit einem aktuellen negativen Test ist dann eine Teilnahme an der Prüfung möglich.
- Positiv getestet vor der Prüfung: Eine Teilnahme an der Prüfung ist ausgeschlossen!
- Positiv getestet nach der Prüfung: Studierende, die nach einer Prüfung nachweislich positiv getestet wurden, möchten wir um Mitteilung an die für die Prüfung bzw. Lehrveranstaltung zuständige Person bitten. Diese leitet die Information an das Prüfungsamt bzw. das Sachgebiet Arbeitssicherheit weiter. Alternativ kann auch die Adresse zuv-sgas-covid-nachverfolgung@fau.de genutzt werden, um über eine positiv-Testung zu informieren. Die notwendigen Informationen werden nach Anzeige unter der oben genannten Emailadresse durch SG AS eingeholt. Die Veranstaltungsleitung verteilt dann ein von SG AS im Einzelfall zur Verfügung gestelltes Anschreiben an alle Teilnehmenden des Kurses. Infos zur analogen und digitalen Kontaktverfolgung finden Sie auf den Corona-Hygieneseiten
- Kontakt zu einer positiv getesteten Person: Ob Sie nach dem Kontakt mit einer infizierten Person als Kontaktperson gelten bzw. eingestuft werden würden, können Sie auf der der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums nachlesen. Die Seite https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#cc-accordion-05ea19fdaf20a251 gibt Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für positiv getestete Personen, enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen sowie zum Thema Isolation und Quarantäne. Dort finden Sie auch Hinweise zur Testung bzw. Übernahme der Kosten für eine erforderlich Testung. Bitte beachten Sie, dass gesonderte Regelungen für geimpfte und genesene Kontaktpersonen gelten. Zur Einstufung können Sie sich auf der Seite des RKI, Rubrik „3.2.2. Hinweise zur Anordnung der Quarantäne / Umgang mit geimpften oder genesenen Kontaktpersonen“ informieren.
3G bei Prüfungen? Was gilt für Präsenzprüfungen? (Stand 04.04.2022)
Bei Prüfungen entfällt ab sofort die 3G-Regelung. Die Teilnahme an einer Prüfung ist also wieder ohne Vorlage entsprechender Nachweise (Impfnachweis, negativer PCR-Test, etc.) gestattet.
Studierende einer Risikogruppe (Stand 05.10.2021)
Sollten Sie einer Risikogruppe angehören, müssen Sie dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Das Attest muss nur die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bescheinigen. Es muss keine Diagnose und/oder Beschreibung der Symptome enthalten. Das Attest ist dem Prüfer nur vorzuzeigen, muss aber nicht abgegeben werden.
Bitte informieren Sie den Prüfer rechtzeitig vorab, falls aus der Zugehörigkeit besondere Prüfungsbedingungen resultieren (z.B. ein gesonderter Platz im Prüfungsraum), damit dieser die entsprechenden Maßnahmen umsetzen kann. Bei einer nicht frühzeitigen Meldung können besondere Prüfungsbedingungen nicht gewährleistet werden!
Für Schwangere finden sich auf den Corona-Webseiten der FAU ausführliche Regelungen. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Maskenpflicht finden sie auch hier.
Ich kann nicht aus dem Ausland anreisen, was soll ich tun? (Stand 05.10.2021)
Wenn Sie aus dem Ausland bzw. generell nicht zur Prüfung anreisen können, so müssen Sie an den Prüfungen auch nicht teilnehmen. Sie müssen nur diesen triftigen Grund nachweisen und können dann in Abstimmung mit den zuständigen Prüfenden von den verschiedenen Möglichkeiten der Regelung in § 4 Abs. 4 Corona-Satzung Gebrauch machen. Alternativ können Sie die Prüfung entweder gänzlich in eines der folgenden Semester verschieben, indem Sie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-Satzung von der Prüfung zurücktreten. Sie haben aufgrund derartiger Verschiebungen auch keine rechtlichen Nachteile in Bezug auf den Fortschritt Ihres Studiums zu befürchten.
Corona und BAföG (Stand: 05.10.2021)
Zu den Regelungen zu Corona und BAföG können Sie sich auf der Homepage des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg (www.werkswelt.de/bafoeg) informieren. Dort gibt es aktuelle FAQs zu Corona (u.a. zur coronabedingten Verlängerung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG).
Kontaktnachverfolgung mittels darfichrein.de (Stand 04.04.2022)
Eine Kontaktdatennacherfassung entfällt für Prüfungen ab 03.04.2022.
Feststellung einer COVID-19 Infektion nach der Prüfung (Stand 05.10.2021)
Studierende, bei denen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach einer Prüfung eine COVID-19 Infektion diagnostiziert wird, müssen umgehend den Prüfungsverantwortlichen oder das Sachgebiet Arbeitssicherheit (zuv-sgas-covid-nachverfolgung@fau.de) per Mail darüber zu informieren. Diese informieren dann das Prüfungsamt.
Studienfristen, Regelstudienzeiten, Nachweis der Auflagen für die Zulassung zum Masterstudium und Probestudium (Stand 05.10.2021)
Studienfristen
bis Ende Wintersemester 2021
Studienfristen, d.h. Fristen für die Erbringung der GOP bzw. den Abschluss des Bachelor-/Masterstudiums, werden bis Ende des Wintersemesters 2021 nicht überprüft, so dass eine Überschreitung der ursprünglich geltenden Fristen unabhängig von der Anzahl der bereits studierten Fachsemester folgenlos ist. Ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung ist nicht nötig. Bitte beachten Sie ggf. Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge!
ab Sommersemester 2022
Ab dem Sommersemester 2022 erfolgt dann wieder eine Überprüfung der Studienfristen durch das Prüfungsamt. Bei dieser Fristprüfung werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester für Fristen berücksichtigt! Die entsprechenden Fristen, nach denen die GOP, das Bachelor- oder das Masterstudium spätestens abgeschlossen werden müssen, werden somit für alle in diesem Zeitraum immatrikulierten Studierenden entsprechend verlängert.
Beispiele:
- Student X befindet sich im 4. Fachsemester eines viersemestrigen Masterstudiums. Die entsprechende Prüfungsordnung sieht vor, dass diese Frist ohne Angabe von Gründen um ein Semester überschritten werden darf. Gleichzeitig zählen das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht für die Berechnung des Ablaufs der Frist. Daraus folgt, dass Student X für den Abschluss seines Masterstudiums nun insgesamt neun (statt fünf) Fachsemester Zeit hat.
- Studentin Y befindet sich im Sommersemester 2020 im 2. Fachsemester eines sechssemestrigen Bachelorstudiums. Die GOP ist nach zwei Fachsemestern abzuschließen. Diese Frist darf um ein Fachsemester überschritten werden. Das Bachelorstudium ist nach sechs Fachsemestern abzuschließen. Diese Frist darf um zwei Fachsemester überschritten werden.
Da das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht für die Fristberechnung gezählt werden, ist die GOP nun am Ende des siebenten (statt des dritten) Fachsemesters nachzuweisen. Ebenso verlängert sich die Frist für den Abschluss des Bachelorstudiums um vier Fachsemester, so dass dieses dann spätestens nach dem zwölften (statt dem achten) Fachsemester abgeschlossen sein muss. - Student Z hat im Sommersemester 2020 sein viersemestriges Masterstudium begonnen. Laut Prüfungsordnung darf er diese Frist ohne Angabe von Gründen um ein Fachsemester überziehen, hat demnach für sein Studium insgesamt fünf Fachsemester Zeit. Er müsste demnach Ende Sommersemester 2022 sein Studium abschließen. Da jedoch das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 coronabedingt nicht für die Berechnung der Frist zählen, hat er nun insgesamt neun Fachsemester für die Beendigung seines Masterstudiums Zeit.
Die Regelstudienzeiten selbst ändern sich jedoch in diesen Fällen nicht, so dass auch keine Anpassung der entsprechenden Bescheinigungen (z.B. der Immatrikulationsbescheinigung) erfolgt. Unberührt bleibt in allen Fällen auch die Möglichkeit, eine weitere, darüber hinausgehende individuelle Fristverlängerung bei Vorliegen entsprechender Gründe beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen.
Weitere Informationen und Regelungen in Bezug auf Studienfristen
- BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger entstehen – so die Zusage des BMBF – keine Nachteile.
- Studierende, die sich bereits zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 exmatrikuliert haben, deren Prüfung aufgrund der Verschiebungen aber nunmehr im Sommersemester 2020 stattfinden wird, müssen sich nicht erneut immatrikulieren, um die Prüfung abzulegen. Die Prüfung kann stattfinden und das Ergebnis wird gewertet.
- Um auch weiterhin den für die Vorbereitung auf die Prüfung notwendigen Zugriff auf die Lehrmaterialien in der Bibliothek und auf StudOn sowie die Verwaltungsfunktionen in „mein campus“ sicherzustellen, wurden für alle betroffenen Personen die studentischen Dienstleistungen bis 30. Juni 2020 verlängert. Welche Dienstleistungen konkret betroffen sind, können Sie der Dienstleistungsübersicht Ihres IdM-Kontos entnehmen.
Verlängerung der Fristen für Prüfungsleistungen für die Zulassung zum Masterstudium
- Bei Prüfungsleistungen, die als Auflagen aus der Zulassung zum Masterstudium bis zum 30.09.2021 (Einschreibung zum WiSe 2020/21) oder bis zum 31.3.2022 (Einschreibung zum SoSe 2021) erbracht werden müssen, kann die Frist um ein Semester verlängert werden, wenn die Zugangskommission des jeweiligen Masterstudiengangs bestätigt, dass die Auflagenerfüllung pandemiebedingt nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Aufgrund des im BayHSchG festgelegten Antragserfordernisses kann die Frist für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht von Amts wegen verlängert werden.
- Um die Fristverlängerung einzutragen, ist die Bestätigung bei der der Studierendenkanzlei vorzulegen (studentenkanzlei@fau.de).
- Masterstudierende, denen bereits eine Fristverlängerung für die Erbringung der Masterauflagen um ein Semester gewährt wurde, erhalten keine erneute Fristverlängerung.
Probestudium
Die in der Corona-Satzung geregelte Fristverlängerung gilt auch für Studierende, die unter § 10 der Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg über den fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige sowie den allgemeinen Hochschulzugang für Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung und ihnen Gleichgestellte– Hochschulzugangssatzung – fallen.
Informationen zu universitären Prüfungen
Prüfungen des Wintersemester 2021/22 (Stand 04.04.2022)
Studierende werden rechtzeitig vor den Prüfungen von der bzw. dem Modulverantwortlichen bzw. den Prüfenden über den Ablauf der Prüfungen informiert. Soweit Prüfungen in Präsenz stattfinden, sind die folgenden Regelungen zu beachten.
- Bei Prüfungen entfällt die bisherige 3G-Regelung.
- Bis zum Eintreffen am Platz besteht für alle Prüflinge die Pflicht zum Tragen einer Maske (eine FFP2-Maske wird empfohlen, eine OP-Maske ist aber ausreichend) und zur Einhaltung des Mindestabstands. Während der Präsenzprüfung selbst gilt folgende Regelung:
- Bei Einhaltung des Mindestabstands kann die Maske am Platz abgenommen werden. Das Tragen einer Maske wird jedoch empfohlen.
- Kann der Mindestabstand aus prüfungsorganisatorischen Gründen nicht eingehalten werden, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske (eine FFP2-Maske wird empfohlen, eine OP-Maske ist aber ausreichend).
- Die Prüfungsräume müssen geordnet nach Anweisung der Prüfungsverantwortlichen betreten und nach Prüfungsende zügig wieder verlassen werden. Die Prüfungsteilnehmer haben sich vor und nach dem Ende der Prüfungen verantwortungsbewusst entsprechend der allgemein bekannten Sicherheits- und Hygienevorschriften dieses Infektionsschutzkonzepts (insbesondere keine Gruppenbildung, Abstand, FFP2- oder OP-Maske) zu verhalten. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten und bereitgestellte Möglichkeiten zum Händewaschen und -trocknen und zur Handdesinfektion zu nutzen.
- Auch auf dem Weg von Auto, Bus, Fahrrad oder anderen Verkehrsmitteln zum Prüfungsraum ist zu anderen Personen der Mindestabstand einzuhalten und es dürfen keine Gruppen gebildet werden; die Maskenpflicht ist zu beachten.
- Soweit in Ausnahmefällen aufgrund des konkreten didaktischen und/oder organisatorischen Charakters der Prüfung die Einhaltung eines Mindestabstands dem Kompetenzziel der Prüfung widersprechen würde (bspw. Sportprüfung), kann auf den Mindestabstand verzichtet werden;
- Ebenso ist die Sportausübung in diesem Rahmen ein zwingender Grund, der eine Ausnahme von der Maskenpflicht zulässt. Während der Sportprüfung muss deshalb keine Maske getragen werden.
- Erkrankte Personen, mit Symptomen einer Atemwegserkrankung, dürfen grundsätzlich nicht an Prüfungen teilnehmen.
Hinweise für die Lehrenden:
- Checkliste für Lehrende zur Durchführung von Präsenz-Prüfungen (Zugriff nur für Prüfende möglich))
- Mailvorschlag mit Hinweisen für Studierende zur Prüfungsteilnahme (Zugriff nur für Prüfende möglich)
- Prüfungskonzept (Handreichung) (Zugriff nur für Prüfende möglich)
- für Prüfungen ab 03.04.2022 entfallen die 3G-Kontrollen sowie die Kontaktdatennacherfassung
Bitte beachten Sie ggf. Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge!
Prüfungen des Sommersemesters 2022 (Stand 25.04.2022)
Für die Teilnahme an den Prüfungen des Sommersemesters 2022 gelten keine von der einschlägigen Prüfungsordnung abweichenden Sonderregelungen. Die durch die Corona-Satzung vorgesehenen Sonderregelungen gelten daher nicht mehr.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme an einer angemeldeten Prüfung daher ein ordnungsgemäßer Rücktritt erfolgen muss. Bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme ist ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Näheres entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung
Hinweise zur Durchführung von elektronischen Fernprüfungen (Stand 05.10.2021)
Für elektronische Fernprüfungen gilt die EFernPO. Hinweise zur Datenerhebung im Rahmen der Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen finden Sie in unserem Informationsblatt (Informationsblatt).
Kann ich von einer Prüfung des Wintersemesters 2021/2022 noch während der Prüfung zurücktreten? (Stand 04.04.2022)
Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist lt. derzeit geltender Fassung der Corona-Satzung nicht mehr möglich. Es besteht also nur die Möglichkeit, nicht zur Prüfung zu erscheinen, um einen Fehlversuch zu vermeiden bzw. zu verhindern, nur knapp zu bestehen. Dieser Rücktritt ist möglich bis zum Beginn der Prüfung; hierfür bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, es genügt das schlichte Fernbleiben. Gleichwohl bitten wir zum Zwecke der Ressourcenschonung und besseren Organisation der Prüfungen um eine frühzeitige Abmeldung von der Prüfung in mein campus.
Hinsichtlich eines Prüfungsabbruchs gelten somit die entsprechenden Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung. Soweit diese für die Anerkennung eines Prüfungsabbruches die Vorlage eines vertrauensärztliches Attest vorsieht, ist ein solches einzureichen.
Nichtantritt oder Nichtbestehen bei Prüfungen im Wintersemester 2021/2022 - erleichterte Regelungen für alle universitären Prüfungen (Stand 25.04.2022)
Für alle universitären Prüfungen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 gilt:
- Ein Rücktritt kann durch bloßes Fernbleiben von der Prüfung erfolgen.
- Ein Säumnis gilt generell als entschuldigt.
- Eine erneute Ablegung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Regelungen bei Teilnahme an einer universitären Prüfung: Das Ergebnis einer erbrachten Prüfungsleistung wird bei Prüfungen des Sommersemesters 2020 (dazu zählen alle Prüfungen, die dem Sommersemester 2020 offiziell zugeordnet sind und ggf. auch erst nach dem 01.10.2020 abgelegt werden) im Falle des Nichtbestehens annulliert. Es handelt sich somit um keinen Fehlversuch. Bei Prüfungen ab Wintersemesters 2020/2021 gilt diese Regelung jedoch nicht (!) mehr! Das Nichtbestehen wird hier nicht annulliert. Die Prüfung stellt einen Fehlversuch dar! Unter bestimmten Voraussetzung kann eine Annullierung eines Fehlversuchs beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragt werden.
Diese Sonderregelungen gelten für alle Prüfungen unabhängig, ob es sich für den einzelnen Teilnehmer um einen Erst- oder Wiederholungsversuch handelt!
Soweit Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen, gilt in Studiengängen, in denen eine Wiederholung noch innerhalb des gleichen Semesters angeboten wird („Wiederholungstermin“), dass Sie an dieser Prüfung im Wiederholungstermin teilnehmen können. Sie werden für diesen Wiederholungstermin vom Prüfungsamt angemeldet. Ein Nichterscheinen zu diesem Wiederholungstermin ist ebenfalls folgenlos. Bitte beachten Sie aber, dass u.U. eine erneute Teilnahme an einer Prüfung dann erst wieder im übernächsten Semester zum regulären Termin möglich ist.
Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes bei Nichtteilnahme an angemeldeten universitären Prüfungen ist derzeit ausgesetzt. Bei Nichterscheinen ist für diese Prüfungen kein Attest mehr vorzulegen – die Nichtteilnahme gilt als entschuldigt. Es wird kein Fehlversuch wegen Nichterscheinen eingetragen!
Bitte beachten Sie: Ein Rücktritt während der Prüfung ist bei Prüfungen im WS 2020/2021, SS 2021 und WS 2021/2022 nur in den Fällen möglich, in denen die entsprechende Prüfungsordnung dies auch vorsieht.
Bitte beachten Sie ggf. Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge!
Immatrikulation und Erbringen der letzten Prüfungsleistung (Stand 05.10.2021)
Raumreservierung für Prüfungen und Einsichtnahmen (Stand 04.04.2022)
Die Raumreservierung ist mit dem jeweiligen Raumverantwortlichen rechtzeitig vorher abzuklären und es finden wieder die bisherigen, bereits vor Corona gültigen Verfahren Anwendung:
während der üblichen Öffnungszeiten der Gebäude innerhalb der Vorlesungszeit:
- (Lehr)Veranstaltungen liegen wieder im Zuständigkeitsbereich des/der jeweiligen Lehrenden bzw. der durchführenden Einrichtung. Dies beinhaltet auch die Organisation der hierfür erforderlichen Schließmedien der genutzten Räume.
- Für Sonderveranstaltungen ist ein entsprechender Raumüberlassungsantrag an das Referat G5 zu stellen. Dies kann selbstverständlich auch per E-Mail an zuv-g5-raumverwaltung@fau.de erfolgen.
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Gebäude innerhalb der Vorlesungszeit sowie generell während der vorlesungsfreien Zeit:
- Für alle Veranstaltungen ist ein entsprechender Raumüberlassungsantrag an das Referat G5 zu stellen. Dies kann selbstverständlich auch per E-Mail an zuv-g5-raumverwaltung@fau.de erfolgen.
Informationen für Staatsexamina und Staatsexamensstudiengänge
Lehramt (Stand: 20.08.2020)
Prüfungen
Bitte beachten Sie auch stets die aktuellen Hinweise auf der Internetseite des Prüfungsamtes im Kultusministerium!
Zulassungsarbeit
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von Zulassungsarbeiten im Lehramt kann mit dem jeweiligen Betreuer vereinbart werden. Bitte beachten Sie hierbei: Die Mitteilung der Bewertung (= Gutachten) muss vom Betreuer spätestens zwei Werktage vor Beginn der ersten Einzelprüfung des jeweiligen Studierenden im Prüfungsamt vorliegen, da sonst keine Zulassung zum Staatsexamen erfolgen kann! Bitte weisen Sie den Betreuer bei einer Verlängerung der Bearbeitungszeit darauf hin, so dass nach Abgabe der Arbeit noch genügend Zeit für die Korrektur und die Übersendung des Gutachtens bleibt.
Praktikum
Von dem Beschluss, alle Schulen in Bayern ab Montag, den 16.03.2020 zu schließen, sind auch Studierende im Praktikum Lehramt GS und MS, die aktuell ihr schulpädagogisches oder fachdidaktisches Blockpraktikum absolvieren, betroffen. Über das weitere Vorgehen werden diese Studierenden von ihren Praktikumslehrkräften informiert.
Humanmedizin (Stand: 12.01.2021)
Die Staatsexamensprüfungen finden zum aktuellen Stand planmäßig statt.
Bitte beachten Sie in Bezug auf die E-Mail der Universitätsleitung vom 12. Januar 2021:
Die von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg veröffentlichte Corona-Satzung über die Abweichung von Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen gilt nur für universitären Prüfungen, die Staatsexamensprüfungen sind hiervon ausgenommen. Für die Staatsexamensprüfungen werden die Ergebnisse gemäß der gültigen Approbationsordnung gewertet, eine nicht bestandene Prüfung wird nicht annulliert. Ein Rücktritt von der Prüfung nach Erhalt des Ladungsschreibens ist nur noch aus wichtigem Grund möglich und für das Versäumnis der Prüfung ist dem Prüfungsamt umgehend ein wichtiger Grund (z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) mitzuteilen, andernfalls wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Solange die vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Covid-19-Pandemie weiter besteht, wird die Sorge vor einer Infektion als wichtiger Rücktrittsgrund gem. §§ 18,19 ÄAppO grundsätzlich anerkannt. Diese ist ebenfalls rechtzeitig vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich darzulegen.
Zahnmedizin (Stand: 12.01.2021)
Alle Staatsprüfungen finden zum aktuellen Stand planmäßig statt.
Bitte beachten Sie in Bezug auf die E-Mail der Universitätsleitung vom 12. Januar 2021:
Die von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg veröffentlichte Corona-Satzung über die Abweichung von Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen gilt nur für universitären Prüfungen, die Staatsexamensprüfungen sind hiervon ausgenommen. Für die Staatsexamensprüfungen werden die Ergebnisse gemäß der gültigen Approbationsordnung gewertet, eine nicht bestandene Prüfung wird nicht annulliert. Ein Rücktritt von der Prüfung nach Erhalt des Ladungsschreibens ist nur noch aus wichtigem Grund möglich und für das Versäumnis der Prüfung ist dem Prüfungsamt umgehend ein wichtiger Grund (z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) mitzuteilen, andernfalls wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Solange die vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Covid-19-Pandemie weiter besteht, wird die Sorge vor einer Infektion als wichtiger Rücktrittsgrund grundsätzlich anerkannt. Diese ist ebenfalls rechtzeitig vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich darzulegen.
Pharmazie (Stand: 11.11.2020)
Bitte beachten Sie die Informationen auf der Internetseite des Departments Chemie und Pharmazie.
Rechtswissenschaften (Stand: 20.10.2020)
Für Seminararbeiten im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften gilt, dass allen Studierenden, die bereits ein Thema erhalten haben, freigestellt wird, dass erhaltene Thema entweder zurückzugeben oder innerhalb der gesetzten Frist zu bearbeiten.
Zur Durchführung der Mündlichen JUP weist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf folgendes hin: Nach § 6 Abs. 6 der Prüfungsordnung für die JUP ist ein Rücktritt nach der Zulassung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich nicht mehr möglich. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen führt zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte), vgl. auch § 5 Abs. 1, Abs. 5 JAPO. Es besteht aber die Möglichkeit, bis zur Ladung ohne Konsequenzen von der mündlichen Prüfung zurückzutreten. Wer sich zur JUP angemeldet hat, sich aber aufgrund der Umstände nicht in der Lage sieht, zur mündlichen JUP anzutreten, der möge vor Zugang der Ladung von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Bei der Durchführung der Prüfung werden die Mindestabstände von 1,5 Meter zwischen allen Anwesenden eingehalten; die Hygienerichtlinien der FAU werden beachtet. Genauere Hinweise zum Ablauf erfolgen vor der Prüfung.